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Dortmund, den 11.9.2021

Liebe Eltern,

zwar steht auch das Schuljahr 2021/22 noch weiter unter dem Einfluss von Corona, jedoch hat das Schulministerium den Regelschulbetrieb unter Einhaltung der Coronavorgaben angesagt.

Ihre Kinder werden also Unterricht nach Plan und in voller Stundentafel haben.

Das freut uns sehr, denn so kommt ein Stück „Schulalltag“ zurück!

Dieser Schulalltag ist aber weiterhin durch die aktuellen Coronavorgaben geprägt:

Weiterhin gibt es einen festen und verbindlichen Sitzplan im Klassenraum, der der Kontaktnachverfolgung dient. Das regelmäßige Stoßlüften und alle bereits bekannten Hygienevorgaben werden uns auch in diesem Schuljahr begleiten. Besondere Bedeutung kommt der Maskenpflicht zu, die im Schulgebäude und im Klassenraum, jedoch nicht mehr auf dem Schulgelände, gilt. Die Maske ist für unsere Kinder der beste Schutz vor Ansteckung. Wie die ermittelten Fallzahlen zeigen, ist die Altersgruppe der unter 12jährigen aktuell die am meisten von Infektion mit dem Virus betroffene Gruppe. Es hat sich aber auch gezeigt, dass die Ansteckung in Schulen, durch das Tragen der Masken sehr gering ist. Zudem ist mit Schulmail vom 9.9.2021 die Quarantäneverordnung geändert worden. Danach sollen nur noch die positiv getesteten Kinder in Quarantäne geschickt werden, die direkten Sitznachbarn nicht mehr, sofern sie eine Maske getragen haben. Also gilt um so mehr:

Erinnern Sie Ihre Kinder an die Masken (eine Ersatzmaske im Tornister hat sich bewährt!), an die Hygienevorgaben und das Einhalten von Abständen.

 

Informationen zum Sportunterricht und zum Schwimmen:

Der Sportunterricht soll, soweit die Witterung es zulässt, im Freien stattfinden. Dort kann der Sportunterricht ohne Maske durchgeführt werden, in der Halle ist die Maske zu tragen, wenn die Abstände nicht eingehalten werden können.

Hierzu wird eine weitere Information durch die Sportfachschaft folgen.

Der Schwimmunterricht kann leider zur Zeit noch nicht erteilt werden, da das Schulverwaltungsamt immer noch in Abstimmungsgesprächen mit dem Badbetreiber ist. Das führt sicherlich zu Unverständnis, da einige Schulen bereits wieder den Schwimmunterricht aufnehmen konnten. Da das Bad in Hörde aber ein eigenes Hygienekonzept vorgibt, erweist sich die Abstimmung als sehr schwierig. Sobald uns Grundschulen im Bezirk Hörde ein umsetzbares Vorgehen angeboten wird, werden wir den Schwimmbetrieb aufnehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt gehe ich davon aus, dass unsere Stundenplanung hinsichtlich des Schwimmens so nicht umsetzbar sein wird. Wir informieren Sie, liebe Eltern, natürlich sobald Schulträger und Badbetreiber eine Einigung gefunden haben.

Liebe Eltern,

auch in diesem Schuljahr werden wir weiterhin die 3 bekannten Eingänge nutzen.

Der Jahrgang 1 stellt sich an den markierten Plätzen am Haupteingang -Eingang1- auf.

Der Jahrgang 2 stellt sich ebenfalls an den markierten Plätzen am Haupteingang –Eingang 1- auf.

Der Jahrgang 3 stellt sich am Seiteneingang neben dem Container – Noteingang 2- auf.

Der Jahrgang 4 stellt sich ebenfalls am Aufstellplatz auf und geht dann mit der Lehrkraft zum Noteingang 3 (Eingang Schulgarten).

Die Lehrerinnen holen die Kinder dort ab!

In diesem Schuljahr können wir Fr. Engler als neue Kollegin und Klassenlehrerin der Klasse 4a begrüßen. Wir freuen uns, dass Fr. Engler unser Team verstärkt und heißen sie herzlich willkommen! Fr. Adamek befindet sich nach Ihrer schweren Erkrankung weiterhin in Rekonvaleszenzzeit. Wir wünschen Ihr auf dem Weg der Genesung alles Gute.

Der Publikumsverkehr ist an unserer Schule weiterhin eingeschränkt. Bitte vereinbaren Sie einen Termin, falls Sie die Schulleitung, OGS, KuBe oder Kolleginnen sprechen möchten.

Ich hoffe, dass die Zeit der Pandemie nun absehbar ist und wir den Schulbetrieb ein Stück weiter in die „Normalität“ zurückführen können.

Für das Team der Lieberfeld-Grundschule

Jutta Portugall

Schulleiterin

 

 

 

>>>>>>>>>>>>>Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>> 9. September2021

Neuregelung der Quarantäne in Schulen und erweiterte Testung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Umgang mit dem Thema „Quarantäne“ in Schulen beschäftigt uns seit dem Beginn des Schuljahres immer wieder. Mit der SchulMail vom 17. August 2021 konnte ich über einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) an die Gesundheitsbehörden informieren. Mit diesem Erlass sollte der Weg geebnet werden, um die Zahl der von Quarantäne betroffenen Schülerinnen und Schüler spürbar einzugrenzen. Nach den Beschlüssen der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und -minister vom 6. September 2021 eröffnen sich nunmehr für das MAGS weitere Möglichkeiten zur Präzisierung des Personenkreises, der von Quarantänen betroffen ist. Vor allem darüber will ich Sie mit dieser SchulMail informieren.

 

Neuregelung der Quarantäne in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen

Quarantäne nur für unmittelbar infizierte Personen

Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen.

Ein solches Vorgehen ist zur Sicherstellung eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz aus Sicht eines wirksamen Infektionsschutzes vertretbar, wenn

die Schule die allgemein empfohlenen Hygienemaßnahmen - einschließlich des korrekten Lüftens der Klassenräume (AHA+L) – beachtet hat und
die betroffenen Schülerinnen, Schüler oder Lehrkräfte alle weiteren vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen, insbesondere zur Maskenpflicht und den regelmäßigen Testungen, beachtet haben.
Konkret bedeutet dies, dass die Einhaltung aller Hygieneregeln einschließlich der Maskentragung in Innenräumen eine Bedingung für die gezielte Quarantänisierung nur der infizierten Personen darstellt. Da die Schulen über ein Hygienekonzept verfügen und mit der Geltung der Regeln seit geraumer Zeit vertraut sind, ist auch von den Gesundheitsbehörden davon auszugehen, dass alle Vorgaben eingehalten wurden – und damit kein Anlass für weiterreichende Ausnahmeentscheidungen.

Erhält die zuständige Behörde also von der Schule keine gegenteiligen Hinweise auf besondere Umstände, ist keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Betreuung von Kindern in Rahmen des Offenen Ganztags und weiterer schulischer Betreuungsangebote.

Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel im Sportunterricht), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden. Erhalten die zuständigen Behörden keine gegenteiligen Hinweise durch die Schule, ist auch in diesen Fällen keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen.

Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausgenommen.

Die zuständigen Gesundheitsbehörden sind durch den neuen Erlass des MAGS gehalten, ihre infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen unter Beachtung dieser Vorgaben zu treffen.

Den erwähnten Erlass des MAGS werde ich Ihnen über die Schulaufsichtsbehörden zur Verfügung stellen. Aus gegebenem Anlass möchte ich in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass es auch zukünftig nicht die Aufgabe von Schulleitungen ist, Quarantäneanordnungen zu treffen – selbst wenn im Einzelfall die zuständigen Gesundheitsbehörden unter Hinweis auf ihre Arbeitsbelastung darum bitten.

 

Zusätzliche schulische Testung an weiterführenden Schulen

An weiterführenden Schulen muss flankierend zu den neuen Vorgaben eine zusätzliche wöchentliche Testung stattfinden. Dies gilt nicht für Grund- und Förderschulen sowie weitere Schulen mit Primarstufen, an denen mit dem „Lolli“-Test-Verfahren getestet wird. Aufgrund der hohen Sensitivität der PCR-Pooltestungen ist ein zusätzlicher Corona-Test nicht erforderlich.

Als Alternative zur regelmäßigen dritten Testung in der Woche hätte aus Gründen eines effektiven Infektionsschutzes bei eingeschränkten Quarantänen nur ein kompliziertes System zusätzlicher individueller Testungen der Kontaktgruppen von infizierten Personen zur Verfügung gestanden.

Eine dritte regelhafte Testung gibt dahingegen zusätzliche Sicherheit bei der Kontrolle des Infektionsgeschehens und trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren nach der aktuellen Coronaschutzverordnung außerhalb der Schule mit einem schulischen Testnachweis von sonstigen Testpflichten befreit sind.

Um den weiterführenden Schulen eine angemessene Vorbereitungszeit auf den neuen Testrhythmus einzuräumen, wird die neue Vorgabe zur dritten Testung erst ab Montag, 20. September 2021, gelten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einer dreimaligen Testung pro Woche die Testungen grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag durchzuführen sind. Dadurch gestaltet sich der Testablauf übersichtlich und trägt der „Geltungsdauer“ von Selbsttests besser Rechnung. Die bekannten Ausnahmen bei teilzeitschulischen Bildungsgängen gelten fort; anderweitige, in besonderen Fällen erforderliche Ausnahmen sind von den Schulleiterinnen und Schulleitern im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden zu regeln.

 

Wegfall der Dokumentation von Sitzplänen

Gemäß § 1 Absatz 2 der Coronabetreuungsverordnung war bislang die Dokumentation der Platzverteilung durch Sitzpläne erforderlich. Vor dem Hintergrund der neuen Regelungen, die eine Kontaktverfolgung nur in Ausnahmefällen vorsieht, wird diese Dokumentationspflicht mit der bereits vorbereiteten Änderung der Coronabetreuungsverordnung entfallen. Im Einzelfall kann es aber zur Unterstützung der Gesundheitsbehörden nach wie vor nötig sein, die Sitzordnung einer Klasse oder eines Kurses kurzfristig zu rekonstruieren.

 

„Freitestungen“ von Kontaktpersonen

Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken. Auch dazu kann es erforderlich sein, die Sitzordnung einer Lerngruppe kurzfristig zu rekonstruieren (siehe oben).

Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Eine Abwicklung über die Schule ist nicht vorgesehen. Die Tests werden über den Gesundheitsfonds des Bundes finanziert (vgl. § 14 Test-Verordnung Bund).

Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Diese Regelung gilt nicht für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal.

Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten.

 

Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen an Schulen bei Verweigerung von Maske oder Test

Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sind in der Schule auch weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen und die Testpflicht für nicht immunisierte Personen strikt zu beachten.

Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben. Im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist die Befugnis der Schulleitung zum Erlass von Schulverweisen problematisiert worden. Um hier für die notwendige Klarheit und Handlungssicherheit bei Ihnen zu sorgen, wird in der Coronabetreuungsverordnung eine Anpassung erfolgen. Damit wird klargestellt, dass Personen, die sich der Maskenpflicht oder der Testung verweigern, bereits kraft Gesetzes von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen sind und ebenfalls bereits kraft Gesetzes einem Betretungsverbot für das Schulgebäude unterliegen. Keine Schulleiterin und kein Schulleiter muss also zunächst einen Verwaltungsakt erlassen bzw. schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen ergreifen, um diese Rechtswirkungen (Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot) herbeizuführen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist aber nach wie vor gehalten, die betreffende Person ausdrücklich zum Verlassen des Schulgebäudes aufzufordern, wenn sie dem gesetzlichen Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot nicht von sich aus Folge leistet.

Rechtlich bleibt es bei der Feststellung, dass die Abwesenheit im Unterricht wegen eines Unterrichtsauschlusses/Betretungsverbots zunächst kein unentschuldigtes Fehlen darstellt. Die fortdauernde, nicht medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen (Maske, Testung) kann jedoch den Verdacht einer Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen auch für die Bewertung nichterbrachter Leistungsnachweise.

 

Ich hoffe, die Informationen in dieser SchulMail sind für Sie verständlich dargestellt und eine Hilfe bei Ihrer täglichen Arbeit. Von den neuen Regeln zur Quarantäne verspreche ich mir eine spürbare Unterstützung für Ihr Bemühen, allen Schülerinnen und Schülern einen störungsfreien Präsenzunterricht zu ermöglichen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mathias Richter

 

 

Auch im Schuljahr 2021/2022 wird weiterhin an Grundschulen 2 x wöchentlich der Lolli-Test durchgeführt!

Hier noch einmal

Allgemeine Informationen zum -Lolli-Test

Liebe Eltern,

unabhängig davon, wann die Inzidenzwerte in Dortmund an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 165 liegen und wir wieder in den Wechselunterricht starten können, ändert sich ab Montag, den 10.5.2021, NRW-weit das Corona-Testverfahren an Schulen.
Diese Änderung betrifft sowohl die Notbetreuung in Zeiten des Distanzlernens als auch den Wechselunterricht (siehe o.g. Bedingungen). Das pädagogische Betreuungs-angebot bleibt unverändert bestehen, bis die nötige Inzidenz den Wechselunterricht zulässt.Wir werden das neue Testverfahren in geeigneter Weise in das bestehende System integrieren.

Die Kinder an den Grundschulen werden daher mit einem Lolli-Test, einem einfachen Speicheltest, zweimal pro Woche in ihrer Notbetreuungsgruppe/Lerngruppe auf das Corona-Virus getestet. Die Testungen finden in den Gruppen/ Klassenräumen statt. Dabei lutschen die Kinder 30 Sekunden lang auf einem Abstrichtupfer. Die Abstrichtupfer aller Kinder der Gruppe werden in einem Sammelgefäß zusammengeführt und als anonyme Sammelprobe (sog. „Pool“) noch am selben Tag in einem Labor nach der PCR-Methode ausgewertet. Diese Methode sichert ein sehr verlässliches Testergebnis. Zudem kann eine mögliche Infektion bei einem Kind durch einen PCR-Test deutlich früher festgestellt werden als durch einen Schnelltest.
Die Sammelgefäße werden mit dem Namen der Schule und der Klasse/Gruppe kodiert. Ein Transportdienst holt die Pools an der Schule ab und bringt die Proben in das für unsere Schule zuständige Labor.

Was passiert, wenn eine Pool-Testung negativ ist?

Falls kein Kind der getesteten Gruppe positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde, gibt es in diesem Fall keine Rückmeldung der Schule. Der Wechselunterricht oder/und die Notbetreuung werden in der Ihnen bekannten Form fortgesetzt.

Was passiert, wenn eine Pool-Testung positiv ist?

Sollte eine positive Pool-Testung auftreten, ist mindestens eine Person der Pool-Gruppe positiv auf SARS-Cov-2 getestet worden. In diesem Fall erfolgt durch das Labor eine Meldung an die Schule. Danach erfolgt die Informationsweitergabe an die betroffenen Lehrkräfte, das pädagogische Personal und die Eltern der entsprechenden Kinder durch die Schulleitung/OGS-Leitung. Dieses wird voraussichtlich morgens zwischen 6.45 Uhr und 7.15 Uhr geschehen.Sollte das Ergebnis noch am Abend vorliegen, werden wir versuchen Sie auch noch am Abend (spätestens bis 20.00 Uhr) zu erreichen. Ich möchte Sie, liebe Eltern, bitten, eine Erreichbarkeit sicher zu stellen und ihre an der Schule hinterlegten Rufnummern auf Aktualität zu überprüfen!

Bei einer positiven Pool-Testung müssen alle Kinder dieser Gruppe zunächst zuhause bleiben. Hiervon sind beim Wechselunterricht auch die Kinder betroffen, die üblicherweise am Nachmittag mit die Betreuungsgruppe der Schule besuchen. Es folgt ein Nachtestungsverfahren. Dieses klärt, wer genau infiziert ist. Für die notwendige Nachtestung erhält Ihr Kind bereits vorsorglich ein separates Testkid für diese Testung mit nach Hause. (Ausgabe der Testkids frühestens ab Montag, 10.5.2021, bzw. sobald das Material der Schule zur Verfügung steht.)

 

Die Durchführung der Einzeltestung zu Hause verläuft wie folgt:

Von uns erhalten Sie bzw. Ihr Kind die notwendigen Testmaterialien für den Nachtest (Einzeltupfer im Röhrchen).

• Die Kinder lutschen 30 Sekunden lang an dem entsprechenden Tupfer (dem Lolli).

• Das Stäbchen wird anschließend zurück in das Röhrchen gegeben und dieses wird verschlossen. Anschließend versehen Sie das Röhrchen bitte mit dem Namen Ihres Kindes.

• Sie bringen das Röhrchen bis spätestens um 9.00 Uhr in die Schule und geben das Röhrchen nach Schellen oder Anruf im Sekretariat vor der Schule ab.

Von der Schule aus werden alle Einzelproben aus der positiv getesteten Gruppe erneut in das Labor gebracht und dort ausgewertet. Alle Kinder der Gruppe gelten bis zum Erhalt des Testergebnisses der Einzeltestung als Corona-Verdachtsfall und müssen sich in häusliche Isolation begeben!
Die Teilnahme an der Notbetreuung oder dem Wechselunterricht ist erst mit dem negativen Ergebnis der Einzeltestung des zuständigen Labors oder durch die Vorlage eines von den Eltern veranlassten PCR-Tests durch den Hausarzt/Kinderarzt möglich. Gehen Sie also davon aus, dass im Falle eines positiven Befundes in einem Pooltest Ihre Kinder mindestens 2 Tage weder an der Notbetreuung noch am ggf. Wechselunterricht teilnehmen dürfen!.

An dieser Stelle sei deutlich darauf hingewiesen, dass bei auftretenden Schwierigkeiten in der Nachtestung die Eltern verpflichtet sind, auf Haus- oder Kinderärzte zuzugehen, damit diese die dann notwendigen Schritte (u. a. PCR-Test veranlassen, Kontaktpersonen feststellen) einleiten können.

Liebe Eltern, ich leite Ihnen die zur Verfügung stehenden Informationen rund um den Lolli-Test im Anhang an dieses Schreiben weiter. Gerne möchte ich auch noch auf die Erklärfilme sowie alle Informationen auf den Seiten des Bildungsportals: https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests verweisen!

Die üblichen Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen sowie die Maskenpflicht (Im Klassenzimmer und auf den Wegen im Schulgebäude- nicht mehr auf dem Schulhof) gelten selbstverständlich weiterhin,!

 

Mit freundlichen Grüßen

für das Team der Lieberfeld-Grundschule
Jutta Portugall
Schulleiterin

Hier unsere Empfehlung zum Umgang mit Erkältungssymptomen!

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Liebe Eltern,

wir möchten das Verhalten der Kinder auf den Schülertoiletten noch einmal thematisieren. Dazu benötigen wir unbedingt IHRE Unterstützung!!!

In jeder Toilette hängt nun in der Innenseite der Tür eine Anleitung zur Toilettenbenutzung!!!! Bitte besprechen Sie auch zu Hause mit Ihrem Kind die Verhaltensweise für den Toilettengang so wie das Händewaschen danach. Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung!!!!

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