6.10.2021

Liebe Eltern ,

hier die aktuelle Schulmail (in Auszügen) mit den wichtigsten Informationen rund um das Testen, die Maskenpflicht und den Schulalltag nach den Herbstferien!!!!

Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

 

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

rechtzeitig vor Beginn der Herbstferien möchte ich Sie über die Regelungen informieren, die nach den Herbstferien an unseren Schulen gelten, um einen guten Schulstart und weiterhin einen sicheren Schulbetrieb zu ermöglichen.

 

Testungen zum Schulbeginn

Das Wichtigste vorab: Am ersten Schultag nach den Herbstferien (25. Oktober 2021) werden zum Unterrichtsbeginn in allen Schulen einschließlich der Grund- und Förderschulen Testungen für Schülerinnen und Schüler durchgeführt, die nicht immunisiert (geimpft oder genesen) sind oder die keinen negativen Bürgertest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal gilt dies entsprechend.

Ab dem zweiten Schultag werden die schon bislang in den Schulen durchgeführten Tests für Schülerinnen und Schüler sowie für das in Präsenz tätige schulische Personal bis zum Beginn der Weihnachtsferien fortgeführt. Das gilt sowohl für die Corona-Selbsttests (dreimal pro Woche) als auch für die PCR-Pooltests (zweimal pro Woche).

Den für die PCR-Pooltestungen (Lolli-Test an den Grund- und Förderschulen) vorgesehenen Testrhythmus können Sie dem Testkalender ( https://www.schulministerium.nrw/dokument/lolli-testrhythmus-nach-herbstferien  )entnehmen: Am 25. Oktober 2021 und am 2. November 2021 werden alle Schülerinnen und Schüler getestet, danach gilt der vor Ort vereinbarte Rhythmus.

 

Testungen während der Herbstferien

Auch wenn in den Herbstferien die regelmäßigen schulischen Testungen entfallen, haben Schülerinnen und Schüler eine Reihe von Möglichkeiten, sich auf eine mögliche Corona-Infektion testen zu lassen. Zu besonderen Regelungen bei Teilnahme an Ferienangeboten der OGS finden Sie unten Näheres.

Kein schulischer Testnachweis (sog. Testfiktion) für jüngere Schülerinnen und Schüler während der Dauer der Herbstferien

Die zugunsten der Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren bestehende Regelung nach § 2 Absatz 8 Satz 3 Coronaschutzverordnung wird für die Dauer der Herbstferien ausgesetzt, da die Grundlage der Testfiktion – das engmaschige Testregime in den Schulen – in den Schulferien entfällt. Diese Regelung ist bereits Bestandteil der ab dem 1. Oktober 2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung. Demnach benötigen Schülerinnen und Schüler – sofern sie nicht geimpft oder genesen sind – für alle 3G-Veranstaltungen in den Ferien einen aktuellen negativen Test. Dieses führt zu vermehrten Tests bei Freizeitaktivitäten in den Ferien und damit zu einer insgesamt besseren Überwachung der Infektionslage.

Testungen insbesondere von Reiserückkehrern

Viele Schülerinnen, Schüler sowie Lehrkräfte und sonst an Schulen Tätige werden in den Herbstferien im Ausland Urlaub machen. Hier gilt für alle Personen, die älter als 12 Jahre und nicht immunisiert sind, bei der Wiedereinreise nach Deutschland eine Testpflicht (§ 5 Coronavirus-Einreiseverordnung).

Insbesondere in bestimmten Regionen im Ausland besteht eine erhöhte Gefahr, sich mit dem Covid-19-Virus anzustecken (Hochinzidenzgebiete). Hier gilt für alle Betroffenen ab 12 Jahren – unabhängig von einer Impfung oder einer Genesung – in jedem Fall eine Testpflicht (§ 5 Coronavirus-Einreiseverordnung).

Kostenlose Testungen für Kinder und Jugendliche

Die Bürgertests werden ab dem 11. Oktober 2021 grundsätzlich kostenpflichtig. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre gilt dies jedoch nicht; die Tests bleiben kostenfrei.

Es besteht also auch in den Ferien ein umfängliches Testangebot, gerade auch für die Gruppe der noch nicht geimpften Kinder und Jugendlichen. Ich bitte Sie daher als Schuleiterrinnen und Schulleiter, an alle Eltern und Verantwortlichen den Appell weiterzugeben: Lassen Sie Ihre Kinder, wenn noch kein Impfschutz vorliegt, zumindest in den letzten Tagen vor Schulbeginn zur Sicherheit einmal testen. Dies ist ein zusätzlicher freiwilliger Beitrag zu einem möglichst sicheren Schulbeginn am 25. Oktober 2021.

 

Maskenpflicht

Gerade in Nordrhein-Westfalen können wir eine stetige Zunahme der Impfquote bei Schülerinnen und Schülern feststellen. Für Lehrkräfte und das sonstige schulische Personal gilt das ohnehin. Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklung und unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens ist es die Absicht der Landesregierung, die Maskenpflicht im Unterricht auf den Sitzplätzen mit Beginn der zweiten Woche nach den Herbstferien (2. November 2021) abzuschaffen. Im Außenbereich der Schule besteht bereits heute keine Maskenpflicht mehr. Eine Maskenpflicht besteht dann nur noch im übrigen Schulgebäude insbesondere auf den Verkehrsflächen. Eine abschließende Information dazu sowie zu einer entsprechend geänderten Coronabetreuungsverordnung erhalten Sie noch in der ersten Schulwoche nach den Herbstferien.

 

Impfungen

Die Landesregierung unterstützt die Impfung von Kindern und Jugendlichen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausdrücklich. Daher sollen Schulen sogenannte aufsuchenden Impfangebote der Schulträger bzw. Gesundheitsämter (zum Beispiel durch mobile Impfteams) im Rahmen des Möglichen unterstützen. Ein möglicher Unterrichtsausfall kann durch eine gute organisatorische Kooperation von Schule und Gesundheitsbehörde minimiert werden.

Angesichts ihrer pädagogischen Verantwortung soll die Schule den Schülerinnen und Schülern die Bedeutung einer Impfung für den Selbst- und Fremdschutz vermitteln. Gleichzeitig muss aber klargestellt werden, dass die Teilnahme an der Impfung in jedem Fall eine freiwillige Entscheidung bleibt – und auch von der Schulgemeinde als solche respektiert wird.

 

Ganztags- und sonstige schulische Betreuungsangebote

Offene und gebundene Ganztags- und Betreuungsangebote gemäß BASS 12-63 Nr. 2 finden weiterhin unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes regulär und in der Regel im vollen Umfang statt. Die Regelungen zu den Ganztags- und Betreuungsangeboten gelten entsprechend der Schulmail vom 30. Juni 2021 fort.

Ferienangebote der OGS in den Herbstferien können uneingeschränkt stattfinden, auch als standortübergreifende Angebote. PCR-Pooltests (Lollitests) finden in den Herbstferien nicht statt. Während der Herbstferien können daher zur Testung der Schülerinnen und Schüler und ggfs. auch des Betreuungspersonals die in den Schulen vorhandenen Selbsttests genutzt werden (bis zu dreimal pro Woche). Die Schulträger können die dazu notwendigen Umverteilungen vorhandener Testsets bei Bedarf vornehmen.

(...) 

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit den vorstehenden Regelungen zum Schulbetrieb nach den Herbstferien sorgen wir für klare Rahmenbedingungen, um auch weiterhin einen sicheren Schulbetrieb mit regelhaftem Präsenzunterricht zu ermöglichen. Ich wünsche Ihnen, Ihrem gesamten Kollegium und allen an der Schule Tätigen erholsame Ferientage und einen guten und sicheren Start nach den Herbstferien.

 

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

 

 

 

 

>>>>>>>>>>>>>Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>    9.September2021

Neuregelung der Quarantäne in Schulen und erweiterte Testung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Umgang mit dem Thema „Quarantäne“ in Schulen beschäftigt uns seit dem Beginn des Schuljahres immer wieder. Mit der SchulMail vom 17. August 2021 konnte ich über einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) an die Gesundheitsbehörden informieren. Mit diesem Erlass sollte der Weg geebnet werden, um die Zahl der von Quarantäne betroffenen Schülerinnen und Schüler spürbar einzugrenzen. Nach den Beschlüssen der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und -minister vom 6. September 2021 eröffnen sich nunmehr für das MAGS weitere Möglichkeiten zur Präzisierung des Personenkreises, der von Quarantänen betroffen ist. Vor allem darüber will ich Sie mit dieser SchulMail informieren.

 

Neuregelung der Quarantäne in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen

Quarantäne nur für unmittelbar infizierte Personen

Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen.

Ein solches Vorgehen ist zur Sicherstellung eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz aus Sicht eines wirksamen Infektionsschutzes vertretbar, wenn

die Schule die allgemein empfohlenen Hygienemaßnahmen - einschließlich des korrekten Lüftens der Klassenräume (AHA+L) – beachtet hat und
die betroffenen Schülerinnen, Schüler oder Lehrkräfte alle weiteren vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen, insbesondere zur Maskenpflicht und den regelmäßigen Testungen, beachtet haben.
Konkret bedeutet dies, dass die Einhaltung aller Hygieneregeln einschließlich der Maskentragung in Innenräumen eine Bedingung für die gezielte Quarantänisierung nur der infizierten Personen darstellt. Da die Schulen über ein Hygienekonzept verfügen und mit der Geltung der Regeln seit geraumer Zeit vertraut sind, ist auch von den Gesundheitsbehörden davon auszugehen, dass alle Vorgaben eingehalten wurden – und damit kein Anlass für weiterreichende Ausnahmeentscheidungen.

Erhält die zuständige Behörde also von der Schule keine gegenteiligen Hinweise auf besondere Umstände, ist keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Betreuung von Kindern in Rahmen des Offenen Ganztags und weiterer schulischer Betreuungsangebote.

Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel im Sportunterricht), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden. Erhalten die zuständigen Behörden keine gegenteiligen Hinweise durch die Schule, ist auch in diesen Fällen keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen.

Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausgenommen.

Die zuständigen Gesundheitsbehörden sind durch den neuen Erlass des MAGS gehalten, ihre infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen unter Beachtung dieser Vorgaben zu treffen.

Den erwähnten Erlass des MAGS werde ich Ihnen über die Schulaufsichtsbehörden zur Verfügung stellen. Aus gegebenem Anlass möchte ich in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass es auch zukünftig nicht die Aufgabe von Schulleitungen ist, Quarantäneanordnungen zu treffen – selbst wenn im Einzelfall die zuständigen Gesundheitsbehörden unter Hinweis auf ihre Arbeitsbelastung darum bitten.

 

Zusätzliche schulische Testung an weiterführenden Schulen

An weiterführenden Schulen muss flankierend zu den neuen Vorgaben eine zusätzliche wöchentliche Testung stattfinden. Dies gilt nicht für Grund- und Förderschulen sowie weitere Schulen mit Primarstufen, an denen mit dem „Lolli“-Test-Verfahren getestet wird. Aufgrund der hohen Sensitivität der PCR-Pooltestungen ist ein zusätzlicher Corona-Test nicht erforderlich.

Als Alternative zur regelmäßigen dritten Testung in der Woche hätte aus Gründen eines effektiven Infektionsschutzes bei eingeschränkten Quarantänen nur ein kompliziertes System zusätzlicher individueller Testungen der Kontaktgruppen von infizierten Personen zur Verfügung gestanden.

Eine dritte regelhafte Testung gibt dahingegen zusätzliche Sicherheit bei der Kontrolle des Infektionsgeschehens und trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren nach der aktuellen Coronaschutzverordnung außerhalb der Schule mit einem schulischen Testnachweis von sonstigen Testpflichten befreit sind.

Um den weiterführenden Schulen eine angemessene Vorbereitungszeit auf den neuen Testrhythmus einzuräumen, wird die neue Vorgabe zur dritten Testung erst ab Montag, 20. September 2021, gelten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einer dreimaligen Testung pro Woche die Testungen grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag durchzuführen sind. Dadurch gestaltet sich der Testablauf übersichtlich und trägt der „Geltungsdauer“ von Selbsttests besser Rechnung. Die bekannten Ausnahmen bei teilzeitschulischen Bildungsgängen gelten fort; anderweitige, in besonderen Fällen erforderliche Ausnahmen sind von den Schulleiterinnen und Schulleitern im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden zu regeln.

 

Wegfall der Dokumentation von Sitzplänen

Gemäß § 1 Absatz 2 der Coronabetreuungsverordnung war bislang die Dokumentation der Platzverteilung durch Sitzpläne erforderlich. Vor dem Hintergrund der neuen Regelungen, die eine Kontaktverfolgung nur in Ausnahmefällen vorsieht, wird diese Dokumentationspflicht mit der bereits vorbereiteten Änderung der Coronabetreuungsverordnung entfallen. Im Einzelfall kann es aber zur Unterstützung der Gesundheitsbehörden nach wie vor nötig sein, die Sitzordnung einer Klasse oder eines Kurses kurzfristig zu rekonstruieren.

 

„Freitestungen“ von Kontaktpersonen

Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken. Auch dazu kann es erforderlich sein, die Sitzordnung einer Lerngruppe kurzfristig zu rekonstruieren (siehe oben).

Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Eine Abwicklung über die Schule ist nicht vorgesehen. Die Tests werden über den Gesundheitsfonds des Bundes finanziert (vgl. § 14 Test-Verordnung Bund).

Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Diese Regelung gilt nicht für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal.

Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten.

 

Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen an Schulen bei Verweigerung von Maske oder Test

Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sind in der Schule auch weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen und die Testpflicht für nicht immunisierte Personen strikt zu beachten.

Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben. Im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist die Befugnis der Schulleitung zum Erlass von Schulverweisen problematisiert worden. Um hier für die notwendige Klarheit und Handlungssicherheit bei Ihnen zu sorgen, wird in der Coronabetreuungsverordnung eine Anpassung erfolgen. Damit wird klargestellt, dass Personen, die sich der Maskenpflicht oder der Testung verweigern, bereits kraft Gesetzes von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen sind und ebenfalls bereits kraft Gesetzes einem Betretungsverbot für das Schulgebäude unterliegen. Keine Schulleiterin und kein Schulleiter muss also zunächst einen Verwaltungsakt erlassen bzw. schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen ergreifen, um diese Rechtswirkungen (Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot) herbeizuführen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist aber nach wie vor gehalten, die betreffende Person ausdrücklich zum Verlassen des Schulgebäudes aufzufordern, wenn sie dem gesetzlichen Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot nicht von sich aus Folge leistet.

Rechtlich bleibt es bei der Feststellung, dass die Abwesenheit im Unterricht wegen eines Unterrichtsauschlusses/Betretungsverbots zunächst kein unentschuldigtes Fehlen darstellt. Die fortdauernde, nicht medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen (Maske, Testung) kann jedoch den Verdacht einer Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen auch für die Bewertung nichterbrachter Leistungsnachweise.

 

Ich hoffe, die Informationen in dieser SchulMail sind für Sie verständlich dargestellt und eine Hilfe bei Ihrer täglichen Arbeit. Von den neuen Regeln zur Quarantäne verspreche ich mir eine spürbare Unterstützung für Ihr Bemühen, allen Schülerinnen und Schülern einen störungsfreien Präsenzunterricht zu ermöglichen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mathias Richter

Da auch im Schuljahr 2021/22 weiterhin 2 x wöchentlich an den Grundschulen die Lolli-Tests durchgeführt werden, hier noch einmal :

Allgemeine Informationen zum -Lolli-Test

Liebe Eltern,

unabhängig davon, wann die Inzidenzwerte in Dortmund an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 165 liegen und wir wieder in den Wechselunterricht starten können, ändert sich ab Montag, den 10.5.2021, NRW-weit das Corona-Testverfahren an Schulen.
Diese Änderung betrifft sowohl die Notbetreuung in Zeiten des Distanzlernens als auch den Wechselunterricht (siehe o.g. Bedingungen). Das pädagogische Betreuungs-angebot bleibt unverändert bestehen, bis die nötige Inzidenz den Wechselunterricht zulässt.Wir werden das neue Testverfahren in geeigneter Weise in das bestehende System integrieren.

Die Kinder an den Grundschulen werden daher mit einem Lolli-Test, einem einfachen Speicheltest, zweimal pro Woche in ihrer Notbetreuungsgruppe/Lerngruppe auf das Corona-Virus getestet. Die Testungen finden in den Gruppen/ Klassenräumen statt. Dabei lutschen die Kinder 30 Sekunden lang auf einem Abstrichtupfer. Die Abstrichtupfer aller Kinder der Gruppe werden in einem Sammelgefäß zusammengeführt und als anonyme Sammelprobe (sog. „Pool“) noch am selben Tag in einem Labor nach der PCR-Methode ausgewertet. Diese Methode sichert ein sehr verlässliches Testergebnis. Zudem kann eine mögliche Infektion bei einem Kind durch einen PCR-Test deutlich früher festgestellt werden als durch einen Schnelltest.
Die Sammelgefäße werden mit dem Namen der Schule und der Klasse/Gruppe kodiert. Ein Transportdienst holt die Pools an der Schule ab und bringt die Proben in das für unsere Schule zuständige Labor.

Was passiert, wenn eine Pool-Testung negativ ist?

Falls kein Kind der getesteten Gruppe positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde, gibt es in diesem Fall keine Rückmeldung der Schule. Der Wechselunterricht oder/und die Notbetreuung werden in der Ihnen bekannten Form fortgesetzt.

Was passiert, wenn eine Pool-Testung positiv ist?

Sollte eine positive Pool-Testung auftreten, ist mindestens eine Person der Pool-Gruppe positiv auf SARS-Cov-2 getestet worden. In diesem Fall erfolgt durch das Labor eine Meldung an die Schule. Danach erfolgt die Informationsweitergabe an die betroffenen Lehrkräfte, das pädagogische Personal und die Eltern der entsprechenden Kinder durch die Schulleitung/OGS-Leitung. Dieses wird voraussichtlich morgens zwischen 6.45 Uhr und 7.15 Uhr geschehen.Sollte das Ergebnis noch am Abend vorliegen, werden wir versuchen Sie auch noch am Abend (spätestens bis 20.00 Uhr) zu erreichen. Ich möchte Sie, liebe Eltern, bitten, eine Erreichbarkeit sicher zu stellen und ihre an der Schule hinterlegten Rufnummern auf Aktualität zu überprüfen!

Bei einer positiven Pool-Testung müssen alle Kinder dieser Gruppe zunächst zuhause bleiben. Hiervon sind beim Wechselunterricht auch die Kinder betroffen, die üblicherweise am Nachmittag mit die Betreuungsgruppe der Schule besuchen. Es folgt ein Nachtestungsverfahren. Dieses klärt, wer genau infiziert ist. Für die notwendige Nachtestung erhält Ihr Kind bereits vorsorglich ein separates Testkid für diese Testung mit nach Hause. (Ausgabe der Testkids frühestens ab Montag, 10.5.2021, bzw. sobald das Material der Schule zur Verfügung steht.)

 

Die Durchführung der Einzeltestung zu Hause verläuft wie folgt:

Von uns erhalten Sie bzw. Ihr Kind die notwendigen Testmaterialien für den Nachtest (Einzeltupfer im Röhrchen).

• Die Kinder lutschen 30 Sekunden lang an dem entsprechenden Tupfer (dem Lolli).

• Das Stäbchen wird anschließend zurück in das Röhrchen gegeben und dieses wird verschlossen. Anschließend versehen Sie das Röhrchen bitte mit dem Namen Ihres Kindes.

• Sie bringen das Röhrchen bis spätestens um 9.00 Uhr in die Schule und geben das Röhrchen nach Schellen oder Anruf im Sekretariat vor der Schule ab.

Von der Schule aus werden alle Einzelproben aus der positiv getesteten Gruppe erneut in das Labor gebracht und dort ausgewertet. Alle Kinder der Gruppe gelten bis zum Erhalt des Testergebnisses der Einzeltestung als Corona-Verdachtsfall und müssen sich in häusliche Isolation begeben!
Die Teilnahme an der Notbetreuung oder dem Wechselunterricht ist erst mit dem negativen Ergebnis der Einzeltestung des zuständigen Labors oder durch die Vorlage eines von den Eltern veranlassten PCR-Tests durch den Hausarzt/Kinderarzt möglich. Gehen Sie also davon aus, dass im Falle eines positiven Befundes in einem Pooltest Ihre Kinder mindestens 2 Tage weder an der Notbetreuung noch am ggf. Wechselunterricht teilnehmen dürfen!.

An dieser Stelle sei deutlich darauf hingewiesen, dass bei auftretenden Schwierigkeiten in der Nachtestung die Eltern verpflichtet sind, auf Haus- oder Kinderärzte zuzugehen, damit diese die dann notwendigen Schritte (u. a. PCR-Test veranlassen, Kontaktpersonen feststellen) einleiten können.

Liebe Eltern, ich leite Ihnen die zur Verfügung stehenden Informationen rund um den Lolli-Test im Anhang an dieses Schreiben weiter. Gerne möchte ich auch noch auf die Erklärfilme sowie alle Informationen auf den Seiten des Bildungsportals: https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests verweisen!

 Die üblichen Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen sowie die Maskenpflich( im Klassenraum und auf den Wegen im Schulgebäude- nicht mehr auf dem Schulhof!)t gelten selbstverständlich weiterhin,!

 

Mit freundlichen Grüßen

für das Team der Lieberfeld-Grundschule
Jutta Portugall
Schulleiterin

 

 

 

 

Liebe Eltern ,

mit der Schulmail vom gestrigen Abend ist die Rückkehr zum durchgängigen Präsenzunterricht  für Montag, den 31.5.2021 angekündigt worden

 

Datum Mi 18:16
 
 

>>>>>>>>>>>>>>>Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

SchulMail: Schulbetrieb ab dem 31. Mai 2021

 

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

auf der Grundlage der aktuellen Fassung der Coronabetreuungsverordnung findet derzeit der Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen ganz überwiegend im Wechselunterricht, in einer geringeren Zahl von Fällen wegen hoher Inzidenzwerte noch im reinen Distanzunterricht statt. Ausgenommen von diesen Einschränkungen sind Abschlussklassen und ein Teil der Förderschulen.

Nordrhein-Westfalen hat mit diesem Unterrichtskonzept auf dem Höhepunkt der dritten Welle der Pandemie einer nachhaltigen Infektionsprävention den Vorrang gegeben. Inzwischen weist mehr als die Hälfte der Kreise und kreisfreien Städte eine stabile Inzidenz von unter 100 auf. Hinzu kommt, dass in Nordrhein-Westfalen schon in der 12. Kalenderwoche das erste Mal in den Schulen getestet wurde; seit dem Ende der Osterferien erfolgen stabil zwei pflichtige Tests pro Woche. In den Grund- und Förderschulen steht zudem seit dem 10. Mai 2021 mit dem Lolli-Test ein sehr sensitives und altersgerechtes Testverfahren zur Verfügung.

 

Schulbetrieb im durchgängigen Präsenzunterricht

Auch aus diesen Gründen kehren ab Montag, 31. Mai 2021, grundsätzlich alle Schulen aller Schulformen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz von unter 100 zu einem durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht zurück. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben (insbesondere Masken- und Testpflicht) gelten weiter. Für die Unterrichtstage nach Pfingsten, also vom 26. bis 28. Mai 2021, gelten noch die bisherigen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung fort.

Bereits jetzt stellt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) nahezu täglich durch Allgemeinverfügung den Kreis der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften (Kreise und kreisfreie Städte) ausdrücklich fest, so dass keine neuen, zusätzlichen Verfahrensregeln implementiert werden müssen. Auch für den Übergang in einen Inzidenzbereich von unter 100 sollen die allgemeinen Regeln gelten:

  • An fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ein Unterschreiten des Schwellenwertes;
  • danach Außerkrafttreten der Einschränkungen am übernächsten Tag;
  • die aktuelle, vor allem auch schulorganisatorisch motivierte Regelung des § 1 Absatz 14 Coronabetreuungsverordnung, wonach Übergänge nur zum Wochenbeginn möglich sind, wird nicht länger benötigt, da die betroffenen Schulen sich bereits in einem eingeschränkten Präsenzbetrieb befinden.

Zur Erinnerung: Unverzichtbare schriftliche Leistungsnachweise können schon derzeit von Schülerinnen und Schülern aller Schulformen und Jahrgangsstufen in der Schule selbst abgelegt werden.

Mit den dargestellten Regeln wenden wir in Nordrhein-Westfalen die bundeseinheitlichen Vorgaben der sog. „Notbremse“ (§ 28b Absatz 3 Infektionsschutzgesetz) an. Diese Regeln gewährleisten durch die Bindung an Inzidenzwerte und mehrtägige Übergangsfristen die notwendige Planungssicherheit. Wir sind voller Zuversicht, dass die deutlich gesunkenen Infektionszahlen, der erhebliche Impffortschritt, die Beibehaltung der zweimal pro Woche stattfindenden verpflichtenden Tests in den Schulen sowie die Beachtung der Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen diese Planungssicherheit für fünf Wochen Präsenzunterricht bis zum Beginn der Schulferien Anfang Juli ermöglichen werden. Zu einer vollständigen Information gehört allerdings auch, Sie darüber zu unterrichten, dass aufgrund eines denkbaren Wiederanstiegs der Sieben-Tages-Inzidenz in einzelnen Kreisen oder kreisfreien Städten über 100 (oder gar über 165) eine erneute Rückkehr in den Wechsel- (oder gar Distanz-) Unterricht nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang bitten, sich anhand der im Internet verfügbaren Informationen des MAGS oder auch der örtlichen Gesundheitsbehörden auf dem Laufenden zu halten.

Hinweise zu den aktuellen Hygienevorgaben für den Schulbetrieb finden Sie unter folgendem Link: https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten/impfungen-infektionsschutz-hygiene-masken

 

Präsenzunterricht in Klassen- und Kursstärke

Im Präsenzunterricht in Klassen- oder Kursstärke ist das Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz im Unterricht weiterhin verpflichtend. Zudem müssen sich seit dem Ende der Osterferien Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule Beschäftigten zwei Mal pro Woche einem Antigen-Schnelltest oder in Grundschulen, Förderschulen und einem Teil der Schulen mit Primarstufe einem Lolli-Test unterziehen. Die dadurch im Vergleich zum ersten Schulhalbjahr deutlich erhöhten Sicherheitsmaßnahmen sind nicht nur Grundlage für einen täglichen Unterricht in Klassen- und Kursstärke, sondern auch Voraussetzung dafür, dass über den Unterricht im Klassenverband hinaus eine Mischung von Schülergruppen im Präsenzunterricht erfolgen kann. Dies gilt beispielsweise im Bereich der Fremdsprachen, im Wahlpflichtbereich, im Religionsunterricht oder bei der Aufteilung in E- und G-Kurse – so wie es mit der SchulMail vom 22. April 2021 bereits für den Wechselunterricht ermöglicht wurde.

Mir ist bewusst, dass der Übergang vom Wechselunterricht in einen durchgängigen Präsenzunterricht die Schulen vor unterschiedlich große Herausforderungen stellt. Insbesondere in den weiterführenden Schulen, in denen in den kommenden Wochen bis zu den Sommerferien vielfach noch schriftliche sowie mündliche Prüfungen erfolgen, die unter konsequenten Hygiene-Auflagen stehen und die einen hohen Personaleinsatz erfordern, ist es daher an einzelnen Tagen mit Prüfungsgeschehen vertretbar, dass für bestimmte Klassen und Jahrgangsstufen der Präsenzunterricht nicht in vollem Umfang erteilt wird. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Schulleitungen gegenüber den Eltern sowie den Schülerinnen und Schülern transparent darlegen, welche Einschränkungen im Hinblick auf den Präsenzunterricht anstehen könnten. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass derzeit grundsätzlich noch befristete Verträge geschlossen werden können, um die personelle Präsenz in den Schulen zu erhöhen; vor Eintritt in entsprechende Planungen sollte die jeweils zuständige Bezirksregierung kontaktiert werden.

 

Auswirkungen auf die Testverfahren

Grundsätzlich hat die Umstellung vom Wechsel- auf einen vollständigen Präsenzunterricht keine Auswirkungen auf die in den Schulen eingesetzten Testverfahren und die Anzahl der benötigten Tests.

Für die Grundschulen, Förderschulen und Schulen mit Primarstufe, die am Lolli-Testverfahren beteiligt sind, werden sich voraussichtlich nur kleine Änderungen ergeben. Im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Labore und mit dem Ziel, die Anpassungen so gering wie möglich zu halten, wird es zumindest bis auf Weiteres bei den vier Pool-Testtagen Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag bleiben, wobei an jedem Tag die Hälfte der in der Schule anwesenden Schülerinnen und Schüler am Pool-Test teilnehmen. Das hätte in einer Grundschule zur Folge, dass beispielsweise montags und mittwochs die Schülerinnen und Schüler der Schuleingangsphase, dienstags und donnerstags die Schülerinnen und Schüler der Klassen 3 und 4 am Pooltest teilnehmen. Zu den möglichen Anpassungen beim Lolli-Testverfahren werden wir den betroffenen Schulen kurzfristig gesonderte Informationen zukommen lassen, u.a. auch zur ggf. geänderten Poolbildung.

 

Durchgängiger Präsenzbetrieb und Prüfungen in Berufskollegs

Für den durchgängigen Präsenzbetrieb, Prüfungen und Nachprüfungen an Berufskollegs gelten folgende Regelungen:

Grundsätzlich wird wieder in allen Jahrgangstufen und Bildungsgängen Unterricht in Präsenz unter strikter Berücksichtigung der Hygienevorschriften der Coronabetreuungsverordnung aufgenommen.

Bei besonderen organisatorischen Gegebenheiten und pädagogischen Bedarfslagen kann die Schulleitung auf der Grundlage eines Erlasses abweichende Einzelfallregelungen treffen. Diese sind der Bezirksregierung anzuzeigen.

Der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems der Berufsausbildung ist drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden. Der Unterricht ist ab diesem Zeitpunkt als Distanzunterricht weiterzuführen. Sofern zur Leistungsbewertung noch schriftliche Arbeiten erforderlich sind, können diese in Präsenz unter strikter Einhaltung des Infektionsschutzes stattfinden. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden. Diese Regelungen gelten auch für mündliche und praktische Prüfungen.

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Berufsabschlussprüfungen liegt bei den zuständigen Stellen. Gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 5 Coronabetreuungsverordnung können die Räume der Berufskollegs für Berufsabschlussprüfungen genutzt werden. Durch die Vorgaben ist es auch für die anstehenden Abschlussprüfungen erforderlich, dass für getestete und nicht getestete Auszubildende unterschiedliche Räume vorgehalten werden. Schulleitungen sind gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen. Die Prüfungsaufsicht und Prüfungsdurchführung sind grundsätzlich von den zuständigen Stellen sicherzustellen. Hier werden auch Lehrkräfte im Rahmen ihres Ehrenamtes tätig.

 

Wiederaufnahme der Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe und der Sekundarstufe I bei einem vollständigen Präsenzbetrieb

Offene und gebundene Ganztagsangebote und Betreuungsangebote gemäß BASS 12-63 Nr. 2 können gemäß Coronabetreuungsverordnung ab dem 31. Mai 2021 im Rahmen der vorhandenen räumlichen und personellen Kapazitäten unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wiederaufgenommen werden, wenn ein Schulbetrieb in vollständiger Präsenz zulässig ist. Von der regelmäßigen Teilnahme an den Angeboten soll nur noch in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Über Ausnahmen wird vor Ort entschieden.

Die Mitwirkung externer Partner im Ganztag ist ebenfalls möglich und wird vor Ort im Rahmen der bestehenden Konzepte konkret ausgestaltet. Auch der Besuch außerschulischer Lernorte ist bei einem Schulbetrieb in vollständiger Präsenz wieder möglich. Falls Abweichungen vom regulären zeitlichen Umfang der Angebote erforderlich sind, z.B. aufgrund der standortbezogenen personellen und räumlichen Situation vor Ort, wird die Umsetzung von Schulleitung und OGS-Leitung unter Einbeziehung des Schulträgers gestaltet. Grundsätzlich ist soweit wie möglich ein regulärer Angebotsumfang anzustreben. Die für diese Aufgabe zur Verfügung gestellten Stellenzuschläge sind entsprechend einzusetzen.

Die Zusammensetzung der Gruppen in den Ganztags- und Betreuungsangeboten ist, wie auch im Unterricht, zu dokumentieren, um bei Bedarf Infektionsketten zurückverfolgen zu können. Die Umsetzung auch jahrgangsübergreifender Ganztagskonzepte ist wieder möglich.

Für Räume und Kontaktflächen gelten die Hygienebestimmungen, die im Rahmen der standortbezogenen Hygienekonzepte festgelegt sind. Eine Desinfektion von Spielzeugen, die gemeinsam genutzt werden, ist nicht erforderlich.

Die Notwendigkeit zum Tragen einer medizinischen Maske besteht fort; die Coronabetreuungsverordnung lässt in Ausnahmefällen für Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 auch das Tragen einer Alltagsmaske zu.

Der Betrieb von Schulmensen ist an allen Schulen wieder möglich. Möglich sind auch Angebote der Zwischen- und Mittagsverpflegung durch Dienstleister, Kioske oder Bistros zur Versorgung derjenigen, die sich am Schulstandort aufhalten, wenn die aktuell gültigen Vorgaben gemäß Infektionsschutz und Hygienevorschriften eingehalten werden. Die einzelnen Maßnahmen sind durch den Schulträger jeweils in Rücksprache mit Schulleitung und dem örtlichen Gesundheitsamt abzuklären.

 

Wegfall der pädagogischen Betreuung bei durchgängigem Präsenzbetrieb

Da die Rückkehr zum angepassten Präsenzbetrieb eine vollständige Beschulung aller Schülerinnen und Schüler der betroffenen Schulen ermöglicht, gibt es dort keine Angebote der pädagogischen Betreuung mehr. Die Schülerinnen und Schüler nehmen wieder regulär am Präsenzunterricht einschließlich der – möglicherweise eingeschränkten - Ganztags- und Betreuungsangebote teil.

Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht)

Sportunterricht kann an Schulen im durchgängigen Präsenzbetrieb bei Beachtung der einschlägigen Hygienevorgaben wieder grundsätzlich in vollem Umfang erteilt werden. Allerdings findet dieser in der Regel im Freien statt.

Nur zu Prüfungszwecken und bei widrigen Witterungsverhältnissen kann von dieser Regel abgewichen werden. Findet Sportunterricht in Ausnahmefällen in Sporthallen statt, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; intensive ausdauernde Belastungen in Sporthallen sind unzulässig.

Der Schwimmunterricht soll stattfinden. Besondere Berücksichtigung müssen die Ausbildung von Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern sowie prüfungsrelevante Schwimmkurse finden.

Beim Sportunterricht im Freien und beim Schwimmunterricht besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder sonstigen Mund-Nase-Bedeckung.

Die Auswahl der Lerninhalte und der Unterrichtsorganisation muss für den Sportunterricht im Freien, in Sporthallen und beim Schwimmunterricht unter dem Blickwinkel erfolgen, dass ausreichend Abstand gehalten werden kann.

Alle Regelungen zum Sportunterricht in der aktualisierten Fassung sind unter www.schulsport-nrw.de abrufbar.

 

Berufliche Orientierung gemäß KAoA

Im Rahmen des Präsenz- oder Wechselunterrichts können unter strikter Berücksichtigung der Hygienevorgaben die Standardelemente der Beruflichen Orientierung in Präsenz durchgeführt werden. Dies gilt auch für die trägergestützten Standardelemente „Potenzialanalyse“ und „KAoA-kompakt“ sowie die „Berufseinstiegsbegleitung“. Weitere trägergestützte Maßnahmen können hingegen nur in Präsenz durchgeführt werden, wenn zusätzlich die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt und dies durch Bekanntmachung des MAGS festgestellt ist. Im Übrigen gelten die zu den einzelnen Standardelementen innerhalb des Bildungsportals veröffentlichten Regelungen zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten.

 

Planung von Abschlussfeiern

Bereits in der letzten SchulMail hatte ich darüber informiert, dass verlässliche Aussagen zur Zulässigkeit von Abschlussfeiern zurzeit noch nicht möglich sind. Angesichts der sich derzeit stetig verbessernden Infektionslage halte ich aber dennoch Planungen für Abschlussfeiern zum jetzigen Zeitpunkt für verantwortbar.

Ich muss allerdings um Verständnis bitten, dass wir die genauen Rahmenbedingungen für die letzten Schultage noch nicht festlegen können. Wir werden Sie allerdings zum frühestmöglichen Zeitpunkt informieren.

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit der Rückkehr zu einem durchgängigen Präsenzunterricht bei Inzidenzen von unter 100 werden noch einmal organisatorische Anpassungen des Schulbetriebs notwendig. Dabei verkenne ich nicht, dass die Rückkehr zu einem durchgängigen Präsenzbetrieb unter Pandemiebedingungen bei dem einen oder der anderen auch Besorgnis oder Kritik auslösen kann. Die Chance jedoch, unsere Schulen für die „Zielgerade“ des Schuljahres vor allem in Interesse der Schülerinnen und Schüler wieder öffnen zu können, kann und muss unter den gegebenen Umständen verantwortbar und gemeinsam genutzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
Dortmund, 10.5.2021
Liebe Eltern,
aus  der heutigen Telefonkonferenz mit dem Schulträger der Stadt Dortmund möchte ich Ihnen schon einmal eine Vorabinformation  hinsichtlich des möglichen Wechselunterrichts ab dem 17.5.2021 weiterleiten.
 
Damit Wechselunterricht statt finden kann, muss in Dortmund der Inzidenzwert 5 aufeinanderfolgende Werktage  unter 165 sein. Seit letzten Samstag ist der Wert unter dieser Marke. Da wir aber einen Feiertag in dieser Woche haben (Donnerstag, Christi Himmelfahrt) wäre Freitag, der 14.5.2021,  der 5. Werktag. Seitens der Stadt wird am Mittwoch eine vorbehaltliche Information erfolgen. Die Schulleitungen werden vom Schulverwaltungsamt am Samstag ,15.5.21, informiert ob der Wechselunterricht verbindlich starten kann. 
Ich werde Sie, liebe Eltern, also erst am Samstag verbindlich informieren können. Es macht aber sicherlich Sinn, die Inzidenzwerte in Dortmund zu verfolgen, um ein bisschen Planungssicherheit zu erlangen. 
Sollte also die Tendenz der sinkenden Werte sich verfestigen, ist davon auszugehen, dass ab Montag, den 17.5.2021 , unser Wechselunterricht wieder startet .  Beginnen würde dann die Gruppe A!!!
 
Sollten die Werte wieder steigen, müssten wir im Notbetreuungssystem fortfahren!!!! 
Die endgültige Info erhalten Sie, sobald es mir möglich ist, spätestens aber am Samstag, den 15.5.2021!
 
Wir sind heute in den Notbetreuungsgruppen mit dem Lolli-Testverfahren gestartet. Ihre Kinder (alle, die heute getestet wurden) haben ein Testkid mit nach Hause gebracht. Bitte verwahren Sie dieses gut!! Sollte in der Pooltestung Ihres Kindes ein positives Ergebnis sein, erhalten Sie einen Anruf von der Schule , mit der Bitte, das Kind mit dem Teststäbchen aus dem Testkid zu testen und uns dieses wieder im Testbehälter zur Schule zu bringen (bis 9.00 am nächsten Schultag ). Es folgt dann die personalisierte Testung durch das Labor, das Ergebnis würden Sie wieder durch die Schule erhalten. Das Testkid ist also von großer Bedeutung, denn nur mit einem negativen Testergerbnis eines PCR-Tests darf Ihr Kind die Schule wieder besuchen!!!
Sollte es hierzu weitere Fragen geben, rufen Sie mich gerne an!
 
Jutta Portugall, Schulleiterin

 

 

 

 

 

Lieberfeld-Grundschule

Rispenstr. 40-42 ,44265 Dortmund

Städtische

Gemeinschaftsgrundschule

Tel.: 0231-2866770

Fax: 0231-28667719

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

www.lieberfeld-grundschule.de

6.5.2021

Allgemeine Informationen zum -Lolli-Test

Liebe Eltern,

unabhängig davon, wann die Inzidenzwerte in Dortmund an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 165 liegen und wir wieder in den Wechselunterricht starten können, ändert sich ab Montag, den 10.5.2021, NRW-weit das Corona-Testverfahren an Schulen.

Diese Änderung betrifft sowohl die Notbetreuung in Zeiten des Distanzlernens als auch den Wechselunterricht (siehe o.g. Bedingungen). Das pädagogische Betreuungs-angebot bleibt unverändert bestehen, bis die nötige Inzidenz den Wechselunterricht zulässt.Wir werden das neue Testverfahren in geeigneter Weise in das bestehende System integrieren.

Die Kinder an den Grundschulen werden daher mit einem Lolli-Test, einem einfachen Speicheltest, zweimal pro Woche in ihrer Notbetreuungsgruppe/Lerngruppe auf das Corona-Virus getestet. Die Testungen finden in den Gruppen/ Klassenräumen statt. Dabei lutschen die Kinder 30 Sekunden lang auf einem Abstrichtupfer. Die Abstrichtupfer aller Kinder der Gruppe werden in einem Sammelgefäß zusammengeführt und als anonyme Sammelprobe (sog. „Pool“) noch am selben Tag in einem Labor nach der PCR-Methode ausgewertet. Diese Methode sichert ein sehr verlässliches Testergebnis. Zudem kann eine mögliche Infektion bei einem Kind durch einen PCR-Test deutlich früher festgestellt werden als durch einen Schnelltest.

Die Sammelgefäße werden mit dem Namen der Schule und der Klasse/Gruppe kodiert. Ein Transportdienst holt die Pools an der Schule ab und bringt die Proben in das für unsere Schule zuständige Labor.

Was passiert, wenn eine Pool-Testung negativ ist?

Falls kein Kind der getesteten Gruppe positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde, gibt es in diesem Fall keine Rückmeldung der Schule. Der Wechselunterricht oder/und die Notbetreuung werden in der Ihnen bekannten Form fortgesetzt.

Was passiert, wenn eine Pool-Testung positiv ist?

 

Sollte eine positive Pool-Testung auftreten, ist mindestens eine Person der Pool-Gruppe positiv auf SARS-Cov-2 getestet worden. In diesem Fall erfolgt durch das Labor eine Meldung an die Schule. Danach erfolgt die Informationsweitergabe an die betroffenen Lehrkräfte, das pädagogische Personal und die Eltern der entsprechenden Kinder durch die Schulleitung/OGS-Leitung. Dieses wird voraussichtlich morgens zwischen 6.45 Uhr und 7.15 Uhr geschehen.Sollte das Ergebnis noch am Abend vorliegen, werden wir versuchen Sie auch noch am Abend (spätestens bis 20.00 Uhr) zu erreichen. Ich möchte Sie, liebe Eltern, bitten, eine Erreichbarkeit sicher zu stellen und ihre an der Schule hinterlegten Rufnummern auf Aktualität zu überprüfen!

Bei einer positiven Pool-Testung müssen alle Kinder dieser Gruppe zunächst zuhause bleiben. Hiervon sind beim Wechselunterricht auch die Kinder betroffen, die üblicherweise am Nachmittag mit die Betreuungsgruppe der Schule besuchen. Es folgt ein Nachtestungsverfahren. Dieses klärt, wer genau infiziert ist. Für die notwendige Nachtestung erhält Ihr Kind bereits vorsorglich ein separates Testkid für diese Testung mit nach Hause. (Ausgabe der Testkids frühestens ab Montag, 10.5.2021, bzw. sobald das Material der Schule zur Verfügung steht.)

Die Durchführung der Einzeltestung zu Hause verläuft wie folgt:

Von uns erhalten Sie bzw. Ihr Kind die notwendigen Testmaterialien für den Nachtest (Einzeltupfer im Röhrchen).

  • Die Kinder lutschen 30 Sekunden lang an dem entsprechenden Tupfer (dem Lolli).
  • Das Stäbchen wird anschließend zurück in das Röhrchen gegeben und dieses wird verschlossen. Anschließend versehen Sie das Röhrchen bitte mit dem Namen Ihres Kindes.
  • Sie bringen das Röhrchen bis spätestens um 9.00 Uhr in die Schule und geben das Röhrchen nach Schellen oder Anruf im Sekretariat vor der Schule ab.

Von der Schule aus werden alle Einzelproben aus der positiv getesteten Gruppe erneut in das Labor gebracht und dort ausgewertet. Alle Kinder der Gruppe gelten bis zum Erhalt des Testergebnisses der Einzeltestung als Corona-Verdachtsfall und müssen sich in häusliche Isolation begeben!

Die Teilnahme an der Notbetreuung oder dem Wechselunterricht ist erst mit dem negativen Ergebnis der Einzeltestung des zuständigen Labors oder durch die Vorlage eines von den Eltern veranlassten PCR-Tests durch den Hausarzt/Kinderarzt möglich. Gehen Sie also davon aus, dass im Falle eines positiven Befundes in einem Pooltest Ihre Kinder mindestens 2 Tage weder an der Notbetreuung noch am ggf. Wechselunterricht teilnehmen dürfen!.

An dieser Stelle sei deutlich darauf hingewiesen, dass bei auftretenden Schwierigkeiten in der Nachtestung die Eltern verpflichtet sind, auf Haus- oder Kinderärzte zuzugehen, damit diese die dann notwendigen Schritte (u. a. PCR-Test veranlassen, Kontaktpersonen feststellen) einleiten können.

Liebe Eltern, ich leite Ihnen die zur Verfügung stehenden Informationen rund um den Lolli-Test im Anhang an dieses Schreiben weiter. Gerne möchte ich auch noch auf die Erklärfilme sowie alle Informationen auf den Seiten des Bildungsportals: https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests verweisen!

 

Ich hoffe, dass wir mit diesem Testverfahren, welches deutlich kindgerechter und sensitiver als das Antigentestverfahren ist, eine größtmögliche Sicherheit und einen nochmal verbesserten Gesundheitsschutz für den gesamten Schulbetrieb erreichen! Die üblichen Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen sowie die Maskenpflicht gelten selbstverständlich weiterhin,!

Mit freundlichen Grüßen

für das Team der Lieberfeld-Grundschule

Jutta Portugall

Schulleiterin

  INFORMATIONEN ZUM LOLLI-TEST

 Fragen zum Testablauf Wie oft werden die Kinder getestet?  Jede Schülerin und jeder Schüler wird zweimal pro Woche in der Schule getestet, je nach Lerngruppe Montag und Mittwoch bzw. Dienstag und Donnerstag. Freitag ist testfrei, außer, wenn ein Pool positiv war und eine individuelle Nachtestung erforderlich wird (siehe dazu auch Punkt 5 „Positivtestung & Poolauflösung). Aufgrund ihrer besonderen Schülerschaft wird das Verfahren zur Nachtestung an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sich vom Verfahren an den übrigen Schulen unterscheiden. Wie läuft ein Test ab?  Bei der sog. „Lolli-Methode“ „lutschen“ die Schülerinnen und Schüler 30 Sekunden an einem Abstrich-Tupfer wie an einem Lolli. Die Proben einer Lerngruppe werden in sogenannten „Pools“ (also zusammen in ein dafür vorgesehenes Gefäß) zusammengeführt, von Fahrerinnen und Fahrern in den Schulen abgeholt und in kooperierenden Laboren in Form einer Standard-Pool-PCR-Testung ausgewertet. Einen kindgerechten Erklärfilm sowie informatives Begleitmaterial finden Sie auf der Seite des Bildungsportals (https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests). Gibt es Maximalgrößen für die Pools, d. h. eine maximale Gruppengröße?  Die maximale Anzahl der in einem Pool zusammenzufassenden Tupfer beträgt ca. 20. Die genaue Anzahl der Tupfer, d.h. Poolgröße, ist jedoch individuell mit dem zuständigen Labor abzusprechen. Erhöht die gleichzeitige Probenentnahme in einer Klasse nicht die Ansteckungsgefahr?  Nein, es besteht keine erhöhte Ansteckungsgefahr, da bei einer so kurzen Dauer der Probeentnahme kein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Funktioniert die Lolli-Methode zuverlässig?  Ja. Die Lolli-Methode wurde im Institut für Virologie der Uniklinik Köln entwickelt und validiert. Darf man vor der Entnahme der Probe gefrühstückt haben?  Im Rahmen der Validierung der Methode durch das UKK wurden verschiedene Zeitpunkte der Probenentnahme untersucht. Es macht für die Sensitivität keinen Unterschied, ob die Proben vor dem Frühstück oder eine Stunde danach entnommen werden. Was passiert bei einem Positiv-Testergebnis in einem Pool?  Wenn ein Pool positiv getestet worden ist, erfolgt bis spätestens 6.00 Uhr des Folgetages eine Benachrichtigung durch das Labor an die Schule (entweder die Schulleitung oder eine andere beauftragte Person) für sämtliche Schülerinnen und Schüler, die dem positiv getesteten Pool zuzuordnen sind. Diese Schülerinnen und

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Schüler bleiben in häuslicher Isolation. Für eine Pool-Auflösung im Fall eines positiven Pools entnehmen die Eltern am nächsten Morgen zu Hause eine erneute „Lolli-Probe“ und bringen diese in die Schule, von wo die Einzel-PCR-Proben abgeholt und an das kooperierende Labor gebracht werden. Ausnahmeregelungen für Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Körperliche und motorisch Entwicklung sowie Geistige Entwicklung sind vorgesehen. Wie ist mit Nachtestungen zu verfahren, die auf einen Freitag fallen?  Die Laborabholung findet auch freitags statt. Was passiert, wenn das Schulsekretariat nicht an jedem Tag besetzt ist?  Um einen pünktlichen Ablauf der Probenabholung zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass für die Abholung der Proben ein eindeutiger Ort festgelegt wird. Wie können Eltern erreicht werden, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen?  Die Erklärfilme und Muster-Elternbriefe im Bildungsportal sind auch in englischer, russischer, persischer und arabischer Sprache sowie Deutscher Gebärdensprache verfügbar. Wie wird der Datenschutz gewährleistet?  Die Pooltestung findet anonymisiert statt. Wann liegen die Testergebnisse vor?  Die Proben werden ab 9 Uhr in den Schulen abgeholt und in die Labore transportiert. Sobald die Proben in den Laboren angekommen sind, beginnen diese mit der Analyse des Materials. Der Zeitpunkt, wann mit diesen Arbeiten begonnen werden kann, ist abhängig von der Länge der Route und von der Transportdauer/Verkehrslage. Erste Ergebnisse können bereits am Nachmittag vorliegen. Ein Teil der Ergebnisse werden allerdings erst bis spätestens 6 Uhr am nächsten Morgen vorliegen, da die Testdurchläufe in den Laboren zum Teil auch in der Nacht stattfinden. Sind falsch positive Testergebnisse möglich?  Falsch positive Ergebnisse sind sehr selten. Die PCR-Testung hat eine Spezifität von fast 100 Prozent. Kann es zu falsch negativen Testergebnissen kommen?  Infektionen mit einer sehr niedrigen Viruslast können unter Umständen nicht nachgewiesen werden. Niedrige Viruslasten lassen aber darauf schließen, dass zum Zeitpunkt der Probenentnahme keine Infektiosität vorliegt. Wie erfahren Schulen und Eltern das Ergebnis des Pooltests?  Je nach konkreter Übermittlungsmethode des Labors erfahren Schulen und Eltern das Testergebnis über die vereinbarte Kontaktmethode (bis spätestens 6 Uhr morgens des Folgetages). Daher ist es wichtig, dass die Schulen einen Ansprechpartner bereitstellen und dass die Eltern funktionsfähige Kontaktdaten zur Verfügung stellen.
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Positivtestung & Poolauflösung Was passiert bei einem Positiv-Testergebnis in einem Pool?  Schülerinnen und Schüler, die einem Pool angehören, der ein positives Testergebnis erhalten hat, gelten als Corona-Verdachtsfälle. Die Eltern nehmen sie in häusliche Isolation. Mit der Vorlage eines negativen PCR-Einzeltests können sie wieder in den Präsenzunterricht zurückkehren.  Im Fall eines positiven Tests eines Pools erfolgt bis spätestens 6 Uhr des Folgetages eine Benachrichtigung durch das Labor in der vereinbarten Form an die Ansprechperson in der Schule für sämtliche Schülerinnen und Schüler, die dem positiv getesteten Pool zuzuordnen sind. Für eine Pool-Auflösung im Fall eines positiven Pools entnehmen die Eltern am nächsten Morgen zu Hause eine erneute „Lolli-Probe“ und bringen diese in die Schule, von wo die Einzel-PCR-Proben abgeholt und an das kooperierende Labor gebracht werden.  Für Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Körperliche und motorische Entwicklung sowie Geistige Entwicklung gelten andere Regelungen. Wie erhalten die Schülerinnen und Schüler die Reserve-Abstrichtupfer für die häusliche Nachtestung?  Zu Beginn des Projektes erhält jedes Kind je zwei Individualtupfer („Lollis“) und Individualröhrchen als Reserve. Diese werden bei Positivtestung des Pools von den Eltern am nächsten Tag zur vereinbarten Zeit in die Schule gebracht. Bei Förderschulen Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung gelten andere Regelungen. Wenn einer der Individualtupfer verwendet worden ist, wird dieser ersetzt. Wie erfahren die Eltern das Ergebnis der Einzeltestung?  Die genauen Kontaktwege wird das zuständige Labor mit der jeweiligen Schule abklären. Wann dürfen positiv getestete Schülerinnen und Schüler wieder in die Schule?  Eine Teilnahme am Präsenzunterricht ist für Schülerinnen und Schüler möglich, die einen PCR-Einzeltest mit negativem Ergebnis erhalten haben. Wie können Kinder, die in Quarantäne sind, am Unterricht oder an Betreuungsangeboten teilnehmen?  Kinder, die auf Anweisung der zuständigen Behörde (z. B. das Gesundheitsamt) zuhause bleiben müssen, dürfen nicht am Präsenzunterricht oder an Betreuungsangeboten der Schule teilnehmen. Sie erhalten von der Schule Aufgaben im Rahmen des Distanzunterrichts. Wie ist mit Nachtestungen zu verfahren, die auf einen Feiertag oder einen Freitag fallen?  Die Abholung von Nachtestungen durch das jeweilige Labor ist nicht auf bestimmte Wochentage beschränkt, findet aber nicht an Feiertagen statt.

 

 

 

 

Liebe Eltern,

 
ich möchte Sie auf diesem Weg über den aktuellen Stand informieren:
Wie Sie sicherlich auch aus der Presse entnehmen konnten, ist der  Einsatz der sogenannten "Lolli-Tests" an Grund-und Förderschulen geplant. Hierzu wurden in einer großen Videokonferenz die Schulleitungen der Grund-und Förderschulen NRW  durch das Ministerium informiert. Bislang liegt noch keine Schulmail mit konkreten Daten und Handlungsanweisungen vor, so dass ich auch noch keine verbindlichen Informationen weiter geben kann. Vorab kann ich aber schon einmal sagen, dass diese Tests in der Durchführung tatsächlich kindgerechter sind, die Kinder müssen nur an einem "Wattestäbchen" lutschen. Da die Tests Pooltests sind, also immer eine Gruppe getestet wird, muss bei einem positiven Ergebnis ein weiterer Einzeltest folgen. Die Auswertung dieser  PCR-Tests erfolgt  in Laborzentren in NRW. Dadurch liegt das Ergebnis nicht sofort, sondern frühestens am Abend des Testtages bzw. frühen nächsten Morgen vor. Sie sehen also, die Umsetzung  im Anschluss an die durchgeführte Testung ist durchaus für alle Seiten herausfordernd. Ich informiere Sie, liebe Eltern, sobald konkrete Vorgaben vorliegen. Sicher ist aber jetzt schon, dass die Lolli-Testung nur im Wechselunterricht durchgeführt werden wird. Glücklicherweise haben wir seit Beginn des Wechselunterrichts den tageweisen Wechsel  der A und B Gruppen, was nun den Schulen verpflichtend vorgegeben wird. Daher wird bei uns keine Veränderung des Wechselunterricht bei Einführung der Lolli-Tests erfolgen müssen.
Aufgrund der geltenden Corona-Verordnung liegt der Inzidenzwert zur Öffnung von Schulen für den Wechselunterricht bei einem Wert von 165. Sollte also in Dortmund dieser Inzidenzwert unterschritten werden, würden am folgenden Montag die Schulen wieder im System des  Wechselunterrichts arbeiten. Konkret heißt das, dass auch die Lieberfeld-Grundschule  im Lernen auf Distanz verbleibt, bis im Stadtgebiet Dortmund die Inzidenzwerte ein Öffnen der Schulen wieder zu lassen!
Ich werde Sie, liebe Eltern, bestmöglich auf dem Laufenden halten!
 
Liebe Eltern, im Februar 2020 wurde ein neues Masernschutzgesetz verabschiedet. Durch die Änderung diese Gesetzes sind wir nun verpflichtet den Impfschutz zu überprüfen. Mit dem  Wochenplan Ihrer Kinder  erhalten Sie das vom Amt vorgegebene Informationsschreiben, eine Information des Bundesministeriums für Gesundheit sowie eine Nachweis-Bescheinigung. Die Abfrage bezieht sich nur auf die 1.,2. und 3. Klassen. Der Jahrgang 4 muss diesen Nachweis an der weiterführenden Schule erbringen.
 
Auf Wunsch, insbesondere der Eltern des 1. Jahrgang,  habe ich die Termine für das 2. Halbjahr  in einem (leider seeehr kurzen) Lieberfeld-Info zusammengefasst!
Auch auf der Homepage ist das aktuelle Lieberfeld-Info unter Termine einzusehen. Ich hoffe,dass wir im nächsten Schuljahr wieder einen Terminplan haben der seinem Namen gerecht wird! Da zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen ist , dass wir auch weiterhin im Notbetreuungssystem verbleiben, wird eine Abfrage für die Bedarfe der Notbetreuungskinder folgen. Ich bitte Sie, die Fragezeichen hinter Notbetreuung auf dem Lieberfeld-Info zu ignorieren.
 
Liebe Eltern, ich hoffe hiermit einige offene Fragen beantwortet zu haben und wünsche Ihnen und Ihren Kindern ein schönes langes 1.Mai-Wochenende!
 
Für das Team der Lieberfeld-Grundschule
 
Jutta Portugall
Schulleiterin
 

 

 

 

 

AKTELLE SCHULMAIL  VOM 23.04.2021

Do 21:13
 
 

>>>>>>>>>>>>>>Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesgesetz) ist nach der gestrigen Verabschiedung im Deutschen Bundestag bereits heute im Bundesrat behandelt worden. Unmittelbar nach dessen Entscheidung hat der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt. Somit tritt es schon am morgigen Freitag, 23. April 2021, in Kraft. Ich wende mich daher auf dem schnellstmöglichen Weg an Sie, um über die Auswirkungen dieser neuen Rechtslage auf den Schulbereich zu informieren.

Das Gesetz schafft einen geänderten rechtlichen Rahmen für das staatliche Handeln in der Corona-Pandemie. Es führt eine bundesweit verbindliche „Notbremse“ ein, die zunächst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz auslöst. Ab einer Inzidenz von 165 gelten weitergehende Maßnahmen.

Das neue Recht erstreckt sich auch auf den Schulbereich. Allerdings gelten die konkreten Folgen der gesetzlichen Vorgaben des Bundes nicht per se landesweit, sondern je nach Betroffenheit in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten, in denen sich Ihre Schule befindet.

An dieser Stelle möchte ich Sie zunächst über die neuen Regelungen und deren landesrechtlicher Umsetzung informieren. Zu der Frage, welche Schulen ab dem kommenden Montag, 26. April 2021, konkret betroffen sind, komme ich in diesem Schreiben nochmals zurück.

 

Neue Vorgaben zum Schulbetrieb in der Pandemie

Die wesentlichen Vorgaben und deren landesrechtliche Umsetzung lassen sich wie folgt umreißen:

  • Präsenzunterricht an Schulen ist nur zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. 
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus. 
  • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen. 
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Das bedeutet regional, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt. 
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebs unberührt. 
  • Die Länder können Betreuungsangebote (pädagogische „Notbetreuung“) einrichten.

Diese Vorgaben finden sich in Nordrhein-Westfalen wie schon die bisherigen Vorgaben zum Infektionsschutz in der Coronabetreuungsverordnung. Sie übernimmt die neuen bundesrechtlichen Vorgaben und bleibt damit das für die Schulen allein maßgebliche Regelwerk. Nordrhein-Westfalen wird hierbei von den Ausnahmevorschriften für Abschlussklassen und Förderschulen Gebrauch machen und die Ihnen bekannten pädagogischen Betreuungsangebote fortführen.

Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes bedingt auch Änderungen der Coronabetreuungsverordnung. Auf folgende Regelungen in der Coronabetreuungsverordnung weise ich noch einmal besonders hin:

  • Die Testpflicht und die Abläufe in den Schulen bleiben im Wesentlichen unverändert. Über die bisherigen Testverfahren hinaus werden auch kindgerechte Pooltests an Grundschulen und an Förderschulen zugelassen. Das Ministerium für Schule und Bildung arbeitet derzeit an der Beschaffung und Vorbereitung solcher Tests. 
  • Die Angebote der bisherigen Notbetreuung werden in die pädagogischen Betreuungsangebote integriert und folgen den dazu erlassenen Regeln in der SchulMail vom 11. Februar 2021. 
  • Als Abschlussklassen gelten weiterhin die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen, der entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs. Dies gilt auch für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs. 
  • Daneben werden einige Vorschriften präzisiert. Hier möchte ich die Pflicht zur Übermittlung positiver Testergebnisse an die Gesundheitsämter hervorheben; dies war bereits Gegenstand der SchulMail vom 14. April 2021.

 

Welchen Schulen sind konkret betroffen?

Wie ich oben dargelegt habe, ist für den konkreten Schulbetrieb (Wechselunterricht/Distanzunterricht) vor Ort entscheidend, welcher Inzidenzwert in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt des Schulstandortes festgestellt wurde. Die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht findet statt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft.

Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden. Maßgeblich ist die oben erwähnte Feststellung des MAGS. Sie kann frühestens am Freitag, 23. April 2021, erfolgen. In der Konsequenz treten die Beschränkungen rechtlich am Sonntag als „übernächstem Tag“ in Kraft.

Das MAGS wird in einer sehr transparenten Form insbesondere in seinem Internetauftritt die jeweils betroffenen Kreise und kreisfreien Städte aufführen. Ferner rege ich den Kontakt zu Ihrem Schulträger an, der über die nötigen Informationen verfügen wird. Ich gehe davon aus, dass auch die kommunalen Krisenstäbe eine rechtzeitige Unterrichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter im Blick behalten werden.

Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb bis auf Weiteres im Wechselunterricht fort. Die Hinweise aus vorangegangenen SchulMails gelten dementsprechend weiter (siehe zuletzt die SchulMail vom 14. April 2021).

Wichtig ist auch die Feststellung, dass aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen zu den Folgen bestimmter Inzidenzwerte für den Schulbetrieb Regelungen für die Schulen ab sofort nur noch durch die Coronabetreuungsverordnung und den hierauf beruhenden, oben dargestellten Mitteilungen des MAGS und nicht mehr durch Allgemeinverfügungen einzelner Kreise und kreisfreier Städte erfolgen.

 

Im Einzelnen: 

(...)

Klassenarbeiten und Klausuren

Solange an einer Schule ausschließlich Distanzunterricht erteilt wird, können in der Regel keine Klassenarbeiten geschrieben werden. Mit einem gesondertem Erlass vom 22. April 2021 hat das Ministerium für Schule und Bildung daher die in den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I festgelegte Zahl der Klassenarbeiten so geändert, dass im zweiten Halbjahr des laufenden Schuljahres in den Fächern mit Klassenarbeiten jeweils mindestens eine Leistung im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen sein wird. Dies gilt nicht für die Klassen der Jahrgangsstufe 10, in denen Schülerinnen und Schüler an der ZP 10 teilnehmen; hier sind unverändert mindestens zwei Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ erforderlich, von denen die ZP 10 eine ist. Die ZP 10 darf jedoch nicht zur Bildung der Vornote gemäß § 32 Absatz 1 APO-SI herangezogen werden.

Die in § 6 Absatz 8 Satz 1 und 3 APO-S I eröffnete Möglichkeit, eine Klassenarbeit durch eine andere gleichwertige schriftliche oder mündliche Leistungsüberprüfung zu ersetzen, bleibt auch für den Fall bestehen, dass in Nicht-Abschlussklassen die Anzahl der Leistungsnachweise im Bereich „Schriftliche Arbeiten“ auf eine reduziert werden muss.

Mit dem Erlass vom 27. Februar 2021 hatte ich Sie darüber informiert, dass die zentrale Klausur am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in diesem Jahr entfällt und die Mindestzahl der Klausuren in diesem Halbjahr auf eine reduziert wurde. Dies gilt vorbehaltlich der Entscheidung des Landtags über das 2. Bildungssicherungsgesetz, mit der in der kommenden Woche zu rechnen ist. Hiervon unberührt bleibt die den Schulen mit Erlass vom 12. März 2021 eingeräumte Möglichkeit, die ZKE-Aufgaben auf freiwilliger Basis zu nutzen.

 (...)

Pooltests an Grundschulen und Förderschulen

Im Zusammenhang mit der Einführung einer Testpflicht hat das Land Selbsttests für Schülerinnen und Schüler angeschafft. Ich hatte Sie in diesem Zusammenhang bereits darüber informiert, das Ministerium werde bei den weiteren Beschaffungsvorgängen darauf achten, dass die Testverfahren möglichst alters- und kindgerecht durchgeführt werden können und dabei alternative Testverfahren für Grundschulen, Förderschulen und Schulen mit Primarstufe geprüft werden. Wir sind weiterhin darum bemüht, Pooltests („Lolli-Tests“) an diesen Schulen zeitnah einzuführen.

Ich möchte Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass diese deutliche Verbesserung für die Anwendbarkeit und Handhabung bei den betroffenen Kindern und Jugendlichen allerdings zwingend mit einem Unterrichtsmodell verknüpft werden muss, das einen täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht nach dem Prinzip „Montag-Mittwoch-Freitag-Dienstag-Donnerstag“ für jeweils die Hälfte der Klasse vorsieht. Ich bitte Sie daher schon jetzt darum, sofern erforderlich eine Umstellung auf dieses Prinzip vorzubereiten und bis zum Beginn der 18. Kalenderwoche vorzunehmen. Im Übrigen sind für die betroffenen Schulen in der kommenden Woche erste Informationsveranstaltungen vorgesehen, zu denen eine gesonderte Einladung erfolgt.

(...)

Abschließende Bemerkungen

Auf der Grundlage des eingangs dargestellten Bundesgesetzes ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb erneut auch in Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung möchte die damit verbundene Gelegenheit jedoch zur Etablierung einer klaren Regelung zum Schulbetrieb nutzen, die unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens möglichst für einen längeren Zeitraum Bestand haben sollte. Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Umstellung des Schulbetriebes gemäß den Regelungen des Bundesgesetzes in den kommenden Tagen und auch am kommenden Wochenende eng begleiten und beratend für Schulen und Schulträger zur Verfügung stehen. Ich hoffe sehr, dass dieser Umstieg gut gelingt und in einen möglichst stabilen Schulbetrieb einmündet. Hierbei setzen wir erneut auf Ihre Unterstützung und Mitwirkung.  

 

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

 

Dem Antrag der Stadt Dortmund auf Weiterführung des Lernen auf Distanz ab Montag, 19.04.2021, wurde vom Ministerium statt gegeben! Somit wird in der nächsten Woche weiter LERNEN AUF DISTANZ und KEIN WECHSELUNTERRICHT STATT FINDEN! Die Notbetreuung findet weiterhin statt! 

Ich halte Sie weiter auf dem Laufenden.
Noch ein Hinweis: Wie vielfach von Elternseite gewünscht rechnen wir die Wochen im Distanzlernen bei der A/B Einteilung für Wechselunterricht mit. Damit haben Sie, liebe Eltern, wenigstens eine kleine Planungsgrundlage. Sollte also ab dem 26.4.21 wieder der  Wechselunterricht durch geführt werden können, würde die Gruppe B starten (in dieser Woche wäre ja die Gruppe A dran gewesen!). 
Leider ist dieses das Einzige was ich zur Zeit zur Planungssicherheit beitragen kann!
Ich wünsche trotzdem allen ein schönes Wochenende.

 

Jutta Portugall 

Schulleiterin

 

 

 

 

Donnerstag,15.04.2021

ELTERNINFORMATION : WECHSELUNTERICHT AB MONTAG, 19.04.2021  UND SELBSTTESTS AN SCHULEN

 

Lieberfeld- Grundschule    Rispenstraße 40-42    44265  Dortmund                                                                                      15.04.2021

 

 

Liebe Eltern,

 

mit Schulmail vom gestrigen Abend ist es nun amtlich:

Die Schulen in NRW starten am  Montag, den 19.4.2021, wieder in den Wechselunterricht! Wie  bereits in meiner Elterninformation vom 13.4.2021 angekündigt starten wir mit der Gruppe A. Die Gruppe A hat also am Montag, 19.4.2021 und Freitag, 23.4.2021 Präsenzunterricht. Am Mittwoch, den 21.4.2021, findet  unsere pädagogische Konferenz „Medienschulung“ statt. Die Kinder der Gruppe A werden dann in der Notbetreuung betreut!

In der Schulmail ist auch noch einmal auf die Testpflicht verwiesen worden. Wir werden alle Kinder 2 mal wöchentlich im angeleiteten Selbsttest (wie bereits mehrfach mitgeteilt) testen und zwar immer montags und freitags und dienstags und donnerstags. Es wird also unabhängig vom wöchentlichen Wechsel der Gruppen (A-B-A-B….) jedes Kind in der Woche 2 Tests durchführen.

Liebe Eltern, ich kann Ihnen versichern, dass das Team der Lieberfeld-Grundschule sich ausführlich mit dem Thema „Selbsttests“ beschäftigt hat und wir alles dafür tun, dass Ihre Kinder das Testverfahren in der Schule als so wenig belastend wie möglich erleben. Auch wir müssen uns immer wieder neuen Aufgaben in unserem Arbeitsalltag stellen, aber wir werden all unser pädagogisches Können nutzen um nach Maskenpflicht, Hygieneverordnungen … nun auch die Selbsttests in den schulischen Alltag einzubinden. Wir wären dankbar, wenn Sie, liebe Eltern, die kindgerechten Videos, welche den Kindern durch die Klassenlehrerinnen über IServ zur Verfügung gestellt werden, zur Unterstützung und Vorbereitung mit Ihren Kinder anschauen und besprechen.

Um ggf. mögliche Fragen schon einmal im Vorfeld zu beantworten: Die Klassenlehrerinnen werden Tests in den Gruppen durchführen. Natürlich wird während getestet wird gelüftet und auf die Abstände geachtet. Soweit personell möglich, wird immer eine 2. erwachsene Person während des Testens anwesend sein. Sollte ein positives Testergebnis vorliegen, wird das betreffende Kind ruhig und fürsorglich  aus dem Klassenzimmer begleitet und bis zum Eintreffen der Erziehungsberechtigten in einem separaten Raum betreut. Und…. natürlich wird im Klassenverband besprochen, dass ein positives Testergebnis erst noch einmal bestätigt werden muss,sowie  alles weitere,  was zum sozialen Miteinander wichtig ist.

Liebe Eltern, wir haben in dieser Woche nun in allen Notbetreuungsgruppen bereits getestet und in der Praxis erscheint alles doch weniger aufregend als in der Theorie.

Sollten Sie liebe Eltern, weitere Fragen, Sorgen und Ängste haben, möchte ich Sie bitten sich an die Klassenlehrerin oder auch mich zu wenden.

Ich möchte noch einmal daran erinnern, dass die Testung verpflichtend ist und nur durch die Vorlage eines negativen Testergebnisses der Bürgertestzentren (nicht älter als 48 Std.) ersetzt werden kann. Laut Schulmail werden Kinder, deren Eltern die Teilnahme an der Testpflicht schriftlich bei der Schule abgelehnt haben, vom Unterricht und der Notbetreuung ausgeschlossen und mit Arbeitsmaterial versorgt. Wichtig hierbei zu wissen ist, dass kein Distanzlernen in bekannter Weise angeboten wird!  

Sollten Sie Ihr Kind nicht testen lassen wollen, so bitte ich Sie, dieses mir umgehend schriftlich mitzuteilen.

Ich wünsche uns allen nun eine Phase größerer Beständigkeit und Planungssicherheit!

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Portugall

Schulleiterin

 

Schulmail vom 14.4.2021

 

chulbetrieb im Wechselunterricht ab Montag, 19. April 2021

 
Coronaselbsttests an Schulen - Testpflicht
 
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
aufgrund des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens und mit Blick
auf die unklare Datenlage zum Infektionsgeschehen als unmittelbare Folge
der Ostertage hatte die Landesregierung Mitte der vergangenen Woche die
Entscheidung getroffen, nach den Osterferien den Schulbetrieb zunächst
ganz überwiegend im Distanzunterricht zu führen. Aufgrund einer
Gesamtbewertung der aktuellen Lage hat die Landesregierung entschieden,
dass alle Schulen ab dem kommenden Montag, 19. April 2021, wieder zu
einem Schulbetrieb im Wechselunterricht zurückkehren können. Damit
leben die Regeln für den Schulbetrieb aus der unmittelbaren Zeit vor
den Osterferien wieder auf.
 
Diese für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Regelungen zum
Schulbetrieb orientieren sich an der in der parlamentarischen Beratung
befindlichen Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene. Die
Bundesregierung hat sich mit Beschluss vom 13. April 2021 für eine
unmittelbare gesetzliche Untersagung des Schulbetriebs in allen Ländern
ausgesprochen, wenn eine Inzidenz von 200 überschritten wird.
Ausgenommen werden können Abschlussklassen, falls die einzelnen Länder
dieses regeln. Auch eine Notbetreuung ist in jedem Fall zulässig.
Gleichwohl sind wir der Ansicht, dass die Dynamik des
Infektionsgeschehens uns weiter zur Vorsicht zwingt. Wir kehren daher
zum Wechselunterricht, wie ihn die Schulen vor den Osterferien
konzipiert und praktiziert haben, zurück. Für die Fortsetzung der
pädagogischen Betreuung gelten die Regelungen aus der SchulMail vom 14.
Februar 2021.
 
Der Gesetzentwurf auf Bundesebene sieht vor, dass auch jenseits einer
Inzidenz von 100 bis hin zu einer 200'er Inzidenz ein uneingeschränkter
Schulbetrieb zulässig sein soll, allerdings flankiert durch eine
Testpflicht an den Schulen. Eine solche Testpflicht gilt in
Nordrhein-Westfalen bereits seit dem 12. April 2021 an allen Schulen.
 
Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen
 
Wie oben erwähnt gilt seit dem 12. April nun eine Pflicht zur Testung
in den Schulen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an
wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der
Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der
Coronabetreuungsverordnung erlassen. Der aktuelle Verordnungstext ist
auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
allgemein zugänglich:
.
 
Ergänzend zu meinen Hinweisen für die Durchführung von Selbsttests
möchte ich Ihnen mit Blick auf die Testpflicht mit dieser SchulMail
zusätzliche Informationen geben.
 
An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und
Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal
teil.
 
  * Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests
ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie
den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (siehe aber auch
Nr. 7 und Nr. 12)
  * Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der
Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine
setzt die Schulleitung fest (vgl. auch SchulMail vom 15. März 2021).
  * Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die
Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
  * Die Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige
Personal sind auf Grund des Beamten- oder Arbeitsrechts zur Teilnahme an
den Selbsttests verpflichtet.
  * Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige
Personal können die Tests in der Schule oder zu Hause durchführen.
Über die Teilnahme sowie im Falle eines positiven Testergebnisses
unterrichten sie unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter
oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.
  * Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten
Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen
Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
  * Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht
getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der
pädagogischen Betreuung) aus.
  * Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und
Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch
ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren
für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen
und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des
Distanzunterrichts.
  * Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen
Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete
Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran
teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den
Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
  * Es ist davon auszugehen, dass es auch bei Berufsabschlussprüfungen
der zuständigen Stellen, die in den Berufskollegs stattfinden, nicht
getestete Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben kann.
Da diese entsprechend der Vorgaben ihre Prüfung in getrennten Räumen
der Berufskollegs ablegen müssen, sind die Schulleitungen gehalten, in
Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der
Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte
Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen.
  * Soweit für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs
Teilzeitunterricht oder in anderen Schulen Unterricht nur an einem Tag
oder nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Woche erteilt wird,
nehmen sie an nur einem Coronaselbsttest teil.
  * Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zulassen, dass anstatt
von Coronaselbsttests für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht selbst testen
können, ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag unter
elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als
Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich
versichern, dass das Testergebnis negativ war.
  * Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die
Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie
werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese
ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den
Belangen des Datenschutzes Rechnung.
  * Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem
Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven
Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und
Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt (siehe dazu
Nr. 16). Die betroffene Person muss von der Teilnahme am
(Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie
muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin
oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst
nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb
teilnehmen.
  * Die Schule gewährleistet - soweit erforderlich - die Aufsicht über
die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die
Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen
lassen.
  * Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung
an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese
Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7
Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist. Im Übrigen sollte in der
besonders belastenden Anlaufzeit die Testung der Lehrerinnen und Lehrer
nicht durch die Ausstellung von sog. Arbeitgeberbescheinigungen über
negative Selbsttestungen belastet werden. Da es sich dabei aber um ein
attraktives Angebot für alle an Schulen Beschäftigten handelt, sollen
hierfür zeitnah die Voraussetzungen geschaffen werden.
 
Ich weiß, dass die Durchführung von Tests die Schulen vor große
Aufgaben stellt. Das gilt vor allem für die Grundschulen und die
Förderschulen der Primarstufe, die mit dem Testen noch keine
Erfahrungen sammeln konnten und sich dennoch bereits im Rahmen der
pädagogischen Betreuungsangebote damit vertraut machen mussten.
 
Bereits in der SchulMail vom 15. März habe ich Sie ausführlich über
den Einsatz von Selbsttests für Schülerinnen und Schüler an
weiterführenden Schulen informiert. Diese Hinweise gelten nunmehr auch
für die Grundschule und die Förderschulen.
 
Vor dem Hintergrund mehrfacher Nachfragen ist mir der Hinweis wichtig,
dass der nun zur Verfügung stehende Test (Siemens-Healthcare) in der
gesamten Landesverwaltung zum Einsatz kommt. Mit Rücksicht auf die
Beschaffungsmenge, die Marktsituation sowie den großen Zeitdruck, mit
dem das notwendige Vergabeverfahren durchgeführt werden musste, konnte
nur für dieses Testverfahren der Zuschlag erteilt werden, ohne dass
eine Auswahlmöglichkeit bestand. Das Ministerium wird aber bei den
weiteren Beschaffungsvorgängen im Rahmen des Möglichen darauf achten,
dass Testverfahren zum Zuge kommen, die in besonderer Weise alters- und
kindgerecht durchgeführt werden können. Dabei wird auch an
alternativen Testverfahren insbesondere für die Grund- und
Förderschulen gearbeitet.
 
In diesem Zusammenhang ist es mir wichtig, Sie schon jetzt darauf
hinzuweisen, dass für Grund- und Förderschulen im Zusammenhang mit
diesen alternativen Testverfahren voraussichtlich ein Wechselmodell mit
geteilten Klassen und einen täglichen Wechsel von Präsenz- und
Distanzunterricht erforderlich ist. Dieses Modell ist bereits jetzt das
am häufigsten praktizierte.
 
Die Lehrerkollegien und das sonstige an der Schule tätige Personal
leisten mit ihrer Beteiligung an den Testungen einen wesentlichen
Beitrag dazu, auch in der Dritten Welle der Pandemie Zeiten eines
schulischen Präsenzbetriebs zu ermöglichen. Dafür gilt Ihnen allen
mein ausdrücklicher Dank.
 
Soweit sich neue Entwicklungen ergeben, werde ich Sie so schnell wie
möglich informieren. Dies gilt insbesondere, wie oben erwähnt, für
die Weiterentwicklung bzw. Vereinfachung der Testungen insbesondere an
Grund- und Förderschulen, an der wir mit Nachdruck arbeiten.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Mathias Richter
 
<<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NR

 

Lieberfeld- Grundschule   Rispenstraße 40-42   44265 Dortmund

Elternbrief Testverfahren

 Montag,12.4.2021

Liebe Eltern,

 

mit Inkrafttreten der CoronaBetreuungsverordnung vom heutigen Tage (Montag, 12.4.2021) ist die angekündigte Testpflicht auch auf die Notbetreuung ausgeweitete worden.

Somit besteht neben der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und der durchgängigen Maskenpflicht das verpflichtende wöchentlich zweimalige Selbsttestverfahren für ALLE Schüler*innen die an der Notbetreuung teilnehmen sowie in Präsenz tätige Personen!

Unsere Schule ist in der letzten Woche mit dem CLINITEST Rapid COVID- 19- Antigen-Test beliefert worden.

(Hier zwei Anleitungsvideo-Links: youtube.com/watch?v=sDyOXpdqCUw bzw.youtube.com/watch?v=Lr6PFWSlxzg).

 

Es werden in dieser Woche also alle Notbetreuungskinder den Selbsttest unter Anleitung durchführen! Wir haben heute schon einmal erste Kinder sich testen lassen und sind guter Dinge, dass dies zu leisten ist!

Wichtig ist, dass die Testteilnahme verpflichtend ist und nur durch ein nicht länger als 48 Stunden altes negatives Testergebnis der öffentlichen Teststellen (Bürgertest) ersetzt werden kann!

Sollten Sie liebe Eltern, ihre Kinder nicht testen lassen wollen, bitte ich Sie, dies schriftlich der Schule anzuzeigen. Die betroffenen Schüler und Schülerinnen bleiben dann im Distanzunterricht und werden über die bekannten Kommunikationswege mit Unterrichtsmaterial versorgt.

Liebe Eltern, sobald es weitere Neuigkeiten, Informationen oder Veränderungen gibt, werde ich Sie schnellstmöglich informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Portugall

Schulleiterin

 

 

Einsatz von Selbsttests an Schulen

 

Ausführliche Informationen und Anleitungen zur Durchführung und Auswertung von Selbsttests in nordrhein-westfälischen Schulen finden Sie hier. 

TESTPFLICHT

Für die Landesregierung ist es zentrales Anliegen, gerade in den gegenwärtig herausfordernden Zeiten Bildungschancen für unsere Schülerinnen und Schüler weitestgehend zu sichern und zugleich bestmöglichen Infektions- und Gesundheitsschutz für die Kinder und Jugendlichen, die Lehrkräfte und das weitere Personal an unseren Schulen zu gewährleisten.

Deshalb erfordert die Durchführung von Präsenzunterricht weiterhin die Beachtung der strengen Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz, die in den Schulen zur Umsetzung kommen.

Im Präsenzbetrieb der Schulen wird es eine grundsätzliche Testpflicht in den Schulen mit wöchentlich zweimaligen Selbsttests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen geben. Hierzu hat die Landesregierung alle notwendigen Maßnahmen getroffen.

Der Besuch der Schule wird damit an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlich zwei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt. Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Die Testpflicht wird in der CoronaBetreuungsverordnung geregelt.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR SELBSTTESTUNG AN SCHULEN IN NRW

SELBSTTESTS DER FIRMA SIEMENS HEALTHCARE GMBH

 

April21jpg

 Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit dieser SchulMail möchte ich Sie über den Schulbetrieb ab der kommenden Woche informieren.


Distanzunterricht in der Woche nach den Osterferien

Insbesondere vor dem Hintergrund der nach dem Osterfest weiterhin unsicheren Infektionslage hat die Landesregierung entschieden, dass der Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sowie der weiterführenden Schulen ab Montag, den 12. April 2021, eine Woche lang ausschließlich als Distanzunterricht stattfinden wird.


Präsenzunterricht für alle Abschlussklassen

Ausgenommen hiervon bleiben ausdrücklich alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen, die sich weiterhin auch im Präsenzunterricht auf ihre Prüfungen vorbereiten können. Hierzu gelten die Regelungen aus der SchulMail vom 11.02.2021 fort.


Schützen, Impfen und Testen

Für die Landesregierung ist es zentrales Anliegen, gerade in den gegenwärtig herausfordernden Zeiten Bildungschancen für unsere Schülerinnen und Schüler weitestgehend zu sichern und zugleich bestmöglichen Infektions- und Gesundheitsschutz für die Kinder und Jugendlichen, die Lehrkräfte und das weitere Personal an unseren Schulen zu gewährleisten.
Deshalb erfordert die Durchführung von Präsenzunterricht weiterhin die Beachtung der strengen Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz, die in den Schulen zur Umsetzung kommen.

Notwendig ist zudem ein beschleunigtes Fortschreiten des Impfens. Dies soll auch durch ein Vorziehen der Impfungen für Grundschullehrerinnen und -lehrer, die bislang noch keine Impfung erhalten haben, erfolgen.

Parallel dazu wird es ab der kommenden Woche eine grundsätzliche Testpflicht mit wöchentlich zweimaligen Tests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen geben. Hierzu hat die Landesregierung alle notwendigen Maßnahmen getroffen.

Der Besuch der Schule wird damit an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlich zwei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt. Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Vor allem die Grundschulen und die Primarstufen der Förderschulen können die kommende Woche des Distanzunterrichtes dazu nutzen, die verpflichtenden Selbsttestungen in den Schulen vor allem organisatorisch vorzubereiten. Die ausreichende Belieferung aller Schulen mit der notwendigen Menge an Selbsttests soll nach Auskunft des hierzu beauftragten Logistikunternehmens voraussichtlich bis Ende dieser Woche erfolgen. Wir können jedoch leider nicht ausschließen, dass hierbei aufgrund uns heute erneut mitgeteilter Logistikprobleme Verzögerungen und Probleme bei der Lieferung und Übergabe entstehen.


Distanzunterricht

Zu den rechtlichen Grundlagen zur Durchführung von Distanzunterricht verweise ich Sie auf die bekannte Verordnung zum Distanzunterricht: Und ich möchte Sie hierzu nochmals auf die Ihnen in vorherigen SchulMails bereits übermittelten Anregungen und Hinweise zu den umfangreichen Unterstützungsmaterialien des Ministeriums für Schule und Bildung für einen erfolgreichen Distanzunterricht hinweisen.


Pädagogische Betreuung

Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 wird ab dem 12. April 2021 eine pädagogische Betreuung ermöglicht.

Alle Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen bieten daher ab dem 12. April 2021 auf Antrag der Eltern ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die zuhause nicht angemessen betreut werden können. Bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung kann hier auch das Jugendamt initiativ werden.

Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung), muss dieses Angebot in Absprache mit den Eltern auch in höheren Altersstufen sichergestellt werden.

Für die Aufsicht kommt vor allem sonstiges schulisches Personal in Betracht (aber gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte). Über die Einbeziehung des Personals im offenen Ganztag wird vor Ort in Abstimmung mit den Trägern entschieden.

Ein Formular zur Anmeldung ist als Anlage beigefügt.

(...)


Ich möchte Sie um Verständnis bitten, dass die Landesregierung aufgrund des unsicher einzuschätzenden und schwer zu bewertenden Infektionsgeschehens nach der ersten Osterferienwoche und dem Osterfest zunächst eine Woche des Unterrichts weitgehend in Distanz für geboten erachtet. Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen sehr.

Über den weiteren Schulbetrieb ab dem 19. April 2021 werde ich Sie selbstverständlich schnellstmöglich informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter



<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

 Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

 Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, 0211 5867 3581.

 

Anmeldung12 4 Not 

 Not2

 

An die Eltern der Schüler/innen der Lieberfeld-Grundschule

 

Rispenstr.40-42

44265 Dortmund

Tel. 0231/28 66 77 0

Fax. 0231/28 66 77 19

E-Mail:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

26.03.2021

 

Liebe Eltern,

die Osterferien stehen vor der Tür und ich denke, ich spreche für die gesamte Schulgemeinde, wenn ich sage, dass wohl alle am Schulleben Beteiligten froh über eine kleine „Auszeit“ sind.

Ich möchte mich bei Ihnen, liebe Eltern, über die gute Zusammenarbeit in diesen schwierigen Zeiten bedanken. Durch die von allen Seiten verantwortliche Einhaltung der pandemiebedingten Hygiene-und Verhaltensregeln konnten wir den Wechselunterricht von Präsenz und Distanz seit dem 22.Februar 2021 ohne größere Komplikationen umsetzen.

Für uns, das Team der Lieberfeld-Grundschule, war und ist es das größte Bestreben unsere Schulkinder möglichst regelmäßig im Präsenzunterricht unterstützen zu können

und wir hoffen, dass dieses auch nach den Osterferien so fortgeführt werden kann.

Mit der gestrigen Schulmail ( Hompage www.lieberfeld-grundschule.de unter Corona-Informationen) wurde – vorbehaltlich der Pandemielage- über die Fortführung des Unterrichts zu den bisherigen Bedingungen bis einschließlich 23.4.2021 informiert.

Wir gehen also davon aus, dass wir am Montag, den 12.4.2021, wieder im Wechselsystem mit den Kindern der GRUPPE B starten.

Sollte der Inzidenzwert dieses nicht zu lassen, werden Sie, liebe Eltern, natürlich vorab informiert!

Das Testverfahren durch Selbsttests von Schülerinnen und Schülern, welches an den weiterführenden Schulen in dieser Woche bereits erprobt wurde, ist für die Grundschulen noch nicht abschließend terminiert. Sollte es hierzu weitere Informationen geben, werde ich Sie umgehend informieren.

Da der Elternsprechtag in diesem Schuljahr- wie so vieles- nicht im üblichen Verfahren durchgeführt werden kann, werden die Klassenlehrerinnen Ihrer Kinder in den Wochen vom 19.-23.4.2021 und vom 26.4.-30.4.2021 Gesprächstermine anbieten. Diese werden telefonisch oder auf Wunsch auch per Videokonferenz durchgeführt. Hierzu werden Sie nach den Osterferien Informationen zur Terminvereinbarung durch die Klassenlehrerin Ihres Kindes erhalten.

Bitte merken Sie sich Mittwoch, den 21.4.2021, als unterrichtsfreien Tag vor! Hier findet unser 1. Pädagogischer Tag im Schuljahr 20/21 zur Medienschulung statt!

Ich wünsche Ihnen und Ihren Kinder eine schöne und erholsame Osterzeit!

Für das Team der Lieberfeld-Grundschule

Jutta Portugall

Schulleiterin

 

 

 

 

 

AKTUELLE INFO ZUM SCHULBETRIEB NACH DEN OSTERFERIEN!!!! 9.4.2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

die zurückliegenden Wochen waren für die Schulen im Land erneut in besonderer Weise herausfordernd. Und ich darf mich zunächst bei Ihnen dafür bedanken, dass Sie alle mit dazu beigetragen haben, dass der Schulbetrieb unter den gegebenen Rahmenbedingungen den Schülerinnen und Schülern zumeist im Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht ein Stück ihres gewohnten Alltags zurückgegeben hat.

Im Nachgang zu der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021 möchte ich Ihnen auf diesem Wege einige grundlegende Informationen zur Planung für den weiteren Schulbetrieb nach den Osterferien zukommen lassen. Unser Anliegen ist es hierbei, Ihnen trotz des weiter dynamischen Infektionsgeschehens ein größtmögliches Maß an Planungssicherheit für die ersten Schulwochen nach den Osterferien zu ermöglichen. Folgende Punkte sind dabei von grundlegender Bedeutung:

Schulbetrieb

Aufgrund des derzeit absehbaren Infektionsgeschehens wird es nach den Osterferien keinen Regelbetrieb mit vollständigem Präsenzunterricht in den Schulen geben. Sofern es die Lage zulässt, soll der Schulbetrieb bis einschließlich zum 23. April 2021 daher unter den bisherigen Beschränkungen stattfinden (siehe die in der SchulMail vom 5. März 2021 übermittelten Vorgaben und Regelungen). Über etwaige Sondermaßnahmen einzelner kreisfreier Städte und Kreise wird bei entsprechender Antragstellung im gegebenen Verfahren entschieden und informiert. Die entsprechenden aktuellen Allgemeinverfügungen der kreisfreien Städte Hagen und Wuppertal sowie der Kreise Düren, Märkischer Kreis, Oberbergischer Kreis und Siegen-Wittgenstein sind hinsichtlich aller schulbezogenen Regelungen zeitlich bis zum Beginn der Osterferien befristet.

Die Landesregierung wird hierzu das Infektionsgeschehen weiterhin intensiv beobachten, ebenso könnten weitere Beschlussfassungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, die für den 12. April 2021 zu erwarten sind, dann Berücksichtigung finden. Zudem werden wir noch in den Osterferien Gespräche mit den zahlreichen am Schulleben beteiligten Verbänden – mit Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerverbände, der Schulleitungsvereinigungen, der Elternverbände, der Schulpsychologie, der Kommunalen Spitzenverbände, der Schulen in freier Trägerschaft und der LandesschülerInnenvertretung sowie der Schulaufsicht – führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche werden dann ebenso für den weiteren Schulbetrieb Berücksichtigung finden.      (...)

Testungen Schülerinnen und Schüler

Mit dem Versand von 1,8 Millionen Selbsttests an alle weiterführenden Schulen wurde in der vergangenen Woche das Angebot gemacht, dass alle Schülerinnen und Schüler dieser Schulen noch vor den Osterferien einen Selbsttest durchführen können. Damit erfolgte der Einstieg in eine Teststrategie, die nach den Osterferien ausgebaut werden soll. Weitere 1,5 Millionen Selbsttests werden den Schulen in diesen Tagen und bis zum Ende dieser Woche zugesandt. Bitte lagern Sie diese Selbsttests in geeigneter Weise für weitere Testangebote in der Woche direkt nach den Osterferien ein. Das Ziel der Landesregierung ist es, das Angebot für alle Schülerinnen und Schüler an den weiterführenden Schulen bereits für die Woche nach den Osterferien auf zwei Testungen zu erweitern. Zudem ist die Landesregierung bestrebt, den Schülerinnen und Schülern der Primarstufe (Grund- und Förderschulen) schnellstmöglich ein alters- und kindgerechtes Testangebot machen zu können. Hierbei ist die Verfügbarkeit passgenauer Testmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Weitere Informationen

Alle weiteren Informationen, die sich aus dem Infektionsgeschehen und hieraus folgenden Entscheidungen ergeben und die uns rechtzeitig für den Schulstart nach den Osterferien zur Verfügung stehen, werden Ihnen frühestmöglich übermittelt. Dies betrifft vor allem weitergehende und präzisierende Informationen zum Schulbetrieb nach den Osterferien sowie zusätzliche Informationen zur Ausweitung der Testungen in den nordrhein-westfälischen Schulen.
Ich wünsche Ihnen trotz der sich gegenwärtig stellenden Herausforderungen erholsame Osterferien und ein schönes Osterfest. Die Zeit danach wird für uns alle ganz sicher weiterhin herausfordernd und anstrengend bleiben. Für Ihre bisherige Unterstützung und für Ihren besonderen Einsatz in der nun schon über ein Jahr andauernden Pandemie danke ich Ihnen sehr.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, 0211 5867 3581.

 

 

 

 

 

 

INFO 21.3.2021

Betreff: Stadt Dortmund: Schulen und Kitas bleiben in Dortmund vorerst geöffnet

 
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
bitte berücksichtigen Sie die folgende Medieninformation:
 
Schulen und Kitas bleiben in Dortmund vorerst geöffnet
Die Kitas und Schulen in Dortmund werden auch am Montag öffnen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Stadt am Nachmittag mitgeteilt, dass ihrem Antrag auf Schließung der Schulen und Kitas nicht entsprochen werden kann. Damit finden der Wechsel-Präsenzunterricht in den Schulen ebenso wie die Kindertagesbetreuung weiterhin statt. 
 

 

 

 

 

AKTUALISIERUNG 20.3.2021    

Eltern aller
schulpflichtigen Kinder
in NRW
Offener Brief der Ministerin an alle Eltern schulpflichtiger Kinder
in NRW anlässlich des Beginns der Selbsttests an Schulen
Liebe Eltern,
heute wende ich mich mit einem Dank, wichtigen Informationen und einer
Bitte an Sie.
Die vergangenen Monate des ausschließlichen Distanzunterrichtes
haben uns alle, aber besonders Sie, vor große Herausforderungen
gestellt. Nach den Erfahrungen des ersten Lockdowns vor einem Jahr ist
uns allen sehr bewusst, dass gerade Familien mit Kindern und
Alleinerziehende über viele Wochen hinweg eine große
Doppelbelastung, wenn nicht gar eine Mehrfachbelastung, zu stemmen
hatten. Es verdient große Anerkennung und Wertschätzung von uns
allen, dass Sie in der Zeit dieses ausschließlichen Distanzunterrichtes
Ihre Kinder jenseits all der anderen Herausforderungen, die diese
Pandemie für viele Menschen mit sich bringt, so intensiv unterstützt und
begleitet haben. Dafür möchte ich mich heute ganz herzlich bei Ihnen
bedanken.
Die Pandemie ist seit nunmehr einem Jahr für uns alle eine enorme
Herausforderung. Besonders unsere Kinder und Jugendlichen leiden
unter den zum Teil massiven Einschränkungen in besonderer Weise.
Das Fehlen der sozialen Kontakte, des persönlichen Miteinanders, des
kontinuierlichen Austauschs unter Gleichaltrigen außerhalb des
Elternhauses verlangt unseren Kindern und Jugendlichen viel ab. All das
wird in unseren Schulen neben dem Bildungsauftrag gelebt. Auch
deshalb ist es wichtig, den Schulbesuch wieder zu ermöglichen.
Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf
Yvonne Gebauer MdL
Anschrift:
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
Telefon 0211 5867-40
Telefax 0211 5867-3220
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.schulministerium.nrw.de
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Die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Förderschulen und
der Abschlussklassen sind seit dem 22. Februar 2021 wieder in einem
Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzlernen an den Schulen. Bereits
die bisher gemachten Erfahrungen haben gezeigt, wie wichtig diese
Begegnungen mit Mitschülerinnen und Mitschülern, Lehrkräften und
weiterem schulischen Personal sind, da Schule weit mehr ist als nur ein
reiner Lernort.
Nun geht es in einem nächsten Schritt darum, auch die Schülerinnen und
Schüler ab Klasse 5 wieder zurück in die Schulen zu führen. Dies werden
wir durch wirksame Maßnahmen des Infektionsschutzes im Rahmen
eines Dreiklangs aus Schützen, Impfen und Testen begleiten.
Die Schulen haben umfängliche Hygienekonzepte erarbeitet und setzen
diese verlässlich um. Auch die Impfungen für Lehrkräfte, zunächst
beginnend bei den Lehrkräften der Grund- und Förderschulen sowie den
dort tätigen Personen mit einem regelmäßigen Kontakt zu Schülerinnen
und Schülern, haben bereits begonnen und entfalten nach und nach eine
zunehmende Wirkung bei der Bekämpfung der Pandemie.
Um Infektionen mit dem Corona-Virus frühzeitig zu erkennen und so alle
am Schulleben Beteiligten noch besser schützen zu können, wird die
Landesregierung in einem ersten Schritt den weiterführenden Schulen in
Nordrhein-Westfalen Corona-Selbsttests zur Verfügung stellen. Bis zu
den Osterferien werden bereits rund 1,8 Millionen Tests an die Schulen
ausgeliefert und eine erste Testung kann noch vor den Osterferien für
alle Schülerinnen und Schüler an den weiterführenden Schulen erfolgen.
Liebe Eltern,
diese Corona-Selbsttests sind neben den Hygienemaßnahmen und den
Impfungen ein weiterer wichtiger Baustein, um den schulischen Alltag in
Form von Wechselmodellen für alle Beteiligten sicher zu gestalten.
Deshalb heute meine Bitte an Sie: Unterstützen Sie die Testungen in der
Schule und ermuntern Sie Ihre Kinder, an diesen Selbsttests
teilzunehmen. Die Selbsttests schaffen Schutz – nicht nur in der Schule,
sondern auch für Ihre Familien.
In den nächsten Tagen werden die Schulen voraussichtlich mit
Hinweisen zum konkreten Ablauf der Testungen vor Ort auf Sie oder Ihre
Kinder zukommen. Weitergehende Hinweise finden Sie auf der
Internetpräsenz des Ministeriums für Schule und Bildung unter
Seite 3 von 3
www.schulministerium.nrw/selbsttests. Informationen zum angepassten
Schulbetrieb in Corona-Zeiten werden auf der Homepage außerdem
stetig ergänzt und aktualisiert.
Die Landesregierung wird in den kommenden Tagen und Wochen die
Entwicklung der Pandemie weiterhin sehr genau beobachten. Auch ist es
nach wie vor zwingend notwendig, die Situation immer wieder neu zu
bewerten und ggf. notwendige Veränderungen vorzunehmen. Bei all
unseren Maßnahmen steht der Gesundheitsschutz im Vordergrund. Es
geht aber auch darum, kein Kind aus den Augen zu verlieren, qualitativ
hochwertige und vergleichbare Schulabschlüsse sicherzustellen und
weiterhin gelingende Schullaufbahnen zu ermöglichen.
Das schaffen wir als Landesregierung nicht alleine. Diese Krise werden
wir nur gemeinsam und im verantwortungsvollen Miteinander bewältigen.
Darum bitte ich Sie als Eltern auch weiter um Ihre Unterstützung und die
Begleitung Ihres Kindes in diesen herausfordernden Zeiten.
Ich danke für Ihren Einsatz und hoffe auf Ihr Verständnis. Bitte bleiben
Sie gesund!
Ihre
Yvonne Gebauer

 

 

 

 

 

Brief des Oberbürgermeister - 16.3.2021 - KEINE SCHULSCHLIEßUNG!

 

 OB

 

AKTUALISIERUNG 16.3.2021

LIEBE ELTERN!

1. )Wie Sie sicher der Presse entnommen haben wurde das Impfen mit demder AstraZenica Impfstoff vorübergehend ausgesetzt. Daher ist auch der Impftermin für die 1. Hälfte des Schulpersonals unserer Schule ausgesetzt worden. Daher findet am Freitag, den 19.3.2021 -entgegen der Mitteilung vom letzten Freitag- Unterricht statt!

2.) Die Stadt Dortmund will alle Schulen wegen der Entwicklung der  Corona-Zahlen schließen. Das hat der Oberbürgermeister Thomas Westphal angekündigt. Die abschließende Entscheidung des Landes liegt noch nicht vor- somit gibt es auch noch keine Anweisung zur Schulschließung.

Das heißt: Solange die Anweisung nicht vorliegt wird Unterricht im Wechselsystem fortgeführt! Ich benachrichtige die Schulgemeinde umgehend, sollte es dementsprechende Anweisungen geben!

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Portugall

Schulleiterin

 

 

 

((

LIEBERFELD - GRUNDSCHULE

Rispenstr. 40-42

44265 Dortmund

Tel.: 0231-2866770

Fax: 0231-28667719

                                                                                                                      Dortmund, 12.03.2021

Liebe Eltern,

ein Teil des schulischen Personals der Lieberfeld-Grundschule wird am Freitag, den 19.03.2021, in der Sporthalle der Gesamtschule Huckarde vormittags gegen das Coranvirus geimpft.

Daher findet für die Kinder der Lieberfeld-Grundschule, die an diesem Tag Präsenzunterricht hätten (Freitag, 19.3.2021, Gruppe B), KEIN PRÄSENZUNTERRICHT statt, sondern LERNEN AUF DISTANZ!

Die Kinder erhalten also am Mittwoch, 17.03.2021, ausreichend Lernaufgaben für die Tage im Distanzlernen!!

Da auf Grund der Impfung an diesem Tag (Freitag, 19.03.2021) weniger Personal für die Notbetreuung zur Verfügung steht, möchte ich dringend darum bitten, dass Sie.

liebe Eltern, Ihre Kinder zu Hause betreuen!

Sollten Sie für Ihr Kind /Ihre Kinder an diesem Freitag (19.3.2021), die Notbetreuung unbedingt benötigen, melden Sie sich bitte bis spätestens Mittwoch , den 17.03.2021 telefonisch oder per Mail im Sekretariat.

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Portugall

Schulleiterin

 

 

 

 

 Montag, 8.3.2021  Aktuelle Infos

Liebe Eltern, 

mit Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3.3.2021 wurde den Länder das pandemiebedingte Vorgehen hinsichtlich der Schulen freigestellt.

Für das Land NRW ergibt sich daraus im Grundschulbereich keine NEuerung. Das heißt, wir werden das eingeführte Wechselsystem bis zu den Osterferien fortsetzen!!!

Hier nun Informationen der Stadtelternschaft :

Liebe Eltern,

in dieser Ausgabe des Newsletters möchte ich Sie über den aktuellen Stand der landesweiten
Bestimmungen zum Schulunterricht und zur Kindertagesbetreuung nach dem Bund-
Länder-Treffen am 03.03.2021 informieren.
Mit den vorgesehenen Impfungen von Lehrkräften und Erzieherinnen bzw. Erziehern, Kindertagespflegepersonen
und weiteren Beschäftigten in Schule und Kindertagesbetreuung
sowie den regelmäßigen kostenfreien Schnelltests will das Land den Präsenzunterricht für
Kinder, Jugendliche absichern. Über den Zeitplan zur Rückkehr entscheiden die Länder in
Eigenverantwortung. Die Stadt Dortmund bereitet derzeit die Impfungen für Lehrkräfte, Erzieherinnen
und Erzieher sowie weitere in pädagogischen Einrichtungen Tätige vor und
wird diese in den nächsten drei Wochen durchführen.
Weiterhin die Bitte an Sie: Halten Sie sich zum Schutz aller an die Grundregeln eines verantwortungsvollen
Verhaltens. Beschränken Sie Ihre Kontakte und halten Sie die AHA+L+A
– Regeln ein: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmasken tragen sowie regelmäßiges
Lüften und Corona-Warn-App nutzen!
Ich wünsche Ihnen und Ihren Kindern Gesundheit.
1. Das aktuelle Infektionsgeschehen in Dortmund
Informationen zum aktuellen Infektionsgeschehen in Dortmund finden Sie hier:
24.
08.03.2021
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2. Impfangebot ab dem 08.03.2021
Mit Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom
01.03.2021, sind Personen, die in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflege und in Einrichtungen
der Jugendhilfe gem. § 34 SGB VIII tätig sind, nunmehr im Rahmen der zweiten
Stufe ab dem 8. März 2021 impfberechtigt. Die Organisation der Impfungen obliegt den Kreisen
und kreisfreien Städten und wird mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abgestimmt.
Anspruchsberechtigt sind neben Lehrkräften und Erzieherinnen bzw. Erziehern, Kindertagespflegepersonen
auch weitere Beschäftigte, die regelmäßig in den genannten Einrichtungen tätig
sind (bspw. Integrationshelferinnen und -helfer, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, OGS-Personal
an Grundschulen, Frühförderpersonal).
Weitere Informationen zum Impfplan des MAGS finden Sie hier:
2-vor
3. Schnelltests
Laut Beschluss des Corona-Gipfels am 03.03.2021, sollen bis Anfang April die Corona-Testmöglichkeiten
deutlich ausgeweitet werden.
Jede und jeder soll mindestens einmal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest machen können.
Wer positiv getestet wird, muss sich isolieren und einen zuverlässigeren PCR-Test machen.
Beide Tests sollen gratis sein.
Da die entsprechenden Vorbereitungen auf Landesseite noch nicht abgeschlossen und
somit auch nicht mit der Stadt kommuniziert worden sind, können wir zum jetzigen Zeitpunkt
dazu keine konkreteren Angaben machen. Es bleibt abzuwarten, welche Maßnahmen
das Land beschließen wird. Wir werden informieren, wenn es in Dortmund ein konkretes
Verfahren gibt.
4. Schulbetrieb im eingeschränkten Regelbetrieb ab dem 08. März 2021
Ab dem 8. März gilt, wie das Ministerium für Schule und Bildung NRW (MSB) in seiner Schulmail
vom 05.03.2021 mitteilt:
 Ab Montag, den 15. März 2021, kehren Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen der
Sekundarstufe I sowie die Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase der gymnasialen
Oberstufe und der entsprechenden Semester der Weiterbildungskollegs wieder in einen eingeschränkten
Präsenzunterricht im Wechselmodell zurück.
 Ein regulärer Ganztagsbetrieb findet bis zu den Osterferien nicht statt.
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Die Schulmail des MSB vom 05.03.2021 finden Sie hier:
informationen-zum-schulbetrieb-nrw
Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen
oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert
(z.B. in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische
Entwicklung) muss diese in Absprache mit den Eltern auch in höheren Altersstufen sichergestellt
werden (dies entspricht der SchulMail vom 21. Dezember 2020):
schulbetrieb-ab-dem-11-januar-2021
Weitere Regelungen laut Schulmail vom 05.03.2021:
Regelungen für die Förderschulen
 Angesichts der Tatsache, dass die Schüler-/Lehrer-Relation insbesondere in den Förderschulen
mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische
Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen die Bildung vergleichsweise kleiner
Klassen erlaubt, ist durch die Schulleitungen zu prüfen, ob ein Präsenzunterricht auch in voller
Klassenstärke erfolgen kann. Dies hat den Vorteil, dass auf die Notwendigkeit paralleler
Betreuungsangebote verzichtet werden kann.
 Bei entsprechenden räumlichen Voraussetzungen ist ein Präsenzunterricht in Klassenstärke
auch in den Förderschulen der anderen Förderschwerpunkte grundsätzlich möglich.
 Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Impfpriorisierung für Beschäftigte an Förderschulen
sowie aufgrund der besonderen Schutzausstattung, die das Land den Lehrkräften für sonderpädagogische
Förderung zur Verfügung stellt.
 Eltern, die aus begründeter Sorge vor einer Infektion ihr Kind nicht am Präsenzunterricht
teilnehmen lassen wollen, können es unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests
davon befreien lassen.
Für die Schulbegleitung in Dortmund bedeutet dies:
 Die zur Teilhabe an Bildung gemäß §112 SGB IX bzw. § 35a SGB VIII eingesetzten Schulbegleiter*
innen können auch im häuslichen Umfeld der Schüler*innen unterstützen.
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 Der Einsatz und die Finanzierung der Schulbegleitung erfolgt weiterhin in der Notbetreuung
sowie im häuslichen Umfeld ohne zusätzliche Beantragung.
Voraussetzungen für eine Schulbegleitung im häuslichen Umfeld sind:
- ein Konzept zum Distanzunterricht liegt vor, inkl. Bearbeitungszeiten
- eine Aufsichtsperson ist im häuslichen Umfeld zusätzlich anwesend
- der Träger bietet Schulbegleitung im häuslichem Umfeld an
- Schulbegleitung unterstützt, aber übernimmt keine Aufgaben der Lehrkräfte
 Die Fahrtkosten der Schulbegleitung werden vom Träger erstattet.
Regelungen für die Abschlussklassen
Allen Schülerinnen und Schülern, die vor Prüfungen stehen und die einen erfolgreichen Abschluss
ihrer bisherigen Schullaufbahn anstreben, wird eine Rückkehr in den Präsenzunterricht
ermöglicht. Für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen ist grundsätzlich eine Wiederaufnahme
des Präsenzunterrichts auch in voller Klassenstärke möglich. Mit dem Ziel der
Kontaktreduzierung können Klassen und Lerngruppen jedoch auch geteilt werden, falls hierzu
die personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
In seiner Schulmail vom 05.03.2021 teilt das MSB mit:
Die Vorgaben für den Unterricht in den Abschlussklassen gelten unverändert fort. Hierfür
sind ebenfalls die Regelungen aus der SchulMail vom 11. Februar 2021 sowie die ergänzenden
Ausführungen im Bildungsportal maßgeblich, die unter
zeiten
zu finden sind.
Betreuungsangebote, Angebote des offenen Ganztags
 Angebote des Offenen Ganztags werden noch nicht regelhaft aufgenommen.
 Für Schülerinnen und Schüler, für die Eltern an den Tagen des Distanzunterrichtes keine
Betreuung ermöglichen können, ist eine pädagogische Betreuung in den Räumen der
Schule oder anderen vom Schulträger bereitgestellten Räumen zu gewährleisten.
Hierfür ist eine Anmeldung erforderlich. Das Formular finden Sie hier:
20ab%2022.%20Februar%202021.pdf
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 Das Angebot steht Kindern mit OGS- bzw. Betreuungsvertrag zu den im Normalbetrieb üblichen
Zeiten zur Verfügung. Für Kinder ohne OGS- bzw. Betreuungsvertrag kann sie im Rahmen
der Unterrichtszeiten in Anspruch genommen werden. Individuelle Regelungen können
vor Ort getroffen werden.
 Die regelmäßige Teilnahme an den Betreuungsangeboten ist anzustreben. Ausnahmen können
vor Ort entschieden werden.
 Die erweiterte Betreuung – auf Initiative der Schule – kann weiterhin stattfinden. Das heißt,
die Schule bietet Schülerinnen und Schülern, die zu Hause keine lernförderliche Umgebung
haben, an, ihre Aufgaben in der Betreuung zu erledigen. Hierbei sollten insbesondere Schülerinnen
und Schüler der ersten und vierten Klasse in den Blick genommen werden.
Weitere Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten finden Sie hier auf der Homepage
des MSB:
5. Kindertagesbetreuung ab dem 08.03.2021
KITA und Kindertagespflege
Laut dem MKFFI wird ab dem 8. März 2021 der eingeschränkte Regelbetrieb wie bislang mit
festen Gruppen bis zu den Ostertagen fortgeführt. Zur Umsetzung von Hygienekonzepten und
Gruppentrennung bleibt der Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen weiterhin um 10
Stunden pro Woche gekürzt. Die Kindertageseinrichtungen können, je nach Einschätzung der
Lage und der personellen Situation, auf eine Einschränkung verzichten oder eine Einschränkung
in geringerem Umfang vornehmen.
Die Schreiben des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) finden
Sie hier:
Informationen zur Kindertagesbetreuung
Die NRW-Ministerium für Kinder und Familien informiert fortlaufend über den aktuellen Stand
(„Corona: Aktuelle Informationen für die Kindertagesbetreuung“) auf der folgenden Internetseite:
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Auf dieser Seite finden Sie die Informationen für Eltern, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen
oder in der Kindertagespflege betreut werden und für Träger, Leitungen, Personal von Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflegestellen zusätzlich in den folgenden Sprachen:
Albanisch
Arabisch
Bulgarisch
Englisch
Farsi
Französisch
Kurdisch (Kurmandschi)
Polnisch
Rumänisch
Russisch
Türkisch
6. Betreuungsentschädigung NRW
Die Landesregierung NRW hat mit der „Betreuungsentschädigung NRW“ ein eigenes Programm
aufgelegt, um auch erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen zu unterstützen,
die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein Kinderkrankengeld nach
§ 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub
nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können.
In diese Gruppe fallen privat Versicherte (beispielsweise Selbständige und Freiberufler)
ebenso wie freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld und Landwirte
ohne Anspruch auf Krankengeld. Auch gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert
sind, können die Leistung erhalten.
Ab sofort besteht nun die Möglichkeit, den Antrag auf Betreuungsentschädigung online bei der
Bezirksregierung zu stellen. Die Anträge können rückwirkend bis zum 5. Januar 2021 geltend
gemacht werden.
Insgesamt sind für die „Betreuungsentschädigung NRW“ neun Millionen Euro aus Mitteln des
Corona-Rettungsschirms vorgesehen. Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen
nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro.
Unter dem Link https://url.nrw/Betreuungsentschaedigung kann der Antrag ab sofort aufgerufen,
ausgefüllt und elektronisch an die zuständige Bezirksregierung geschickt werden. Die
Musterbescheinigung, dass das Kindertagesbetreuungsangebot oder die Betreuung in der
Schule nicht in Anspruch genommen wurde, kann hier heruntergeladen werden:
schule_kita.pdf
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7. Elternsein.info
Das nationale Zentrum „Frühe Hilfen“ gibt auf seiner Homepage Informationen, Hilfen und Beratung
für Schwangere und Eltern mit Kindern bis zu 3 Jahren:
8. Weitere umfassende Informationen der Stadt Dortmund finden Sie auf den
folgenden Informationsseiten
Stadt Dortmund
index.html
Das Gesundheitsamt hat Informationsfilme rund um das Thema Corona und Quarantäne erstellt.
Die Filme können heruntergeladen werden. Es handelt sich um einen Film zum Thema
Quarantäne in Leichter Sprache und mit deutschen Untertiteln. Unter
startseite_corona/videos_corona/index.html
finden Sie den Film in den verschiedenen Sprachen.
Darüber hinaus wurden fünf Clips mit Tipps für Arbeit, Schule und den Alltag rund um das
Thema Corona und Quarantäne erstellt. Die Video-Clips stehen in verschiedenen Sprachen
zur Verfügung (aktuell Deutsch, Bulgarisch). Weitere Übersetzungen folgen. In jedem der kurzen
Clips werden Ansprechpartner*innen und Beratungseinrichtungen aufgezeigt und Rufnummern
sowie weitere Wege der Kontaktaufnahme benannt. Die Filme sind unter folgendem Link
zu finden:
startseite_corona/videos_corona/index.html
Beratungsstellen und Hilfsangebote für Familien in Dortmund:
 Notfallnummer des Jugendamtes: (0231) 50-1 23 45
 Frauenberatungsstelle Dortmund: (0231) 52 10 08
www.frauenberatungsstelle-dortmund.de
 Psychologischer Beratungsdienst der Stadt Dortmund bei allen Fragen zu Erziehung und
Familie für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Eltern:
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www.dortmund.de/de/leben_in_dortmund/familie_und_soziales/jugendamt/hilfe_und_beratung/
beratungsstellen_jugendhilfedienste/index.html
Beratung für Eltern
Das Elterntelefon für Mütter und Väter, die sich anonym beraten lassen wollen, ist unter der
kostenlosen Rufnummer 0800 111 0 550 montags bis freitags von 9 bis 11 Uhr und dienstags
und donnerstags von 17 bis 19 Uhr erreichbar.
Beratung für Kinder und Jugendliche
Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. bietet eine anonyme und kostenfreie Jugendberatung
per Mail oder Chat unter
Bitte seien Sie so freundlich und leiten Sie diesen Newsletter auch an andere Ihnen bekannte
Eltern weiter.

 

Freitag, 26.2.2021 INFO NOTBETREUUNG

 
Liebe Eltern,
die Anzahl der Kinder mit Bedarf an Notbetreuung im Jahrgang 1 ist so gestiegen, dass wir noch einmal die Raumsituation anpassen mussten.
Kinder der Klassen 1 a,b +c , die in der Notbetreuung angemeldet sind (Gruppe A), werden ab Montag, 1.3.2021,  in den 2 Räumen im OGS-Untergeschoss betreut!!! 
Die Kinder der Klassen 1b + 1c  (Gruppe B) werden ab Montag, 1.3.2021, im Computerraum betreut. Dieser wird den Betreuungsbedürfnissen entsprechend hergerichtet!
Personell ist uns an den Präsenztagen ( an den Tagen, wenn Ihre Kinder Unterricht in der Schule haben) eine Betreuung  in der Zeit von 7.30-8.00 Uhr nicht mehr möglich!!! Ab 7.45 Uhr wird eine Lehrkraft auf dem Schulhof Aufsicht führen. Diese Regelung gilt auch schon ab Montag, den 1.3.2021!!!!
An den Tagen des Distanzlernens können wir für die Kinder der Notbetreuung weiterhin  eine Frühbetreuung ab 7.30 Uhr anbieten.
Ich möchte Sie,liebe Eltern, noch einmal ganz dringend bitten, von der Notbetreuung nur in unausweichlichen Fällen Gebrauch zu machen. Bei weiterem Anstieg der Notbetreuungszahlen müssen wir  am Unterrichtsangebot kürzen!!
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Portugall
Schulleiterin
Lieberfeld-Grundschule
Rispenstr. 40-42
44265 Dortmund
Fon 0231 2866770

 

Samstag, 20.2.2021

Liebe Eltern,

es tut mir leid, so kurzfristig noch Vorgaben des Schulinisteriums an Sie weiter leiten zu müssen. Mit Änderung der Coronabetreuungsverordnung vom 22.2.2021 hat sich eine wichtige Änderung für die Schulen ergeben. 
Das Tragen von Alltagsmasken  ist nun auch für Kinder in der Primarstufe  nur in den Fällen gestattet, in denen die medizinische Maske nicht passt. Diese Änderung bitte ich dringend zu beachten. Zudem ist nun das Tragen der Masken während der Unterrichtzeit verpflichtend, bis auf die Zeiten des Frühstücks oder bei von der Lehrkraft vorgegebenen Phasen im Unterricht , wobei dann der Abstand von 1,50 m unbedingt eingehalten werden muss.
 Das Tragen der  medizinischen Masken trägt sicherlich noch einmal zur  Erhöhung des Schutzes vor Infektionen bei und ist im Alltagsleben inzwischen etabliert.
Leider ist diese Vorgabe wieder einmal sehr kurzfristig kommuniziert worden!
Im Anhang die Coronabetreuungsverordnung vom 22.2.2021.
Auf einen guten Start am Montag!!
 
 
Jutta Portugall
Schulleiterin 
 

  Verordnung zum Schutz

vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
im Bereich der Betreuungsinfrastruktur
(Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)
Vom 7. Januar 2021
In der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung
 
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 33, § 73 Absatz
1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November
2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18.
November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes
vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a
Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020
(BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes
vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales:
§ 1
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind die schulische
und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische Nutzung von öffentlichen
Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW nur
nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung der
Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.
(2) Als schulische Nutzung gelten insbesondere
1. die mit dem Unterricht, vergleichbaren Schulveranstaltungen und der Betreuung von Schülerinnen
und Schülern (z.B. Ganztagsbetreuung, Schulbegleitung gemäß § 112 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
2. mit der Schulmitwirkung,
3. im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung sowie der Einstellung von Lehr- und Betreuungspersonen,
4. zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat, Instandhaltung und Gebäudereinigung)
sowie
5. die mit Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen
verbundenen Tätigkeiten.
(3) Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder
auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maske gemäß § 3
Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen, soweit nachstehend nicht Abweichendes
geregelt ist. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar
2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bleiben unberührt.
Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische
Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt
insbesondere im Bereich der Primarstufe. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer
medizinischen Maske gilt nicht
1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, das Vorliegen der
medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen
vorzulegen ist;
2. in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn
a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder
b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben
Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt;
3. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des Außengeländes durch eine Person.
Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung. Personen, die eine Verpflichtung
zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von
der schulischen Nutzung auszuschließen.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Maske
zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und
den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen.
In diesen Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5
Metern zwischen Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung
bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann
der Mindestabstand unterschritten werden.
(5) Für jede schulische Nutzung im Sinne des Absatzes 2 sind die Namen der Personen verlässlich
zu dokumentieren, die daran teilgenommen haben. In den Räumen für den Unterricht und
andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für
alle Klassen, Kurse und Lerngruppen darüber hinaus eine feste Sitzordnung eingehalten und
dokumentiert werden. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 sind zur Rückverfolgbarkeit
vier Wochen lang aufzubewahren.
(6) Für Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen (Elternabende, Tage
der offenen Tür, Schulfeste) gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Im Übrigen sind sie nur nach
Maßgabe der veranstaltungsbezogenen besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung
zulässig, soweit das Ministerium für Schule und Bildung keine weiteren Einschränkungen erlässt.
(7) Über eine außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung
mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische
Nutzung zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen.
Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene sind im
Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu dokumentieren. Alle Personen,
die sich im Rahmen einer außerschulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem
Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, mindestens eine Alltagsmaske zu tragen. Die
Pflicht zum Tragen einer Maske in den Unterrichts- und Funktionsräumen bzw. den Sportanlagen
usw. richtet sich nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung für die jeweiligen Veranstaltungen,
Tätigkeiten und Angebote. Der Schulträger kann weitere Nutzungsregelungen
vorgeben.
(8) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen
als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes
angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten
nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handygiene ohne unangemessene
Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen.
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Im Fall der nicht nur vorübergehenden Schließung einer oder mehrerer Schulen kann die
obere Schulaufsichtsbehörde die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und
Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne
von § 3 Absatz 1 in den Schulräumlichkeiten einrichten. Das Nähere regelt das Ministerium für
Schule und Bildung.
(10) Zulässig ist auch die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern
der jeweiligen Schule, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort-
Betreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen
oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die
Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der
Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten
Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen,
ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von der
Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die
Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung
kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung
insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht.
(11) In der Zeit vom 22. Februar bis 7. März 2021 sind schulische Nutzungen im Sinne von
Absatz 2 Nummer 1 und 3 untersagt. Dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Ministeriums
für Schule und Bildung nicht für
1. die Primarstufe,
2. die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen
sowie die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs,
3. die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der
Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs,
4. schulische Betreuungsangebote im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom
2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975),
5. Lehrkräfte, die aus technischen oder unterrichtsfachlichen Gründen (z.B. Laborausstattung)
den Distanzunterricht aus einem Raum im Schulgebäude heraus organisieren müssen,
6. Auswahlgespräche von Schulen im Lehrereinstellungsverfahren, soweit sie zur Sicherung
der Unterrichtsversorgung unabdingbar sind, und
7. unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der Lehrerausbildung.
(12) Betreuungsangebote nach Absatz 11 Satz 2 Nummer 4 sind bestimmt für die Schülerinnen
und Schüler
1. der Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der weiterführenden Schulen, die nach Erklärung
ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können,
2. aller Klassen und Jahrgangsstufen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei
denen zugleich ein besonders stark ausgeprägter Bedarf an schulischer Betreuung besteht,
3. aller Klassen und Jahrgangsstufen, die nach Einschätzung der Schulleitung zuhause oder im
Ausbildungsbetrieb nicht mit Erfolg am Distanzunterricht teilnehmen können, sowie
4. in den Fällen des Absatzes 10.
(13) Die Entscheidung in den Fällen des Absatzes 12 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter,
im Fall von Nummer 3 mit Zustimmung der Eltern und im Berufskolleg auch der Mitverantwortlichen
für die Berufserziehung. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Die oberen Schulaufsichtsbehörden
können im Einzelfall weitere Ausnahmen von Absatz 11 Satz 1 zulassen,
insbesondere für Unterricht im Vorkurs und im ersten Semester der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs
oder für die Erbringung von Leistungsnachweisen.(...)
 
 

An die

Erziehungsberechtigten

der

Schülerinnen und Schüler in der OGS

 

Rispenstr.40-42

44265 Dortmund

Tel. 0231/28667720

Fax. 0231/28667719

19.02.2021

Notbetreuung und Wechselunterricht

 

Liebe Eltern.

Für die nächsten zwei Wochen im Wechselunterricht sind folgende Räumlichkeiten für die festen Gruppen geplant:

Jahrgang 1: OGS Untergeschoss, telefonisch zu erreichen unter 023128667720

Jahrgang 2: OGS Legoraum, telefonisch zu erreichen unter 0231 28667724

Jahrgang 3: Aula, telefonisch zu erreichen unter 01578 2987879

Jahrgang 4: VIP-Raum: telefonisch zu erreichen unter 0231 28667717

Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund

Barbara Wiegand und Sandra Wieghardt

AKTUELLE INFORMATIONEN ZUM WECHSELUNTERRICHT AB DEM 22.2.2021

Liebe Eltern,

am Montag starten wir mit dem Wechselunterricht . Die A und B Gruppen wurden auf der Grundlage der Einteilung nach Kindern, die in der Notbetreuung angemeldet wurden und Geschwisterkindern versucht vorzunehmen. Lediglich im Jahrgan 1 gab es so viele Anmeldungen für die Notbetreuung, dass wir in diesem Jahrgang nicht durchgängig nach diesem System einteilen konnten. Über die Klassenlehrer*innen Ihrer Kinder erhalten Sie die Stundenpläne. 

Ich wünsche uns allen einen guten Start in die neue Woche!!! Wir freuen uns, unsere Schulkinder wieder im Präsenzunterricht (wenn auch tageweise) zu sehen!!!!

 

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Portugall

Schulleiterin 

 

VORABINFORMATION ZUR AUFNAHME DES WECHSELUNTERRICHTS AB DEM 22.2.2021 

Die Kinder der Klassen 1+2 werden von 8.00-11.30 Uhr im Wechsel zwischen Präsenz und Distanzunterricht  beschult, eingeteilt in A und B Gruppen. Auch im Jahrgang 3+4 wird das Unterrichtssystem so gefahren, jedoch im Zeitfenster von 8.00-12.30 Uhr. 

Dabei wird im Präsenzunterricht der Schwerpunkt auf Deutsch, Mathe und Sachunterricht gelegt. 
Der Unterricht wird überwiegend von der Klassenlehrerin erteilt, jeweils die letzte Stunde ist für Fachunterricht vorgesehen.
 Das Lernen auf Distanz wird natürlich anders gestaltet sein als im reinen Distanzlernen, da die Lehrkräfte ja durchgängig im Unterricht der A und B Gruppen sein werden. Im Lernen auf Distanz werden also ggf. neben  eigenständig zu bearbeitenden Aufgaben der Kernfächer vor allem die Fächer  in Form von Arbeitsaufträgen bearbeitet , die nicht im Präsenzunterricht statt finden: Musik, Kunst, Religion, ggf. anteilmäßig Englisch. Sport wird zumindest im ersten 14-Tage Durchlauf noch nicht fest verankert sondern im Unterricht bewegungsmäßig aufgegriffen. Sieht man auf die 14 Tage haben alle Kinder gleichviel Präsenz-und Distanzunterricht.
 Den Plan  für die einzelnen Klassen erhalten Sie allerspätestens am Donnerstag, den 18.2.2021.
 
Anfang nächster Woche wird eine erneute Abfrage zum Bedarf an Notbetreuung erfolgen. Ich möchte Sie , liebe Eltern bitten, wirklich nur bei dringendem Betreuungsbedarf davon Gebrauch zu machen! Die Notbetreuung muss im Rahmen der Unterrichtszeit auch von Lehrkräften mit abgedeckt werden. Die Ressourcen sind begrenzt und wir möchten natürlich so viel wie möglich Lehrer*innenstunden in den Präsenzunterricht stecken und keinesfalls die Stundentafel kürzen!
 
Melden Sie  bitte zurück, ob Geschwisterkinder ( unterschiedliche Klassen) an den gleichen Tagen Präsenzunterricht erhalten sollen oder nicht! Das ist für unsere Klasseneinteilung wichtig.
 
Die 4 Notbetreuungsgruppen laufen in der nächsten Woche  weiter wie gehabt: Bitte bedenken Sie, dass am Montag 15.2 und Dienstag, 16.2.2021 unsere beweglichen Ferientage sind! Es wird keine Aufgaben für zu Hause geben und an diesen Tagen findet in der Notbetreuung keine Lernzeit statt!!!
 
 
Ich wünsche uns allen ein paar erholsame Tage zum "Durchschnaufen" und Kraft holen für die kommende Phase. Genießen Sie mit Ihren Kindern die Tage ohne Homeschooling!!
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Jutta Portugall
Schulleiterin
 

 

 

 

 

 

Auszüge aus  der SCHULMAIL VOM 11.02.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit dieser SchulMail informiere ich Sie gerne über die Beratungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am gestrigen Mittwoch, den 10. Februar 2021, sowie über die weitere Vorgehensweise zum Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen.

Die Maßnahmen der vergangenen Wochen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben zu einer Reduzierung der Infektionszahlen und zu einem Absinken der Inzidenzwerte geführt. Trotz dieser erfreulichen Entwicklung müssen wir das Infektionsgeschehen weiterhin genau beobachten und bei möglichen Schritten zur Öffnung der Schulen besonnen und vorsichtig vorgehen. Während die bisherigen Beschränkungen in allen Bereichen nahezu unverändert fortgesetzt werden, sollen die gemeinsam erarbeiteten Spielräume wie angekündigt für die schrittweise Erweiterung der Präsenzangebote im Bereich der Bildung und Betreuung genutzt werden. In den Schulen können in einem ersten Schritt hierbei vor allem die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Abschlussklassen Berücksichtigung finden.

Im Vorfeld des Treffens der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hat das Ministerium für Schule und Bildung in den vergangenen Tagen mit zahlreichen am Schulleben beteiligten Verbänden intensive und sehr konstruktive Gespräche geführt. Wichtige Gesprächspartner waren dabei unter anderem Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerverbände, der Schulleitungsvereinigungen, der Elternverbände, der Kommunalen Spitzenverbände, der Schulen in freier Trägerschaft und der LandesschülerInnenvertretung sowie der Schulaufsicht. In diesen Gesprächen standen neben den Abschlussklassen gerade auch die besonderen Bedürfnisse der jüngeren Schülerinnen und Schüler, der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungsbedarfen und insgesamt ein Zuwachs an Präsenzunterricht im Zentrum der Interessen und des Austausches. Nordrhein-Westfalen wird von den Möglichkeiten des gestrigen Beschlusses im Interesse der Kinder und Jugendlichen verantwortungsvoll Gebrauch machen und zunächst für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen sowie der Primarstufe wieder verstärkt Unterricht in Präsenz ermöglichen. Sobald sich die Infektionslage weiter entspannt, werden wir aber auch eine Rückkehr für die Schülerinnen und Schüler weiterer Jahrgangsstufen zumindest in einem eingeschränkten Präsenzbetrieb prüfen und entscheiden.

Wichtig war den Beteiligten ebenso wie der Landesregierung, eine Planungsperspektive aufzuzeigen und Lösungen für Modelle zum Schulbetrieb zu etablieren, die einen Einstieg sicherstellen und darauf aufbauend zugleich weitere Schritte zur Öffnung ermöglichen. Um den Schulen und den Schulträgern den notwendigen Vorlauf zur Umsetzung zu geben, werden alle relevanten Veränderungen zum Schulbetrieb auf der Grundlage des gestrigen Beschlusses mit einem Vorlauf von 10 Wochentagen ab Montag, den 22. Februar 2021, zur Umsetzung kommen.

Regelungen für die Primarstufe (Grund- und Förderschulen)

Ab Montag, den 22. Februar 2021, wird der Unterricht für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen der Primarstufe in Form eines Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht wiederaufgenommen. Dabei sind folgende Rahmenvorgaben zu beachten:

Ø Alle Schülerinnen und Schüler erhalten möglichst im selben Umfang Präsenz- und Distanzunterricht. Dabei sind konstante Lerngruppen zu bilden.

Ø Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende Unterrichtsangebot gelten auch im Wechselmodell die jeweiligen Stundentafeln und Kernlehrpläne.

Ø In den Präsenzphasen des Unterrichts sollte nach Möglichkeit der Unterricht in Deutsch, Mathematik sowie der Sachunterricht im Vordergrund stehen. Grundsätzlich können jedoch alle Fächer sowohl im Präsenz- als auch im Distanzunterricht erteilt werden.

Ø Bei den festzulegenden Intervallen zwischen Präsenz- und Distanzunterricht erhalten die Schulen Gestaltungsspielräume und treffen die dafür notwendigen Abstimmungen wie z.B. beim Schülerspezialverkehr mit dem Schulträger.

Ø Angebote des Offenen Ganztags werden noch nicht regelhaft aufgenommen.

  

Ø Zeitintervalle, bei denen Schülerinnen und Schüler länger als eine Woche lang keinen Präsenzunterricht erhalten, sind unzulässig.

Ø Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Wechselmodells trifft die Schulleitung. Sie informiert hierbei die Schulkonferenz und die Schulaufsicht.

Ø Für Schülerinnen und Schüler, für die die Eltern an den Tagen des Distanzunterrichtes keine Betreuung ermöglichen können, ist eine pädagogische Betreuung in den Räumen der Schule oder anderen vom Schulträger bereitgestellten Räumen zu gewährleisten. Hierfür ist eine Anmeldung erforderlich (Formular siehe Anlage).

Ø Das Angebot steht Kindern mit OGS- bzw. Betreuungsvertrag zu den im Normalbetrieb üblichen Zeiten zur Verfügung. Für Kinder ohne OGS- bzw. Betreuungsvertrag kann sie im Rahmen der Unterrichtszeiten in Anspruch genommen werden. Individuelle Regelungen können vor Ort getroffen werden.

Ø Die regelmäßige Teilnahme an den Betreuungsangeboten ist anzustreben. Ausnahmen können vor Ort entschieden werden.

Ø Es sollen möglichst konstante Betreuungsgruppen gebildet werden, Gruppenzusammensetzungen sind zu dokumentieren. Es ist möglich, dass die Kinder, die an den Betreuungsangeboten teilnehmen, durch die Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Betreuung pro Tag zwei feste Bezugsgruppen haben.

Ø Die erweiterte Betreuung – auf Initiative der Schule – kann weiterhin stattfinden. Das heißt, die Schule bietet Schülerinnen und Schülern, die zu Hause keine lernförderliche Umgebung haben, an, ihre Aufgaben in der Betreuung zu erledigen. Hierbei sollten insbesondere Schülerinnen und Schüler der ersten und vierten Klasse in den Blick genommen werden.

Ø Im Ganztag beschäftigtes Personal anderer Träger kann nach Absprache auch in der Begleitung des Distanzunterrichts in den Räumen der Schule bzw. in der pädagogischen Betreuung eingesetzt werden.

Generelle Vorgaben für weiterführende allgemeinbildende Schulen

Ø Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die sich nicht in einer Abschlussklasse befinden, werden auch nach dem 22. Februar 2021 vorerst noch auf Distanz unterrichtet.

Ø Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 wird auf Antrag der Eltern weiterhin eine pädagogische Betreuung ermöglicht.

Ø Auf Initiative der Schulleitung kann Schülerinnen und Schülern aller Klassen, die zu Hause aus unterschiedlichen Gründen nicht erfolgreich am Distanzunterricht teilnehmen können, weiterhin angeboten werden, ihre Aufgaben unter Aufsicht in den Räumen der Schule zu bearbeiten (erweiterte Betreuung).

 

 

 

 INFOS ZUM AUSSETZEN DES PRÄSENZUNTERRICHTS BIS 12.2.2021

 

 

Stadt Dortmund

Lieberfeld-Grundschule

 

An die Eltern der Schüler/innen der Lieberfeld-Grundschule

 

Rispenstr.40-42

44265 Dortmund

Tel. 0231/28 66 77 0

Fax. 0231/28 66 77 19

E-Mail:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

28.01.2019

 

 

Liebe Eltern,

das 2. Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/21 beginnt am Montag, den 1.Februar 2021. Leider können wir nicht im Präsenzunterricht in das neue Schulhalbjahr starten, sondern werden vorerst bis Freitag, den 12.2.2021 im Distanzlernen bleiben. Welche Form des Lernens ab dem 15.Februar 2021 umgesetzt werden wird, kann ich zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht sagen. Ich werde Sie, liebe Eltern, über die Pflegschaftsvertreter jedoch umgehend informieren, sobald das Ministerium diesbezüglich eine Entscheidung getroffen hat.

Die von der Schulkonferenz beschlossenen beweglichen Ferientage des Schuljahrs 2020/21 gelten weiterhin. Daher werden wir am Rosenmontag, 15.2.2021 und Veilchendienstag, 16.2.2021 unterrichtsfrei haben (kein Homeschooling/kein Präsenzunterricht). Eine Betreuung wird stattfinden. Genauere Informationen und eine Abfrage hierzu folgen zeitnah.

Liebe Eltern, das 2. Schulhalbjahr bringt einige Veränderungen mit sich. Der Unterricht im 1.Jahrgang wird nun um das Fach Englisch erweitert. Die Klassenlehrerinnen der 1. Klassen werden –da sie alle über die Lehrbefähigung Englisch verfügen- dieses Fach in der jeweils eigenen Klasse unterrichten. Es freut mich Ihnen mitteilen zu können, dass Fr. Barth als Klassenlehrerin der Klasse 1a ab dem 1.Februar wieder im Dienst ist. Leider ist Fr. Adamek erkrankt. Fr. Duwenbeck hat die Vertretung der Klassenleitung der 2 c übernommen. Auch Fr. Kurt wird weiterhin fehlen. Die Klassenleitung hat zur Zeit Fr. Boruch übernommen.

Erfreulicherweise ist seit dem 1.Februar 2021 Herr Florian Lindner mit 12 Stunden an unsere Schule abgeordnet. Herr Lindner wird die Fächer Sport (Kl.4a, 4c, 2a und Englisch Jahrgang 2)unterrichten. Wir freuen uns sehr über die Verstärkung!

Liebe Eltern, nach Rücksprache mit den Pflegschaftsvertreter*innen sowie dem Kollegium, habe ich mich schweren Herzens entschieden, die Projektwoche „Trommelzauber“ in diesem Schuljahr abzusagen. Es ist zur Zeit überhaupt nicht klar, wie lange wir noch im Distanzlernen sein werden und welche Form des Unterrichts ggf. danach folgen wird. Daher ist die Planung einer Projektwoche unmöglich. Ebenso ist die Klassenfahrt des 4.Jahrgangs (welche ja schon einmal verschoben wurde) nun endgültig storniert. Die aktuelle Situation sowie alle Prognosen lassen hier auch keine andere Entscheidung zu!

Ich wünsche uns allen sehr, dass wir im Laufe dieses Schuljahres allmählich wieder in einen Regelunterricht kommen können und hoffe, Sie und Ihre Lieben sind und bleiben weiterhin gesund!

Mit freundlichen Grüßen

für das Team der Lieberfeld-Grundschule

Jutta Portugall

Schulleiterin

 

INFOS ZUM AUSSETZEN DES PRÄSENZUNTERRICHTS  AB 11.1.2021

 

Lieberfeld- Grundschule   Rispenstraße 40-42   44265 Dortmund

 

An die Elternschaft der Lieberfeld-Grundschule

Sehr geehrte Eltern,

hiermit möchte ich Sie über die aktuelle Lage zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich für die nächsten Wochen informieren.

Da sich die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Dezember nicht als ausreichend erwiesen und sich die Entwicklungen rund um das Virus (z.B. in Großbritannien) erheblich verschärft haben, werden die bisherigen Regelungen des Lockdowns ab dem 11.01.2021 bis mindestens bis zum 31. Januar 2021 deutlich ausgeweitet. Dabei sollen sich auch alle Schulen an der Strategie der konsequenten Kontaktvermeidung beteiligen.

Zur allgemeinen Kontaktvermeidung gelten daher ab Montag, 11.01 2021, folgende Regelungen:

  • Der Präsenzunterricht wird bis mindestens zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht ab Montag, 11. Januar 2021, als Distanzunterricht (Homeschooling) erteilt.
  • Die Materialien für den Distanzunterricht stellen die Klassenlehrerinnen eines Jahrganges zusammen. Diese Materialien werden dann über die Lernplattform ISERV oder per Mail verschickt. Wie auch bisher können die Lernpakete zudem im Sekretariat der Schule abgeholt werden.

Daneben werden die Lehrerinnen per Chat oder Telefon mit den Kindern Kontakt herstellen, um zusätzliche Hilfen beim Bearbeiten der Materialien anbieten zu können.

  • Darüber hinaus gibt es ab Montag, den 11.1.2021 ein Notbetreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler, die definitiv nicht zuhause betreut werden können.

 

  • Während der Notbetreuungsangebote in den Schulen findet kein regelhafter Unterricht statt. Für die Aufsicht kommt vor allem auch das sonstige schulische Personal in Betracht (z.B. Schulsozialpädagogen). Die Aufgaben des Homeschooling sollen in der Betreuungszeit soweit wie möglich erledigt werden.
  • Alle Eltern werden jedoch eindringlich gebeten, ihre Kinder – soweit möglich –  zuhause zu betreuen, um so einen Beitrag zur Kontaktvermeidung zu leisten.
  • Die Eltern/Erziehungsberechtigten geben schnellstmöglich den Klassenleitungen auf dem vereinbarten Kommunikationsweg eine Rückmeldung, ob ein dringender Betreuungsbedarf vorliegt. Wie im Frühjahr planen wir mit Betreuungszeiten von 7:30 bis 16:00 Uhr. Ich möchte Sie darum bitten, Betreuungstage- und zeiten verlässlich anzugeben, da hiervon unser Personaleinsatz abhängig ist.

Liebe Eltern, ich hoffe, dass wir auch diese Pandemiephase gemeinsam gut überstehen und das Jahr 2021 uns allen nach und nach Normalität zurück bringt!!

 

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Portugall

(Schulleiter)                              

 

 

 

 

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SCHULMAIL VOM 7.1.2021

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

zuallererst wünsche ich Ihnen alles Gute, Glück und vor allem Gesundheit für das neue Jahr 2021. Ich hoffe, dass Sie ein besinnliches Weihnachtsfest und schöne Tage rund um den Jahreswechsel verbringen konnten.

Wie mit meiner letzten SchulMail zugesagt, möchte ich Ihnen heute nach den Beratungen der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin sowie nach den gestrigen Beratungen und Entscheidungen im Landeskabinett zum weiteren Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen wichtige Informationen für Ihre Arbeit vor Ort geben und dabei mit einigen grundlegenden Anmerkungen zur aktuellen Situation beginnen:

Für viele Familien stellen die Schulen eine unerlässliche Unterstützung für die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder dar. Und insbesondere für jüngere Kinder sowie Schülerinnen und Schüler, die zu Hause nur eingeschränkt begleitet, gefördert und gefordert werden können, leisten die Schulen mit ihren verlässlichen Strukturen einen unverzichtbaren Beitrag zur Bildung und Erziehung. Staat und Gesellschaft stehen daher in der Verantwortung, für alle Schülerinnen und Schüler Bildungschancen zu sichern, erfolgreiche Bildungsbiographien mit Abschlüssen zu ermöglichen und soziale Teilhabe zu gewährleisten. Die unbestrittene beste Möglichkeit, diesem pädagogischen Anspruch und dieser Verantwortung gerecht zu werden, stellt der Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler dar. Trotz des großen Engagements der Lehrkräfte und des weiteren pädagogischen Personals in den Schulen sowie der inzwischen vielfach positiven Entwicklungen beim Distanzunterricht soll und kann dieser den Präsenzunterricht nicht vollumfänglich ersetzen. Die Schule ist und bleibt der beste Lernort für unsere Schülerinnen und Schüler. Dies gilt insbesondere auch für die Kinder an den Grundschulen und in der Primarstufe der Förderschulen, für die aufgrund ihres Alters ein Distanzunterricht eine besonders große Herausforderung darstellt. Das Ziel der Landesregierung ist daher in Abwägung mit den wichtigen Fragen des Gesundheitsschutzes eine möglichst schnelle Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den Schulen in Nordrhein-Westfalen.
Allerdings: Auch zu Beginn des Jahres 2021 wirken sich die Corona-Pandemie und die zu deren Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen weiterhin auf das Unterrichtsgeschehen an unseren Schulen aus. Für die gesamte Gesellschaft und deren unterschiedliche Lebensbereiche muss es in den nächsten Wochen und Monaten das Ziel sein, parallel zu den begonnenen Impfungen das Infektionsgeschehen so gering zu halten, dass insbesondere die Risikogruppen geschützt und das Gesundheitssystem nicht überlastet wird. Aufgrund der unverändert angespannten und derzeit äußerst unsicheren allgemeinen Infektionslage werden daher auch die Schulen einen Beitrag zur Kontaktminderung leisten müssen. Daraus folgen zu Beginn dieses Jahres zunächst weitere Einschränkungen für den Präsenzunterricht an unseren Schulen.

Bereits am 21. Dezember 2020 hatte ich Sie in einer SchulMail über mögliche Szenarien für einen eingeschränkten Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen nach dem 10. Januar 2021 informiert und umfangreiche Informationen zukommen lassen, um eine möglichst frühzeitige Vorbereitung auf den Schulbeginn im neuen Jahr zu ermöglichen. Auf die dort übermittelten Informationen möchte ich an dieser Stelle nochmals hinweisen.

Schulbetrieb an den nordrhein-westfälischen Schulen ab dem 11. Januar 2021:

Am 5. Januar 2021 haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin erneut beraten. Die dort gefassten Beschlüsse hat das Ministerium für Schule und Bildung in der Folge intensiv mit vielen Akteuren und Verbänden aus dem Bildungsland Nordrhein-Westfalen erörtert, ferner hat das Kabinett hierzu beraten. Für den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen gelten nunmehr im Lichte dieser Beratungen und Beschlüsse ab dem 11. Januar 2021 folgende Regelungen:

.    Der Präsenzunterricht wird ab sofort bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht mit dem Start nach den Weihnachtsferien ab Montag, den 11. Januar 2021, grundsätzlich für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt. Soweit die Umstellung auf Distanzunterricht weitere Vorbereitungszeit an den Schulen erforderlich macht, sind bis zu zwei Organisationstage möglich, so dass der Distanzunterricht spätestens ab dem 13. Januar 2021 stattfindet. Über die Notwendigkeit solcher Organisationstage entscheidet die Schulleitung vor Ort. Der Distanzunterricht unterliegt den rechtlichen Vorgaben der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gemäß § 52 SchulG (DistanzunterrichtVO): Zur Ausgestaltung des Distanzunterrichts wird noch einmal auf die Ihnen bereits durch die letzte SchulMail bekannte Übersicht zu den Unterstützungsmaterialien verwiesen.

.    Die Regelungen zur Aussetzung des Präsenzunterrichts sowie zur Erteilung des Distanzunterrichts gelten grundsätzlich auch für alle Abschlussklassen. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen des Berufskollegs können allerdings bei besonderem pädagogischem Bedarf ausnahmsweise unter strikter Berücksichtigung der Hygienevorschriften der Corona-BetrVO im erforderlichen Umfang im Präsenzunterricht beschult werden. Die Entscheidung hierüber legt die Schulleitung unter Angabe der Begründung der oberen Schulaufsicht zur Genehmigung vor.

.    Alle Eltern sind aufgerufen, ihre Kinder - soweit möglich - zuhause zu betreuen, um so einen Beitrag zur Kontaktreduzierung zu leisten. Um die damit verbundene zusätzliche Belastung der Eltern zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht abzufedern, soll bundesgesetzlich geregelt werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erfolgt, weil dem Appell des Ministeriums für Schule gefolgt wird. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Information in geeigneter Weise an die Eltern Ihrer Schülerinnen und Schüler weitergeben.

.    Alle Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen bieten jedoch ab Montag, den 11. Januar 2021, ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die nach Erklärung Ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können oder bei denen eine Kindeswohlgefährdung nach Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt vorliegen könnte (das Anmeldeformular ist als Anlage beigefügt). Die Betreuung findet zeitlich im Umfang des regulären Unterrichts- und Ganztags- bzw. Betreuungszeitraums, bei Bedarf auch unabhängig vom Bestehen eines Betreuungsvertrages statt.

.    Während der Betreuungsangebote in den Schulen findet kein regulärer Unterricht statt. Vielmehr dienen die Betreuungsangebote dazu, jenen Schülerinnen und Schülern, die beim Distanzunterricht im häuslichen Umfeld ohne Betreuung Probleme bekämen, die Erledigung ihrer Aufgaben in der Schule unter Aufsicht zu ermöglichen. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen - auch wenn sie sich in der Schule befinden - am Distanzunterricht ihrer jeweiligen Lerngruppe teil. Für die Aufsicht kommt vor allem sonstiges schulisches Personal in Betracht (aber gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte). Über die Einbeziehung des Personals im offenen Ganztag wird vor Ort in Abstimmung mit den Trägern entschieden.

.    Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung) muss diese in Absprache mit den Eltern auch in höheren Altersstufen sichergestellt werden (dies entspricht der SchulMail vom 21. Dezember 2020). Das Ministerium für Schule und Bildung geht davon aus, dass der Einsatz von Schulbegleitern/Integrationshelfern auch im häuslichen Umfeld beim Distanzunterricht gewährleistet wird.

.    Für Klassenarbeiten gilt: Grundsätzlich werden in den Schulen bis zum 31. Januar 2021 keine Klassenarbeiten und Klausuren geschrieben, da der Unterricht im 1. Schulhalbjahr eine ausreichende Basis für die Leistungsbewertung auf dem Halbjahreszeugnis geschaffen hat. Ausnahmen hiervon gelten für in diesem Halbjahr noch zwingend zu schreibende Klausuren und durchzuführende Prüfungen in den Jahrgangsstufen Q1 und Q2 sowie den Klassen 12 und 13 der Beruflichen Gymnasien und den Abschlussklassen des Berufskollegs; hier können die nach APO-GOSt erforderlichen, wegen der Unterrichtsausfälle vor Weihnachten aber noch nicht geschriebenen Klausuren im Einzelfall unter Einhaltung der Hygienevorgaben der CoronaBetrVO im Präsenzformat geschrieben werden.  

Die nunmehr getroffenen Regelungen sind angesichts der nach wie vor sehr angespannten und äußerst unsicheren allgemeinen Infektionslage erforderlich. Die grundsätzliche Entscheidung für einen Distanzunterricht bis Ende Januar 2021 leistet zudem einen Beitrag dazu, den Fokus klar auf einen möglichst guten Distanzunterricht zu legen und zusätzliche organisatorische Belastungen der Lehrkräfte zu vermeiden.

Ergänzende Informationen zur Unterstützung der Lehrkräfte:

Wie auch in den vergangenen Monaten der Pandemie hat die Landesregierung umfangreiche Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrkräfte und des weiteren pädagogischen Personals ergriffen. Hierzu zählt z.B. die Bereitstellung umfangreicher Landesmittel für digitale Endgeräte; Informationen zu den Unterstützungsmaßnahmen können der Internetseite des Ministeriums für Schule und Bildung entnommen werden. Auf zwei weitere Aspekte möchte ich darüber hinaus an dieser Stelle jedoch nochmals gesondert hinweisen:

.    Unterstützung der Lehrkräfte durch Maskenlieferung:

Wie bereits in der SchulMail vom 21. Dezember 2020 angekündigt, stellt die Landesregierung die notwendigen Mittel bereit, um alle Lehrkräfte und selbstverständlich auch das weitere Landespersonal an Schulen für die Zeit bis zu den Osterferien mit den sogenannten FFP-2-Masken auszustatten. Hierbei sollen die genannten Personen pro Präsenztag mit zwei FFP-2 Masken ausgestattet werden. Die Verteilung wird, wie bereits mitgeteilt, über die Schulträger bewirkt, die sich dankenswerter Weise in den Dienst der Sache gestellt haben; in den anderen Fällen wird die Bezirksregierung tätig.

.    Unterstützung der Lehrkräfte durch Testangebote:

Alle an den öffentlichen Schulen und Ersatzschulen tätigen Personen können sich in der Zeit ab dem 11. Januar 2021 bis zum letzten Schultag vor den Osterferien bis zu sechs Mal anlasslos und zu einem frei gewählten Termin testen lassen. In der Zeit vom 11. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 kann dieses Testangebot nur von Personen in Anspruch genommen werden, die in dieser Zeit tatsächlich einen Präsenzdienst in den Schulen leisten. Die Kosten hierfür übernimmt das Land. Die Testung soll außerhalb der Zeiten eigener Unterrichtsverpflichtung oder der eigenen Arbeitszeit an der Schule stattfinden. Die Schulleitungen werden gebeten, das Testangebot in ihrer Schule bekannt zu machen und stellen für Beschäftigte, die das Angebot nutzen wollen, eine entsprechende Bescheinigung aus. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den angefügten Anlagen.

Ausblick auf die weitere Entwicklung ab dem 1. Februar 2021:

Ich möchte Sie an dieser Stelle herzlich bitten, diese nunmehr zunächst für die Zeit bis einschließlich dem 31. Januar 2021 gültigen Vorgaben im Interesse aller Schülerinnen und Schüler bestmöglich umzusetzen. Von Seiten der Schulaufsicht werden wir alle Anstrengungen unternehmen, um Sie auch bei den nun anstehenden Herausforderungen der kommenden Wochen und Monate umfangreich und intensiv zu unterstützen.

Am 25. Januar 2021 werden die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erneut mit der Bundeskanzlerin zusammenkommen und das weitere Vorgehen beraten. Möglichst zeitnah nach dieser Sitzung werde ich Sie über die Beschlüsse sowie die hiermit für den Schulbereich zu ziehenden Konsequenzen informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

 

 

 

 

 

Mittwoch, 6.1.2021

Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,

wir informieren Sie,sobald vom Schulministerium NRW Informationen hinsichtlich der Beschulung bis 31.1.2021 vorliegen!!!

 

Jutta Portugall

Schulleiterin

 

 

Freitag 18.Dezember 2020

 

Offener Brief an Eltern schulpflichtiger Kinder in NRW zum Jahresende 2020

 

 

Liebe Eltern,

in wenigen Tagen geht ein Jahr zu Ende, das uns alle privat wie beruflich gefordert hat. Aktuell haben die zwischen der Bundesregierung und den Ländern abgestimmten Beschlüsse zur Eindämmung der Corona-Pandemie noch einmal den Ernst der Lage verdeutlicht und für zahlreiche Veränderungen und zusätzliche Herausforderungen gesorgt.

Die am Freitag der vergangenen Woche beschlossenen Maßnahmen zum Unterrichtsbetrieb haben in dieser Woche für die Schulen, aber auch für viele von Ihnen zu organisatorischen, kurzfristig vorzunehmenden Veränderungen geführt. Angesichts der wieder deutlich angestiegenen Infektionszahlen war es jedoch notwendig – anders als bisher – auch den Schul- und Unterrichtbetrieb anzupassen, um Kontakte zu reduzieren.

Dabei hat sich die Landesregierung weiter von der Grundüberzeugung leiten lassen, dass Präsenzunterricht gerade für die jüngeren Schülerinnen und Schüler von grundlegender Bedeutung ist. Gleichzeitig war es uns ein Anliegen, es Ihnen in dieser besonderen Zeit vor Weihnachten zu ermöglichen, Ihre Kinder lieber Zuhause zu betreuen. Wir haben daher die Präsenzpflicht für diese Woche aufgehoben.

Ministerin für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Yvonne Gebauer
(c) MSB NRW/ Susanne Klömpges

Diese besonderen Regelungen lassen sich auf den Unterrichtsbetrieb nach den Weihnachtsferien jedoch nicht übertragen. Wir erwarten, dass der so genannte „harte Lockdown“ die erhoffte Wirkung erzielt und es gelingt, die Infektionszahlen bis zum Wiederbeginn des Unterrichts am 11. Januar 2021 deutlich zu reduzieren.

Wird dieses Ziel nicht erreicht, müssen Sie sich als Familien mit schulpflichtigen Kindern leider darauf einstellen, dass erneut besondere Maßnahmen zur Gestaltung des Schulbetriebs ergriffen werden müssen. Dies kann in Abhängigkeit vom regionalen Infektionsgeschehen, aber auch von Schule zu Schule unterschiedlich sein.

In diesen verschiedenen Abwägungsprozessen hat die weitgehende Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts gerade für die jüngeren Kinder, für einen Großteil der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowie für jene, die in diesem Schuljahr vor Abschlussprüfungen stehen, oberste Priorität für die Landesregierung. Denn aus den Erfahrungen des eingeschränkten Präsenzunterrichts im Frühjahr wissen wir, was es für Kinder und Jugendliche bedeutet, wenn sie nicht täglich zur Schule gehen können – sowohl sozial als auch für den Lernerfolg.

Ihre Sorgen als Eltern und auch die Ihrer Kinder sind während der Pandemie sehr unterschiedlich, aber allesamt berechtigt: Jugendliche, die vor dem Ende ihrer Schullaufbahn stehen, machen sich Gedanken um ihre Abschlüsse; Eltern jüngerer Kinder sorgen sich hingegen darum, ob das Fundament, das jetzt für den weiteren schulischen Bildungsprozess ihres Kindes gelegt wird, stabil genug ist. Und Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen fürchten, dass die Teilhabe an Bildung und Gesellschaft nachhaltig gefährdet wird.

Ich versichere Ihnen, dass die Lehrkräfte Ihrer Kinder sich ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind, sich ihr stellen und vielfach bis an die eigenen Belastungsgrenzen gehen, um Ihre Kinder zu unterstützen und zu fördern. Und auch die Landesregierung hat zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die bisherigen Auswirkungen der Pandemie zu kompensieren und einen Schulbetrieb zu ermöglichen. Dazu gehören beispielsweise die zusätzlichen Ferien- und Förderangebote in den Sommer- und Herbstferien sowie an den Wochenenden, die bis zum Ende des laufenden Schuljahres fortgesetzt werden.

Mit dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres rücken insbesondere für Schülerinnen und Schüler, die Abschlussklassen besuchen, die wichtigen Prüfungen in der Jahrgangsstufe 10 oder im Abitur näher. Derzeit wird im Ministerium für Schule und Bildung alles dafür getan, dass den Abschlussjahrgängen keine Nachteile durch die Pandemie entstehen.

Die Planungen – Stand heute und in Abhängigkeit der weiteren Entwicklung der Pandemie – sehen vor, die zentralen Abschlussprüfungen zeitlich so weit wie möglich nach hinten zu verschieben. Ziel ist es jedoch, dass sie innerhalb des zweiten Schulhalbjahres noch beendet werden können. Zudem haben wir zusätzliche Prüfungsaufgaben in den einzelnen Fächern erstellen lassen, um den Lehrkräften mit Blick auf den von ihnen erteilten Unterricht größere Auswahlmöglichkeiten für Prüfungsaufgaben zu geben.

Schulen sind keine Infektionsherde, das haben das Robert-Koch-Institut und andere Wissenschaftler wiederholt festgestellt. Dies zeigen aber auch die Ergebnisse einer wöchentlichen Umfrage an den Schulen in Nordrhein-Westfalen, die das Ministerium für Schule und Bildung erhebt und die transparent auf unserer Homepage unter www.schulministerium.nrw.de veröffentlicht werden. Allerdings macht das Infektionsgeschehen auch vor den Schulen nicht Halt. Daher muss das Ansteckungsrisiko minimiert werden, was beispielsweise zur Maskenpflicht geführt hat.

Liebe Eltern,

ich weiß, was ich Ihnen und Ihren Familien in den vergangenen Wochen abverlangt habe. Ich darf Ihnen aber versichern, dass alle Entscheidungen immer sorgfältig abgewogen wurden und nur dem Ziel untergeordnet waren und sind, die Gesundheit und das Wohl Ihrer Kinder und Familien zu schützen sowie die Bildung für alle Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Dieser Kompass wird mich auch im neuen Jahr leiten.

Vor uns allen liegt ein Jahreswechsel mit Festtagen, die anders verlaufen werden, als wir das gewohnt sind.

Mit den zusätzlichen unterrichtsfreien Tagen am 21. und 22. Dezember 2020 sowie am 7. und 8. Januar 2021 tragen wir dazu bei, Begegnungen zu reduzieren und damit das Infektionsgeschehen einzudämmen. Die Schulen sind hier in ein Bündel von Maßnahmen eingebunden, die viele Bereiche unseres gesellschaftlichen wie wirtschaftlichen Lebens betreffen.

Dass für viele berufstätige Eltern mit diesen zusätzlichen unterrichtsfreien Tagen persönliche organisatorische Probleme verbunden sind, wissen wir. Deshalb wurde für jüngere Kinder, die aus unterschiedlichen Gründen nicht privat betreut werden können, eine Notbetreuung in den Schulen eingerichtet. Für Eltern von Kindern mit komplexen Behinderungen haben wir hier die Regelungen so ausgelegt, dass, falls erforderlich, auch ältere Schülerinnen und Schüler in die Notbetreuung einbezogen werden sollen.

Trotz aller Einschränkungen, die insbesondere an diesen letzten Tagen des Jahres gelten, wünsche ich Ihnen eine friedvolle und schöne Zeit an Weihnachten und zum Jahreswechsel. Wir alle hoffen, dass die medizinischen Fortschritte und die Impfungen es zunehmend ermöglichen werden, im kommenden Jahr allmählich in einen Alltag zurückzukehren, wie wir ihn uns wünschen. Allerdings bedarf es hier sicher noch etwas Geduld.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihren Familien frohe Festtage und alles Gute für das neue Jahr 2021!

Ihre

Yvonne Gebauer

 

 

 

 

 

Lieberfeld- Grundschule   Rispenstraße 40-42   44265 Dortmund                                                       Montag,14.12.2020

ACHTUNG:     Aktualisierung -Beschulung im Lockdown

Liebe Eltern, liebe Sorgeberechtigte,

nach Entscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz vom gestrigen Sonntag sowie der Schulmail des Landes NRW von Sonntagabend möchte ich Sie, liebe Eltern, über den aktuellen Stand informieren.

Weiterhin gilt: Sie als Eltern entscheiden, ob Sie Ihr Kind in der Woche vom 14.12.-18.12.2020 am Präsenzunterricht oder am Lernen auf Distanz teilnimmt. Ein Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzunterricht ist nicht möglich, da dies mit Blick auf die Infektionsprävention nicht sinnvoll ist. Ihr Kind erhält für den Distanzunterricht alle nötigen Unterrichtsmaterialien über die Klassenlehrerin auf den Ihnen bekannten Wegen.

Ich möchte noch einmal dringend darum bitten, nur dann ab Mittwoch , den 16.12.2020 ,den Präsenzunterricht  (Unterricht von 8.00-11.30 Uhr) zu nutzen, wenn es KEINE MÖGLICHKEIT der häuslichen Betreuung an den Tagen von Mittwoch bis Freitag (18.12.2020) gibt. Der landesweite Lockdown soll die Kontakte auf ein absolutes Mindestmaß herunter fahren- das gilt auch für die Schulen! Bitte helfen Sie hierbei mit- soweit es Ihnen möglich ist!!!!

Kinder, die im Präsenzunterricht beschult werden, erhalten das gleiche Aufgabenpaket, wie die Kinder im Distanzlernen!!! Im Rahmen des Präsenzunterrichtes verbleiben auch Kleinstgruppen im Klassenraum und werden nicht jahrgangsgemischt. Die OGS/KuBe – Betreuung findet wie bisher in jahrgangsgemischten Gruppen statt.

An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtferien (7./8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Somit ist am 11.01.2021 für alle SchülerInnen der erste Unterrichtstag (nach Stundenplan).
Sollten Sie für den 7. und 8.Januar 2021 dringenden Betreuungsbedarf haben, so melden Sie sich bis zum 18.12.2020 per email unter

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder telefonisch unter 0231 2866770

Ich wünsche Ihnen weiterhin alles erdenklich Gute. Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Portugall

Schulleiterin

 

 

 

 

 

 

 

Schulmail von Sonntag,13.12.2020

Datum So 19:09

>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

am heutigen Sonntag, den 13. Dezember 2020, haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin einmal mehr ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen. Gerne möchte ich Sie unmittelbar über die Auswirkungen der heutigen Beschlusslage auf den Bereich Schule informieren.

Bereits am vergangenen Freitag hat die Landesregierung Maßnahmen auch für den Schulbereich beschlossen und Ihnen die Informationen hierzu unmittelbar mitgeteilt. Diese stimmen mit den heutigen Beschlüssen überein.

Es gelten folgende Regelungen ab Montag, den 14. Dezember 2020, unverändert:

  • Die Schulen bleiben geöffnet, die Präsenzpflicht ist aufgehoben, die Schulpflicht besteht weiterhin und der Unterricht findet bis einschließlich Freitag, den 18. Dezember 2020, statt. Für die Klassen 1-7 ist den Eltern die Entscheidung über die Teilnahme ihrer Kinder am Präsenzunterricht in den Schulen freigestellt.
  • Ab Klasse 8 erfolgt der Unterricht grundsätzlich in Distanz. Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit einem besonderen Betreuungsbedarf werden auch in den Jahrgangsstufen 8 und darüber ein Angebot für den Unterricht in Präsenz in ihren Schulen erhalten.
  • An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020.

Zu den jeweiligen weiteren Vorgaben und Hinweisen für den Schulbetrieb verweise ich auf die weitergehenden Erläuterungen aus meiner SchulMail vom vergangenen Freitag.

Hierbei sind wir uns der großen Herausforderungen sehr bewusst, mit denen die Schulen seit Monaten konfrontiert sind. Und auch die Kritik an sehr kurzfristig übersandten SchulMails prallt nicht an uns ab. Aber immer wieder in dieser Pandemie konnten wir bestimmte Entwicklungen nicht verlässlich genug und so frühzeitig vorhersagen, um rechtszeitig alle Beteiligten einzubinden. Ich bitte dafür sehr herzlich um Ihr Verständnis. An dieser Stelle möchte ich Sie auch noch einmal eindringlich bitten, die Ihnen zur Verfügung stehenden Spielräume bei der Gestaltung des Präsenzunterrichtes sowie des Distanzlernens nach Ihrem eigenen Ermessen bestmöglich zu nutzen.

Für das bisher Geleistete, Ihren weiterhin großen Einsatz und Ihr Engagement bei der bestmöglichen Bewältigung dieser Herausforderungen möchten wir Ihnen an dieser Stelle nochmals herzlich danken.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

 

 

coronadez

Schulmail vom 11.12.2020 , 13.30 Uhr

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

sicherlich haben Sie alle in den zurückliegenden Tagen die Entwicklung der Infektionszahlen verfolgt. Bislang ist es nicht nachhaltig gelungen, die zweite Welle der Corona-Infektionen zu brechen. Daher müssen weitergehende Maßnahmen getroffen werden. Und wir müssen neben den jetzt betroffenen Bereichen, vor allem Gastronomie, Kultur, Tourismus und der Wirtschaft insgesamt, weitere Bereiche des öffentlichen Lebens für Maßnahmen des Infektionsschutzes in den Blick nehmen.

Bislang haben unsere Schulen mit viel Disziplin und strengen Hygienekonzepten in ganz hohem Maße Präsenzunterricht anbieten können. Alle Zahlen, die wir mit Ihrer Hilfe wöchentlich erheben, belegen dies. Schulen sind keine „Hotspots“. Für dieses Engagement möchte ich an dieser Stelle, gemeinsam mit Frau Ministerin Gebauer, nochmals danke sagen. Wir sind unserem Auftrag, auch in der Krise für Bildungschancen und für Bildungsgerechtigkeit zu sorgen, in beeindruckender Weise nachgekommen.

Wir haben darüber hinaus in den letzten Tagen alle Anstrengungen unternommen, für solche Regionen, die von besonders hohen Inzidenzwerten betroffen sind (Werte oberhalb von 200), im direkten Gespräch gemeinsam mit den Gesundheitsbehörden Lösungen zu entwickeln. Und wir haben uns frühzeitig entschieden, schon ab dem vierten Adventswochenende bis zum Beginn der Weihnachtsferien den Unterricht ruhen zu lassen.

Gleichwohl müssen wir jetzt feststellen, dass sich die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie insgesamt noch nicht als ausreichend erwiesen haben. Dies ist der Grund, warum die bisherigen Regelungen im Rahmen eines Lockdowns vorübergehend auszuweiten sind. Mit weiteren Kontakteinschränkungen und Einschnitten auch bei Wirtschaft und Handel sowie im privaten Umfeld muss die Anzahl der Neuinfektionen deutlich gesenkt werden. Und auch die Schulen sollen sich jetzt an dieser Strategie der konsequenten Kontaktreduktion mit angemessenen Maßnahmen beteiligen. Diese sind eingebettet in eine Gesamtstrategie für die kommenden Wochen.

Als Beitrag zur allgemeinen Kontaktreduzierung gelten daher ab Montag, 14. Dezember 2020, folgende Regelungen:

In den Jahrgangsstufen 1 bis 7 können Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ihre Kinder vom Präsenzunterricht befreien lassen.

Um das Verfahren angesichts der Kürze der Zeit zu vereinfachen, zeigen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schule gegenüber schriftlich an, wenn sie von dieser Befreiung Gebrauch machen wollen. Sie geben dabei an, ab wann die Schülerin bzw. der Schüler ins Distanzlernen wechselt. Frühester Termin ist der 14. Dezember 2020. Ein Hin- und Her-Wechseln zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen ist nicht möglich. Dies ist mit Blick auf die Infektionsprävention nicht sinnvoll.

In den Jahrgangstufen 8 bis 13 wird Unterricht grundsätzlich nur als Distanzunterricht erteilt. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, der eine besondere Betreuung erfordert, muss diese in Absprache mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten sichergestellt werden.

 

Ich möchte Sie herzlich bitten, alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigten so schnell wie möglich mit den notwendigen Informationen zu versorgen.

Die Befreiung vom Präsenzunterricht in den Klassen 1 bis 7 und der obligatorische Distanzunterricht sind nicht mit einem Aussetzen der Schulpflicht gleichzusetzen. Das Lernen und Arbeiten zu Hause, wie es von vielen Schülerinnen und Schülern im Frühjahr erstmals praktiziert wurde und für das es von den Schulen fortgeschriebene Konzepte gibt, gilt auch für diese besondere Woche zwischen dem 14. und dem 18. Dezember 2020.

Die Regeln der sog. Verordnung zum Distanzlernen sind in dieser Woche sinngemäß anzuwenden.

Die Berufskollegs nutzen davon abweichend die Möglichkeiten des Distanzlernens unter Ausweitung der bisherigen Regelungen. Die Schulleitung entscheidet hier in eigener Verantwortung, in welchem Bildungsgang und in welchem Umfang Distanzunterricht pädagogisch und organisatorisch sinnvoll umsetzbar ist.

Für den Fall, dass Sie in der kommenden Woche Klassenarbeiten, Klausuren oder sonstige Prüfungen angesetzt haben, möchte ich Sie bitten, im Einzelfall zu prüfen, was davon gänzlich, auch im Sinne einer Entlastung, entfallen oder verschoben werden kann. Sollte beides nach gründlicher Abwägung nicht möglich sein, müssen die betroffenen Schülerinnen und Schüler nach Aufforderung für den Zeitraum der Klassenarbeit bzw. der Prüfung in die Schule kommen. Abiturklausuren am Weiterbildungskolleg und andere (abschluss-)relevante Prüfungen finden in jedem Fall wie vorgesehen statt.

An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020.

Ich bitte noch einmal um Verständnis für diese kurzfristige Entscheidung. Sie ist der anhaltend problematischen Infektionslage geschuldet und erfolgt im Interesse einer länderübergreifenden Vorgehensweise. Sie haben in den letzten Monaten unter besonderen Bedingungen eine wichtige und wertvolle Arbeit geleistet; dies will ich an dieser Stelle nochmals deutlich hervorheben. Bitte nutzen Sie bei der Gestaltung des Präsenzunterrichtes sowie des Distanzlernens die Spielräume, die Ihnen zur Verfügung stehen.

Ihnen allen wünsche ich von Herzen ein gesegnetes, gesundes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein hoffentlich ruhigeres Jahr 2021! Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

NotWeih

Hier der Link für das Formular:

https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten

 

 

Schulmail vom 23.11.2020 zur Notbtreuung  21. und 22.12.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

nachfolgend möchte ich Ihnen einige wenige Informationen zum weiteren Schulbetrieb in Corona-Zeiten übermitteln:

Unterrichtsfreie Tage am 21. und 22. Dezember 2020

Die Weihnachtsferien beginnen bekanntermaßen am Mittwoch, den 23. Dezember 2020. Vor diesem ersten Ferientag liegen in dieser Woche demnach zwei Unterrichtstage.

In einer Zeit, in der das Infektionsgeschehen unseren Lebensalltag weiter stark beeinträchtigt und bislang noch auf einem hohen Niveau stattfindet, kommt es auch darauf an, Kontakte durch kluge und geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Viele Menschen sind auch an den Tagen vor dem Weihnachtsfest bereit, ihre sozialen Kontakte einzuschränken. Hierzu können in diesem Jahr an den oben genannten Tagen die Schulen in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Terminlage einen wirkungsvollen und geeigneten Beitrag leisten.

Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung entschieden, dass an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen am 21. und am 22. Dezember 2020 unterrichtsfrei sein wird. Einschließlich der Weihnachtsferien wird daher durch die zwei zusätzlichen unterrichtsfreien Tage der Schulbetrieb zum Jahreswechsel zweieinhalb Wochen ruhen.

....

 

Notbetreuung

Die beiden unterrichtsfreien Tage sind keine dienstfreien Tage für die Lehrerinnen und Lehrer sowie den weiteren an den Schulen Tätigen. Die Schulen haben demnach weiterhin die Aufgabe, den berechtigten Interessen von Eltern auf eine Betreuung ihrer Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 nachzukommen.

Daher findet an diesen Tagen in den Schulen eine Notbetreuung statt, soweit hierfür ein Bedarf besteht. Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6, deren Eltern dies bei der Schule beantragen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, steht Ihnen hierfür ein Formular unter Downloads zur Verfügung.

https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten

Hierbei sollten Sie die Eltern bitten, die Anträge frühzeitig zu stellen, um Ihnen Planungssicherheit zu geben.

Die Notbetreuung wird von Lehrkräften geleistet. Sofern die Notbetreuung den offenen Ganztag und weitere Betreuungsangebote umfasst, werden die Kräfte für die Ganztags- und Betreuungsangebote einbezogen. Bitte beteiligen Sie rechtzeitig den Schulträger und die Träger der Ganztags- und Betreuungsangebote.

Der zeitliche Umfang der Notbetreuung richtet sich nach der allgemeinen Unterrichtszeit an den genannten Tagen. Die Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern, die auch sonst an Ganztags- und Betreuungsangeboten teilnehmen, umfasst diesen Zeitrahmen.

Die Schülerinnen und Schüler in den Notbetreuungsgruppen tragen Alltagsmasken. Die Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz gelten auch für die Notbetreuung. Bei der Einrichtung der Gruppen ist an diesen beiden Tagen das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern in den Räumen zu berücksichtigen. Für jede Gruppe wird eine Teilnehmerliste geführt.

Schulen mit nur wenigen Anmeldungen zur Notbetreuung können sich auf gemeinsame Angebote verständigen; die zuständige Schulaufsichtsbehörde muss hierbei eingebunden sein.

Informationen zum weiteren Vorgehen

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sowie die Bundeskanzlerin werden im Rahmen ihrer nächsten Konferenz am 25. November 2020 unter anderem über den Schulbetrieb in den Ländern in den kommenden Wochen und Monaten beraten. Zielsetzung der Beratungen ist ein weiterhin möglichst einheitliches und abgestimmtes Vorgehen für den Schulbetrieb in den Ländern im Lichte des aktuellen Infektionsgeschehens. Soweit sich aus entsprechenden Beschlüssen der Regierungschefinnen und Regierungschefs mit der Bundeskanzlerin ein Anpassungsbedarf für den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen ergibt, werde ich Sie darüber zeitnah im Nachgang zu diesen Beratungen der Länder mit dem Bund informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

 

 

Aktuelle Info (17.11.2020)

Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 (in der ab dem 10. November 2020 gültigen Fassung) und Coronabetreuungsverordnung vom 30. Oktober 2020 (in der ab dem 10. November 2020 gültigen Fassung)

Die derzeitige Pandemie-Lage entwickelt sich dynamisch. Daher werden sowohl die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) als auch die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) regelmäßig aktualisiert. Zum aktuellen Stand der genannten Verordnungen gebe ich folgende Hinweise:

1. Schulveranstaltungen (Tage der offenen Tür, Schulfeste, Elternabende, Elternsprechtage) Die gegenwärtige Pandemielage und der in allen Bundesländern verhängte sektorale Lockdown haben notwendig Auswirkungen auch auf die infektionsschutzrechtliche Bewertung aller Formen von „Veranstaltungen“, bei denen eine Vielzahl von Menschen kurzfristig zusammenkommt. Gleichzeitig müssen Schulen ihrem pädagogischen Auftrag auch in der Elternarbeit oder in Kooperationen mit Dritten weiter nachkommen können. Daher ist die konkrete Reichweite eines Veranstaltungsverbots in den Schulen immer unter strikter Beachtung der Belange des Infektionsschutzes zu bestimmen; zugleich sind aber unabweisbare schulische Belange nur so weit zurückstellen, wie dies im Sinne eines effizienten Infektionsschutzes wirklich notwendig ist. Dies vorausgeschickt sind Schulveranstaltungen unter Beteiligung von Personen, die weder Schülerinnen und Schüler sind noch an der Schule pädagogisch oder sonst tätig, unmittelbar gemäß § 1 Absatz 6 Satz 2   vorerst bis zum 30. November 2020 untersagt.

Hiervon umfasst sind Tage der offenen Tür und Schulfeste, aber auch Elternabende wie zum Beispiel die Informationen aller Eltern der Klasse 4 der Grundschule über das Angebot in der Sekundarstufe I gemäß § 8 Absatz 1 der Ausbildungsordnung Grundschule. Auch Elternsprechtage, die im Format einer offenen, größeren Veranstaltung durchgeführt werden sollen und bei denen unterschiedliche Eltern und Lehrkräfte gleichzeitig zusammentreffen können, sind derzeit als Veranstaltungen im Sinne von § 1 Absatz 6 CoronaBetrVO unzulässig.

2. Elternberatung und -information Werden Elternsprechtage allerdings so organisiert, dass sie nicht die Merkmale einer Veranstaltung im o.g. Sinne erfüllen, sondern Eltern individuell das Schulgelände betreten und so das Zusammentreffen von Angehörigen zahlreicher Haushalte auf engem Raum vermieden werden kann, haben sie nicht den Charakter einer Veranstaltung im Sinne des § 13 CoronaSchVO. Sie sind in einem solchen Format als schulische Nutzung im Sinne des § 1 Absatz 2 CoronaBetrVO einzuordnen und somit nicht generell untersagt. Individuelle Lehrersprechstunden sind als schulische Nutzung im Sinne von § 1 Absatz 2 CoronaBetrVO ebenso erlaubt.

Eltern haben aufgrund von § 1 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung auf dem gesamten Schulgelände eine Alltagsmaske zu tragen; für Lehrkräfte und Betreuungspersonal gilt § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 CoronaBetrVO. Im Übrigen sieht das Schulgesetz keine bestimmte Form der Elternberatung und Information (§ 44) vor, so dass – wie bereits bei Elterngesprächen in jahrzehntelanger Übung praktiziert – auch telefonische Beratungen zulässig sind. Im Sinne einer weitgehenden Kontaktvermeidung ist es zu begrüßen, wenn Schulen von der Möglichkeit Gebrauch machen, Elternsprechtage oder auch andere Informationsveranstaltungen digital anzubieten.

3. Kooperationsangebote der Schulen mit außerschulischen Kooperationspartnern Aktivitäten außerschulischer Partner mit Schulen (z.B. im Ganztag, in gemeinsamen Projekten, in Bildungspartnerschaften) sind weiterhin zulässig. Maßgeblich ist, ob es sich um ein Kooperationsangebot in der Gesamtverantwortung der Schule handelt. Diese Angebote sind als schulische Nutzung im Sinne des § 1 Absatz 2 der CoronaBetrVO zulässig. Sie Seite 3 von 3 dürfen – soweit erforderlich und sinnvoll – auch außerhalb des Schulgebäudes, etwa in Räumlichkeiten der außerschulischen Partner, stattfinden. In diesen Fällen gelten die Hygienekonzepte und Vorgaben zum Infektionsschutz in Schulen (feste Gruppen, Rückverfolgbarkeit, Lüftung, Maskenpflicht etc.) entsprechend.

4. Außerschulische Bildungs- und Betreuungsangebote in Coronazeiten Bei freiwilligen außerschulischen Angeboten dürfte es sich regelmäßig um außerschulische Bildungsangebote im Sinne von § 7 Satz 1 CoronaSchVO handeln. Diese sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a CoronaSchVO weiterhin zulässig. Bei der Beratung der Antragsteller und der Genehmigung der Anträge sollte beachtet werden, dass der Bildungscharakter der Veranstaltung prägend ist und es sich nicht ausschließlich um ein Sport- oder Freizeitangebot (z.B. Tagesausflüge) handelt.

5. Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte Fortbildungsveranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung dürfen gemäß § 6 Absatz 2 CoronaSchVO unter Beachtung der Regelungen der § 2 bis 4a der Verordnung auch in Präsenz durchgeführt werden. Unter Beachtung der Vorgaben zum Infektionsschutz können Fortbildungsveranstaltungen auch schulintern in Präsenz durchgeführt werden, soweit ein dringender fachlicher Bedarf hierfür besteht – zum Beispiel zur fachlichen Einführung in das Lehren und Lernen auf Distanz – und soweit für die Maßnahme Präsenz unabweisbar ist. Für die Nutzung von Schulgebäuden gilt § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaBetrVO. Nichtstaatliche Angebote zur Lehrerfortbildung sind nach § 7 Absatz 1 CoronaSchVO unter Beachtung der Regelungen der § 2 bis 4a der Verordnung zulässig. Die Teilnahme von Lehrkräften an solchen Fortbildungsveranstaltungen soll nur genehmigt werden, wenn ein dringender fachlicher Bedarf hierfür besteht und eine Teilnahme in Präsenz erforderlich ist.

Ich bitte, die Schulen Ihres Bezirks in geeigneter Weise zu informieren und Antragsteller im Sinne von Nummer 4 entsprechend zu beraten. Im Auftrag gez. Dr. Ludger Schrapper

 

 

 

12.11.2020

 

Liebe Eltern,

auch wir wurden von den Berichten in der Presse überrascht, dass die  Landesregierung die Weihnachtsferien in NRW vorziehen will. Danach wäre Freitag, der 18.Dezember 2020 , der letzte Schultag. Bislang haben die Schulen keine Informationen durch das Ministerium erhalten  und somit ist ein Planung , insbesondere ob Notbetreuung eingerichtet werden soll, zur Zeit noch nicht möglich.

Ich bitte um Ihr Verständnis und informiere Sie, liebe Eltern,sobald mir verlässliche Informationen vorliegen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Portugall

Schulleiterin

 

Mittwoch,11.11.2020

 Hier eine aktuelle Info des Schulverwaltungsamtes :

Informationsfilme in verschiedenen Sprachen:

Das Gesundheitsamt hat eine Information zu Filmen über das Thema Quarantäne zugesandt. Diese möchte ich Ihnen zur weiteren Verwendung weitergeben.
 
"Stadt Dortmund
Der Oberbürgermeister
Gesundheitsamt
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
das Gesundheitsamt Dortmund hat Informationsfilme rund um das Thema Corona und Quarantäne erstellt. 
Die Filme können heruntergeladen und für die Arbeit mit ihren Zielgruppen genutzt werden. 
 
Es handelt sich um einen Film zum Thema Quarantäne in Leichter Sprache und mit deutschen Untertiteln. In den sieben verschiedenen Kapiteln wird erläutert, 
· was Quarantäne ist, 
· wer sie anordnet und warum,
· wie lange die Quarantäne andauert, 
· was eine Kontaktperson ist, 
· was in der Quarantäne erlaubt ist und was nicht,
· was bei einem Verstoß gegen die Quarantäne passiert,
· bei welchen Anlässen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist.
Der Film richtet sich sowohl an Interessierte, die sich in verschiedenen Sprachen informieren möchten als auch an Multiplikator*innen. Der Film steht in folgenden Sprachen zur Verfügung: 
Deutsch, Romanes, Rumänisch, Bulgarisch, Türkisch, Spanisch, Kurdisch, Arabisch. 
In Kürze erscheinen die Videos auch in Englisch, Französisch, Polnisch und Russisch. 
 
 
 
Außerdem wurden fünf Clips mit Tipps für Arbeit, Schule und den Alltag rund um das Thema Corona und Quarantäne erstellt. Die Clips eignen sich gut für die Informations- und Beratungsarbeit von Multiplikator*innen, die mit zugewanderten oder geflüchteten Menschen in Kontakt stehen, da sie schnell über Messengerdienste und soziale Medien geteilt werden können. Die Video-Clips stehen in verschiedenen Sprachen zur Verfügung (aktuell Deutsch, Bulgarisch). In jedem der kurzen Clips werden Ansprechpartner*innen und Beratungseinrichtungen aufgezeigt und Rufnummern sowie weitere Wege der Kontaktaufnahme benannt. Themen der Clips sind: 
· Alltagstipps während der Quarantäne (Einkaufen, benötigte Medikamente, Briefkasten leeren etc.) 
· Beratungsangebote bei finanziellen Engpässen und Existenznöten (insbesondere für Menschen aus Südosteuropa)
· Arbeitsrechtliche Fragen während der Quarantänezeit (insbesondere für Menschen aus Südosteuropa)
· Handlungsschema bei einem Schulkind mit Erkältungsanzeichen 
· Weitere allgemeine Fragen rund um das Thema Corona und Quarantäne.
Die Filme sind in deutscher und bulgarischer Sprache verfügbar. Weitere Übersetzungen folgen noch und sind dann auch auf dieser Internetseite zu finden. 
 
 
Die Videos finden Sie auch auf dem städtischen youtube-Kanal! "

 

 

Stadt Dortmund

Lieberfeld-Grundschule

 

An die Eltern der Schüler/innen der Lieberfeld-Grundschule

 

Rispenstr.40-42

44265 Dortmund

Tel. 0231/28 66 77 0

Fax. 0231/28 66 77 19

E-Mail:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

11.11.2020

 

Liebe Eltern,

inzwischen ist auch unsere Schule immer häufiger von der Meldung von  Corona-Verdachtsfällen oder Kontakten zu positiv getesteten Personen betroffen.

Ich möchte Sie hiermit darüber informieren, dass wir als Schule sehr verantwortungsvoll damit umgehen und den Anweisungen des Gesundheitsamtes folgen.

Leider ist die Rückverfolgung seitens des Gesundheitsamtes aufgrund des hohen Meldeaufkommens zeitverzögert, so dass oftmals sowohl die Meldung, als auch Testung und Anordnung einige Tage auf sich warten lassen. Sollten Sie oder ein Familienmitglied Verdacht-oder Kontaktperson sein, möchte ich Sie bitten, Ihre Kinder nicht in die Schule zu schicken, bis seitens des Gesundheitsamtes Anweisungen vorliegen. Hier bedanke ich noch einmal bei Ihnen, liebe Eltern, für die bisherige verantwortungsvolle Umgangsweise und Besonnenheit!

Solange das Gesundheitsamt keine Klassen-oder Schulschließung anordnet, sondern Quarantäne nur für einzelne Familien oder Familienmitglieder, erfolgt

 keine weitere Information an die Schulgemeinde. Dieses Vorgehen heißt im Amtsdeutsch „Die Schule muss keine weiteren Maßnahmen treffen“ oder „ Bis zum Erhalt des Testergebnisses sind keine weiteren Maßnahmen durch die Schule zu veranlassen“. Glücklicherweise lag bisher noch kein Fall vor, der weitere Maßnahmen nötig gemacht hätte. Sie können ganz sicher sein, dass sobald Informationen an Sie weitergegeben werden müssen, dieses von uns auch gemacht wird. Vor allem im Sinne der Kinder möchte ich Unruhe und Verängstigung vermeiden, damit der sowieso so sehr veränderte Schulalltag das Schulleben der Kinder nicht noch mehr belastet.

Das genannte Vorgehen bei Verdacht-und Kontaktfällen bezieht sich auch auf das pädagogische Personal und die Lehrerinnen. Aktuell befindet sich Fr. Duwenbeck nach einem Kontakt zu einer positiv getesteten Person am letzten Wochenende vorsorglich in Quarantäne.

Ich hoffe, dass wir als Schulgemeinde weiter gemeinsam verantwortungsvoll agieren und alle gesund aus dieser Pandemie hervorgehen.

Für das Team der Lieberfeld-Grundschule

Jutta Portugall

Schulleiterin

 

 

 

 

Stadt Dortmund

Lieberfeld-Grundschule

 

An die Eltern der Schüler/innen der Lieberfeld-Grundschule

 

Rispenstr.40-42

44265 Dortmund

Tel. 0231/28 66 77 0

Fax. 0231/28 66 77 19

E-Mail:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

11.11.2020

 

Liebe Eltern,

inzwischen ist auch unsere Schule immer häufiger von der Meldung von Corona-Verdachtsfällen oder Kontakten zu positiv getesteten Personen betroffen.

Ich möchte Sie hiermit darüber informieren, dass wir als Schule sehr verantwortungsvoll damit umgehen und den Anweisungen des Gesundheitsamtes folgen.

Leider ist die Rückverfolgung seitens des Gesundheitsamtes aufgrund des hohen Meldeaufkommens zeitverzögert, so dass oftmals sowohl die Meldung, als auch Testung und Anordnung einige Tage auf sich warten lassen. Sollten Sie oder ein Familienmitglied Verdacht-oder Kontaktperson sein, möchte ich Sie bitten, Ihre Kinder nicht in die Schule zu schicken, bis seitens des Gesundheitsamtes Anweisungen vorliegen. Hier bedanke ich noch einmal bei Ihnen, liebe Eltern, für die bisherige verantwortungsvolle Umgangsweise und Besonnenheit!

Solange das Gesundheitsamt keine Klassen-oder Schulschließung anordnet, sondern Quarantäne nur für einzelne Familien oder Familienmitglieder, erfolgt keine weitere Information an die Schulgemeinde. Dieses Vorgehen heißt im Amtsdeutsch „Die Schule muss keine weiteren Maßnahmen treffen“ oder „ Bis zum Erhalt des Testergebnisses sind keine weiteren Maßnahmen durch die Schule zu veranlassen“. Glücklicherweise lag bisher noch kein Fall vor, der weitere Maßnahmen nötig gemacht hätte. Sie können ganz sicher sein, dass sobald Informationen an Sie weitergegeben werden müssen, dieses von uns auch gemacht wird. Vor allem im Sinne der Kinder möchte ich Unruhe und Verängstigung vermeiden, damit der sowieso so sehr veränderte Schulalltag das Schulleben der Kinder nicht noch mehr belastet.

Das genannte Vorgehen bei Verdacht-und Kontaktfällen bezieht sich auch auf das pädagogische Personal und die Lehrerinnen. Aktuell befindet sich Fr. Duwenbeck nach einem Kontakt zu einer positiv getesteten Person am letzten Wochenende vorsorglich in Quarantäne.

Ich hoffe, dass wir als Schulgemeinde weiter gemeinsam verantwortungsvoll agieren und alle gesund aus dieser Pandemie hervorgehen.

Für das Team der Lieberfeld-Grundschule

Jutta Portugall

Schulleiterin

 

 

 

Herbst2020

Herbst2 2020

 

 

 

risiko 1

risiko2 

risiko3

 

risiko4

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit der SchulMail vom 10. September 2020 hatte ich Ihnen ergänzende Hinweise zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten ab dem 14. September 2020 übermittelt. Mit der heutigen SchulMail möchte ich Sie über die weiteren Entwicklungen zum Schulbetrieb sowie über die ab dem 1. Oktober 2020 geltende Fassung der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) informieren. Die Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen betreffen allein die Primarstufe.

Wesentliche Ergebnisse der wöchentlichen Umfrage zum Schulbetrieb

Unsere wöchentliche Umfrage bei den öffentlichen Schulen hat für die 39. Kalenderwoche ergeben, dass 98,4 Prozent der Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilgenommen haben und unsere Schulen trotz der fortdauernden Pandemie fast alle Schülerinnen und Schüler im täglichen Schulbetrieb erreichen konnten. Das ist vor allem dank Ihrer Unterstützung ein sehr ermutigendes Ergebnis. Von den 4.471 an der Umfrage teilnehmenden Schulen in NRW konnten 94,8 Prozent Präsenzunterricht für alle Klassen erteilen. Der Anteil der Lehrkräfte, der aufgrund von Corona für den Präsenzunterricht nicht dienstfähig war, lag bei 3,5 Prozent.

Fortschreibung der Coronabetreuungsverordnung

Bislang gilt an allen Schulen für das Unterrichtsgeschehen im Klassenraum, dass die Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben, sobald sie sich nicht auf ihren festen Sitzplätzen befinden (Sitzplatzregel). Die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, gilt allerdings nicht für Schülerinnen und Schüler, die am Nachmittag in festen Gruppen an Angeboten der Ganztagsbetreuung teilnehmen.

Diese Regelung für die Ganztagsbetreuung am Nachmittag wird durch eine entsprechende Änderung der Vorschriften der CoronaBetrVO nun auch auf den Vormittagsunterricht in der Primarstufe ausgeweitet. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt danach für die Kinder in der Primarstufe innerhalb ihres Klassenverbands im Unterrichtsraum keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mehr.

Dies bedeutet, dass sie im Klassenraum auch dann, wenn sie im Rahmen der Unterrichtsgestaltung ihren Sitzplatz verlassen, nicht mehr zwingend die Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen.

Sobald der Klassenraum verlassen wird, ist auch in der Primarstufe wie bisher die Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Wenn im Unterrichtsraum Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen Klassen gemeinsam Unterricht haben (gemischte Gruppen), gelten – wie auch für die Klassen der Sekundarstufe I und darüber – ebenfalls unverändert die bisherigen Regelungen (insbesondere die Sitzplatzregel). 

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter  

<<<<<<<<<< Ende der Schulmail des MSB NRW <<<<<<<<<<

 

 

 

 

14.September2020

Hier unsere Empfehlung zum Umgang mit Erkältungssymptomen!!!!

Sobald beim Ministerium die Übersetzung dieses Schaubildes in weitere Sprachen vorliegt, werden diese ergänzt!

Elterninfo Krankheit

 

2.9.2020

 Liebe Eltern,

die ersten Schulwochen im Schuljahr 2020/21 liegen hinter uns und wir haben uns auf den "Regelbetrieb unter Coronabedingungen " eingestellt. Ich möchte ganz herzlich bei allen am Schulleben Beteiligten für das Verständnis und das Einhalten der Corona-Schulregeln bedanken. Nur so haben wir die Chance das Präsenzlernen aufrecht zu erhalten!!!

Gleichzeitig möchten wir das Arbeiten mit der Lernplattform IServ aufrecht erhalten, damit, im Falle einer Schulschließung, das Lernen auf Distanz schnellstmöglich angegangen werden kann.

Aus diesem Grund werden die Kinder kleinere Aufgaben über IServ in regelmäßigen Abständen bearbeiten.

Falls der Umgang mit der Plattform in Vergessenheit geraten ist, können Sie unter folgendem Link das Erklärvideo erneut anschauen:

https://iserv.eu/videos/erste-schritte/schueler

Unsere Seite der Plattform erreichen Sie unter:

https://lieberfeld-grundschule-do.schulserver.de

Der Benutzername ist der Vorname und der Nachname, alles kleingeschrieben und mit einem Punkt getrennt.
Da die Namen der Schüler/innen aus dem Schild-Programm der Schule importiert wurden, sind ALLE Vornamen benutzt worden. Es müssen also unbedingt ALLE Vornamen angegeben werden.

Beispiele: rudi.ludwig.hans.mustermann

Das Passwort wurde von Ihnen gewählt. Falls Probleme bei der Anmeldung auftreten, kontaktieren Sie bitte den Administrator.

Vielen Dank und bleiben Sie gesund!

Jutta Portugall

Schulleiterin

 

 beginn 2020

 beginn2

 

 

 

 

Ausblick Sj19 20jpg

sj2

 

 

AKTUALISIERUNG! 12.6.2020

 

Stadt Dortmund

Lieberfeld-Grundschule

 

An die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler

 

Rispenstr.40-42

44265 Dortmund

Tel. 0231/2866770

Fax. 0231/28667719

12.06.2020

Kurzbetreuung und OGS

Liebe Eltern,

ab Montag, 15.06.2020 starten alle Grundschulen mit einem eingeschränkten Regelbetrieb und somit starten auch die Betreuungen (Kurzbetreuung bis 14.00 Uhr und OGS bis 16.00 Uhr). Es findet keine Notbetreuung mehr statt.

Die Entscheidung des Ministeriums war hierzu kurzfristig.

Um die pädagogische Arbeit, den Mitarbeiter-Einsatz und den Tagesablauf zu planen, sind und waren wir auf Ihre Mithilfe angewiesen.

Deshalb bedanken wir uns herzlich bei allen Klassenpflegschaftsvorsitzenden. Sie, liebe Vorsitzenden, haben schnell und kurzfristig alle Eltern der Klasse nach dem Betreuungsbedarf abgefragt und uns diesen sehr zeitnah und schnell zurückgemeldet.

Vielen lieben Dank für die Unterstützung und Hilfe!

Jetzt, nach den ersten Auswertungen der Betreuungsbedarfe und der Entscheidung des Ministeriums für die Betreuungsbereiche können wir Sie, liebe Eltern der Kurzbetreuung und der OGS, über die Abläufe Informieren:

Jede Klasse hat zum Schulbeginn und zum Schulende eine eigene Zeit. Darüber wurden Sie bereits informiert. Vor (ab 7.30 bis zum Unterrichtsbeginn) und nach dem jeweiligen Unterrichtsende gehen die Kinder der OGS oder KUBE, innerhalb eines Jahrgangs, in einen festen Betreuungsraum:

Jahrgang 1: OGS Räume im Untergeschoss ( Bau-Spiele und Kreativ-Raum)

Jahrgang 2: Aula der Kurzbetreuung

Jahrgang 3: Legoraum

Jahrgang 4: GL-VIP Raum

Bitte informieren Sie, liebe Eltern, Ihre Kinder über den Betreuungsraum.

Die Betreuungsräume sind für Notfälle wie folgt telefonisch erreichbar:

OGS Untergeschoss: 0231 28 66 77 20

Aula Kurzbetreuung : Handy : 0157 82987879

Legoraum : 0231 28 66 77 24

VIP Raum : 0231 28 66 77 17

Verpflegung:

Alle Jahrgänge gehen zu einer festen Zeit in die OGS – Küche. Die Kinder der OGS, die zur warmen Verpflegung angemeldet sind, bekommen Mittagessen mit Salat oder mit Nachtisch. Alle anderen Kinder essen ihr mitgebrachtes Butterbrot. Leider bleibt weiterhin die Salat-Rohkost-Bar geschlossen und der Nachmittagssnack entfällt.

Hausaufgaben:

Täglich, außer freitags, nach dem Mittagessen gehen die Kinder in den Betreuungsraum zurück und arbeiten im 1.und 2. Jahrgang 30 Minuten und im 3.und 4. Jahrgang 45 Minuten alle an ihren Hausaufgaben.

Sommerferien:

Bitte melden Sie Ihren Betreuungsbedarf spätestens am Montag, 15.06.2020 in der OGS oder KUBE.

Vielen Dank!

Mit den besten Wünschen

Portugall, Schulleitung          Wieghardt, OGS           Wiegand, Kurz-Betreuung

AKTUALISIERUNG! 9.6.2020

Liebe Eltern,
in der heutigen Konferenz hat das Kollegium der Lieberfeld-Grundschule sich auf folgende Umsetzung zur Öffnung der Schule geeinigt:
Alle Klassen werden vom 15.6.2020 bis Donnerstag 25.6.2020 4 Stunden Unterricht  fast ausschließlich bei der Klassenlehrerin erhalten. Am Freitag, den 26.6.2020 (letzter Schultag,) beginnt der Unterricht für alle Klassen nach dem heutigen Plan , endet aber für alle um 10.45 Uhr. 
Da die Kinder mit unterschiedlichen Anfangs,-Pausen und- Schlusszeiten die Schule besuchen sollen, werden im 5 minütigen Abstand die Klassen bestellt. Zudem werden im Wechsel 2 verschiedene Eingänge genutzt, so dass wir  eine Mischung im Schulgebäude aber auch vor der Schultür vermeiden werden. Klassen die den Eingang 1 nutzen (Haupteingang vom Schulhof aus) sammeln sich am markierten Aufstellplatz. Klassen die den Eingang 2 (Lehrerparkplatz am Schulgarten) nutzen, sammeln sich vor der Eingangstür am Schulgarten/Lehrerparkplatz. Diese Eingänge werden dann auch zur Pause und zum Schulschluss genutzt. Wie Sie, liebe Eltern, der Tabelle entnehmen können, wird der Schulhof in 2 Bereiche unterteilt, so dass  je 2 Klassen in aufgeteilten Schulhofbereichen die Hofpause zur gleichen Zeit -aber voneinander getrennt- verbringen. Auch hier nutzen wir  die beiden Eingänge!
Wie auch schon in den letzten Wochen, haben wir im Schulgebäude und auf dem Schulhof Maskenpflicht! Bitte geben Sie Ihrem Kind unbedingt eine Maske mit und beachten auch weiterhin die hygienischen Bedingungen (tägliches Wechseln oder Waschen der Masken). Über das Tragen von Masken im Klassenraum werden Sie durch die Klassenlehrerinnen informiert.  Ich möchte Sie noch einmal daran erinnern, dass Kinder mit Krankheitssymptomen nicht zum Unterricht geschickt werden dürfen. 
Durch die veränderten Bedingungen kann nun die Ausgabe der Zeugnisse wie in den vergangenen Schuljahren statt finden. Die Kinder erhalten am Mittwoch, den 24.4.2020 eine Kopie, die unterschrieben bis spätestens Freitag, den 26.6.2020 in der Schule gegen das Original ausgetauscht wird.
Hierzu erhalten Sie gesonderte Post!
Wie die Umsetzung von OGS und KuBe geschehen wird, kann ich am heutigen Abend noch nicht sicher sagen. Dazu werden morgen Gespräche im Schulverwaltungsamt geführt! Ich werde Sie, liebe Eltern, schnellstmöglich informieren- bitte aber noch einmal um Rückmeldung der Bedarfe!!!
Ich hoffe zumindest mit der  Information über den Stundenplan bis zum letzten Schulalltag etwas Planungssicherheit bieten zu können.
Liebe Grüße
für das Team der Lieberfeld-Grundschule
Jutta Portugall
Schulleiterin
Schulformsprecherin Dortmunder Grundschulen
Lieberfeld-Grundschule
Kinderrechteschule des DKHW
Rispenstr.40-42
44265 Dortmund
T.0231/2866770
Fax: 0231/28667719
Mail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Homepage: www.lieberfeld-grundschule.de
 

 

 

AKTUALISIERUNG! 5.6.2020

Liebe Eltern!
mit der 23.Schulmail hat das Ministerium die Aufnahme des Regelbetriebs (so weit möglich)  an Grundschulen in NRW ab dem 15.Juni 2010 angeordnet.
Das heißt, dass alle Grundschulkinder ab Montag, dem 15.6.2020, wieder Unterricht im Klassenverband haben sollen. Weiterhin soll ein gestaffelter Anfangs-, Pausen-und Schulschlussbetrieb durchgeführt werden. Das Kollegium wird am  Dienstag  in einer Konferenz den genauen Stundenplan mit den versetzten Zeiten beraten und beschließen. Geplant sind je 4 Stunden Unterricht pro Klasse -vorrangig bei der Klassenlehrerin mit, einem  Anteil an Fachunterricht
( Englisch, Sport) ggf. durch eine Fachlehrerin.
Der geplante Stundenplan wird durch die Klassenlehrerinnen am Mittwoch an Sie, liebe Eltern, weitergeleitet werden. 
 Mit Aufnahme  des "Regelbetriebs" endet die Notbetreuung ,welche von OGS und KuBe abgelöst werden wird. Auch hier werden konkrete Infos in der nächsten Woche folgen!
Hier die 23.Schulmail:
SchulMail
 
Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen (23. SchulMail): Veränderte Pandemie-Lage in Nordrhein-Westfalen und Auswirkungen auf den Schulbetrieb ab dem 15. Juni 2020
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit mehreren Wochen findet an unseren Schulen - nach der vollständigen Schließung am 16. März 2020 - wieder ein eingeschränkter Schulbetrieb statt. Seitdem hat sich auch die Pandemie-Lage in Nordrhein-Westfalen deutlich entspannt. Wir können eine erhebliche Verlangsamung des Infektionsgeschehens feststellen. Das bedeutet natürlich nicht, dass wir die Corona-Pandemie überstanden haben. Aber wir können angesichts solcher Entwicklungen die Risiken des Infektionsgeschehens verantwortungsvoll neu bewerten. Wir müssen dies auch tun, denn die Eindämmungspolitik der letzten Monate ist für unser soziales Leben alles andere als folgenlos geblieben. Die Folgen des eingeschränkten Schulbetriebs für die Bildungslaufbahn der Schülerinnen und Schüler, aber auch für das soziale Leben in den Familien, sind enorm. Darauf hat die Landesregierung sehr früh hingewiesen.
Nicht nur die Wissenschaft diskutiert derzeit, welche Auswirkungen das Corona-Virus auf jüngere Kinder hat. Verschiedene medizinische Fachgesellschaften, darunter die Kinder- und Jugendärzte, raten nach Abwägung der Risiken dringend dazu, Kindertageseinrichtungen und Grundschulen wieder stärker zu öffnen. Besonders für Kinder im Alter von bis zu 10 Jahren seien die Folgen der Corona-Maßnahmen als schwerwiegend anzusehen. Nordrhein-Westfalen wird daher am 8. Juni 2020 in den Kindertageseinrichtungen zu einem eingeschränkten Regelbetrieb zurückkehren. Das Land Sachsen hat dies für Grundschulen bereits umgesetzt, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und andere Länder wollen diesen Weg ebenfalls gehen.
Hinzu kommt, dass das Robert-Koch-Institut schon Mitte Mai 2020 zu einer Neubewertung der sogenannten Risikogruppen gelangt ist. An die Stelle einer abstrakten Zuordnung nach Vorerkrankung oder Alter ist die Empfehlung einer individuellen ärztlichen Einschätzung des jeweiligen Risikos getreten.
Bund und Länder haben am 26. Mai 2020 beschlossen, die Kontaktbeschränkungen auf Gruppen bis zu 10 Personen zu öffnen. Zudem besteht Einigkeit, dass der Kita- und Schulbetrieb in Bezug auf Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln gesondert zu betrachten ist. Hier tritt die Notwendigkeit der Abstandswahrung zurück, sofern konstante (Lern-)gruppen gebildet werden können und Infektionsprävention durch Vermeidung von Durchmischung geleistet werden kann.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen und Sachlage hält die Landesregierung – auch in Kenntnis des damit verbundenen organisatorischen Aufwands - die Wiederaufnahme eines verantwortungsvollen Normalbetriebs an den Grundschulen bzw. an den Schulen der Primarstufe ab dem 15. Juni 2020 für geboten.
Ab Montag, 15. Juni 2020, gilt daher Folgendes:
I.                    Weitere Öffnungen in den Schulen der Primarstufe
In den Grundschulen und den Primarstufen der Förderschulen kann ohne eine Teilung der Lerngruppen wieder im Klassenverband unterrichtet werden. Diese Schulen kehren damit grundsätzlich wieder zu einem Regelbetrieb mit Unterricht möglichst gemäß Stundentafel zurück. Unterrichtskürzungen sind dann in Erwägung zu ziehen, wenn dies aufgrund von Personalmangel unvermeidbar ist. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass alle Schülerinnen und Schüler an der Ausweitung des Unterrichts gleichmäßig teilhaben. Auf diese Weise erleben alle Schülerinnen und Schüler, auch jene mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an den verschiedenen Förderorten vor Beginn der Sommerferien wieder den vertrauten Unterricht im Klassenverband und damit ein Stück schulische Normalität. Zudem können in dieser Zeit Erfahrungen der zurückliegenden Wochen gemeinsam aufgegriffen und weitere Erfahrungen mit Blick auf das kommende Schuljahr gesammelt werden. Für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte und letztlich für uns alle ist dies vor allem aber auch ein Signal, dass Schule nach dem Ende der Ferien so normal wie möglich wieder stattfinden soll.
Möglich ist die Rückkehr zum Regelbetrieb durch eine Neuregelung der infektionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen.
Im Mittelpunkt steht hierbei ein schon in anderen Ländern verfolgtes Konzept. Es ersetzt für die Schulen der Primarstufe die individuelle Abstandswahrung (1,50 m) durch ein Konzept, wonach konstante (Lern-)Gruppen gebildet und durch deren Trennung Durchmischungen vermieden werden. Dies ist in der Primarstufe wegen des vorherrschenden Unterrichts im Klassenverband und wegen des Klassenlehrerprinzips, das zusätzliche Fluktuation vermeiden hilft, mit pädagogischen und schulorganisatorischen Rahmenbedingungen gut vereinbar.
Für den Schulalltag bedeutet dies:
Die Klassenverbände verbringen die Unterrichtszeit gemeinsam in ihrem Klassenraum. Unterrichtsangebote, die eine Durchmischung von Lerngruppen mit sich bringen würden, unterbleiben bis zum Beginn der Sommerferien. Durch gestaffelte Anfangs- und Pausenzeiten muss eine Trennung der Lerngruppen auch außerhalb des Unterrichts gewährleistet werden. Wo dies aufgrund der organisatorischen oder baulichen Gegebenheiten nicht sicherzustellen ist, gilt auf den Verkehrsflächen, auf Pausenhöfen und im Sanitärbereich weiterhin das Abstandsgebot und, sofern unvermeidbar, das Gebot zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
Wie bisher sollen Dritte, also auch Eltern, das Schulgelände möglichst nicht betreten. Wichtig ist die Dokumentation der Anwesenheit und der jeweiligen Gruppenzusammensetzung, um im Infektionsfall eine sofortige effektive Rückverfolgung durch die Gesundheitsbehörden zu unterstützen.
Durch die Nutzung fest zugewiesener Räume sind tägliche Zwischenreinigungen nicht erforderlich. Allerdings ist auf eine regelmäßige Durchlüftung zu achten. Die Schulträger gewährleisten in Abstimmung mit der Schulleitung den erforderlichen Hygienestandard auch bei Vollbetrieb. Die Schulleitungen ihrerseits dokumentieren die aus Anlass eines erweiterten Schulbetriebs gegebenenfalls zusätzlich getroffenen Maßnahmen im Hygieneplan (§ 36 Infektionsschutzgesetz).
Überall dort, wo den Schülerinnen und Schülern aller Jahrgangsstufen wieder ein tägliches Unterrichtsangebot gemacht werden kann, endet die Notbetreuung mit Ablauf des 12. Juni 2020. Kann eine weiterführende Schule für die Jahrgangsstufen 5 und 6 ein volles Unterrichtsangebot nicht gewährleisten, wird die Notbetreuung in diesen Schulen für nicht beschulte Kinder fortgesetzt.
Unter Beachtung des Hygienekonzepts der Schule und der vorhandenen Kapazitäten wird auch der OGS-Betrieb sowie der Betrieb der sonstigen Betreuungsangebote wiederaufgenommen. Einschränkungen wird es ggf. durch die Notwendigkeit der Bildung konstanter Gruppen und die zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten geben müssen. Schulleitung und OGS-Leitung entscheiden gemeinsam, welche Regelungen für die Teilnahme getroffen werden. Inwieweit eine Verpflegung sichergestellt werden kann, ist vor Ort zu entscheiden.
Die für die Sommerferien vorgesehenen OGS-Angebote werden ebenfalls unter Beachtung geltender Infektionsschutzregeln durchgeführt. Das Ministerium für Schule und Bildung prüft darüber hinaus, zusätzliche Ferienangebote für weitere Schülergruppen zu ermöglichen und entsprechend finanziell auszustatten. Zu all diesen Punkten wird es zeitnah eine gesonderte Information geben. 
 
II.                  Teilnahme am Unterricht bei erweitertem Schulbetrieb
Auch unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie sind alle Schülerinnen und Schüler grundsätzlich verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Aus Anlass einer Erweiterung des Präsenzunterrichts ist noch einmal auf Folgendes hinzuweisen: 
Die Erziehungsberechtigten müssen darauf achten, dass die Kinder vor dem Schulbesuch keine der bekannten Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen.
Sofern Schülerinnen und Schüler eine Corona-relevante Vorerkrankung haben oder mit Angehörigen mit entsprechenden Vorerkrankungen in häuslicher Gemeinschaft leben, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020. Es gelten – wie bisher schon - die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW). Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte - die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird angeraten. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch die Teilnahme am Präsenzunterricht bei ihrem Kind möglich ist. In Zweifelsfällen kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht, wenn ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist die Kenntnis der Vorerkrankung zu dokumentieren.
 
III.                Präsenzunterricht in den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen
Im Gegensatz zu den Primarschulen ist an den weiterführenden Schulen eine Durchmischung der Lerngruppen deutlich schwieriger zu vermeiden. So erschweren die Größe der Schulen und die Organisation des Schulalltages, etwa durch Kurs- und Differenzierungssysteme sowie das Fachlehrerprinzip, ein Vorgehen wie in den Primarschulen. Daher gelten im Bereich der allgemeinbildenden weiterführenden Schulen die mit der SchulMail Nr. 20 vom 6. Mai 2020 unter Punkt II getroffenen Regelungen grundsätzlich fort. Dennoch ist die Zeit bis zu den Sommerferien dafür zu nutzen, insbesondere nach dem Ende der Abschlussprüfungen den Präsenzunterricht auszuweiten. Die bisher erarbeiteten und kommunizierten Organisations-, Prüfungs- und Unterrichtskonzepte der Schulen bieten hierfür die Grundlage.
 ....
 
V.                  Lernen auf Distanz
Schülerinnen und Schülern, denen Präsenzunterricht nicht in vollem Umfang angeboten werden kann, erhalten auch weiterhin ergänzende Lernangebote für das Lernen auf Distanz, die sich möglichst an der Stundentafel orientieren. Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 1 SchulG können diese Aufgaben grundsätzlich nicht als optional, sondern nur als verpflichtend angesehen werden Es ist jedoch auch davon auszugehen, dass es Situationen gibt, die die Erledigung der Aufgaben erschweren. In diesen Fällen gilt es besonders, die Schülerinnen und Schüler zu unterstützen und Augenmaß zu bewahren.
Für den gesamten Zeitraum seit Beginn der Schulschließung gilt, dass Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht wurden und werden, nur für eine Verbesserung der Abschlussnote herangezogen werden können. Nicht erbrachte oder nicht hinreichende Leistungen hingegen werden nicht in die Zeugnisnote einbezogen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Gründe für die Nichterledigung oder die geminderte Qualität der Bearbeitung vorgelegen haben mögen, die nicht von den Schülerinnen und Schülern zu verantworten sind.
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir werden gemeinsam am 15. Juni 2020 einen weiteren wichtigen Schritt zu einer verantwortungsvollen Normalität gehen können. Für die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen ist dies ein besonders wichtiger Schritt. Dabei verkenne ich nicht, dass Sie in den zurückliegenden Wochen mit viel Engagement unter schwierigen Bedingungen schon Vieles möglich gemacht haben. Ich wünsche mir, dass wir mit der Ausweitung des Schulbetriebs noch vor den Sommerferien auch einen Grundstein legen für einen guten Start in das neue Schuljahr im August. Wir alle, vor allem aber die Schülerinnen und Schüler, brauchen jetzt ein Signal, dass Schule wieder „normal“ stattfinden kann. Natürlich unter dem Vorbehalt, dass sich das Infektionsgeschehen auch weiterhin rückläufig bzw. konstant entwickelt, soll daher nach den Sommerferien der Regelbetrieb in allen Schulformen wiederaufgenommen werden. Diese Zielsetzung zum Start in ein neues Schuljahr 2020/2021 verfolgen alle 16 Bundesländer, die hierzu im Nachgang einer Konferenz vom 2. Juni 2020 einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.
Zur Ausgestaltung des neuen Schuljahres 2020/2021 und zur Vorbereitung eines möglichst normalen Schuljahresbeginns haben in den vergangenen Wochen bereits intensive Gespräche mit Vertretern von Lehrerverbänden, Eltern- und Schülervertretungen, Schulträgern und Gewerkschaften stattgefunden. Auf der Grundlage dieser Gespräche und der entsprechenden Beratungsergebnisse und Entscheidungen werde ich Sie umfassend und zeitnah vor Beginn der Sommerferien informieren.  
Ihnen als Schulleitungen, Lehrkräften und pädagogischem Personal, aber auch den Vertreterinnen und Vertretern der Schulträger, möchte ich einmal mehr dafür danken, dass Sie für die weitere Wiederaufnahme des Schulbetriebes einen so wichtigen und engagierten Beitrag leisten.
Mit freundlichen Grüßen 
Mathias Richter
 
<<<<<<<<<< Ende der Schulmail des MSB NRW <<<<<<<<<<
 
 
 
 
So weit das Neuste aus dem Ministerium!
Wir werden auch dies Vorgaben versuchen bestmöglich umzusetzen!
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Portugall
Schulleiterin
Schulformsprecherin Dortmunder Grundschulen
Lieberfeld-Grundschule
Kinderrechteschule des DKHW
Rispenstr.40-42
44265 Dortmund
T.0231/2866770
Fax: 0231/28667719
Mail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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AKTUALISIERUNG! 26.5.2020!!!

Infos aus dem Ministerium: (Auszüge aus dem Anhang zur 20.Schulmail)

 
Informationen zu den schulrechtlichen Änderungen
 
Der Landtag hat am 30. April das Gesetz zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen im Jahr 2020 (Bildungssicherungsgesetz) verabschiedet. Es wurde am gleichen Tag im Gesetz- und Verordnungsblatt (Nummer 16a) verkündet und ist am Tag darauf in Kraft getreten.
Das Gesetz gilt nur für das Schuljahr 2019/2020 und soll einen ordnungsmäßen Abschluss dieses Schuljahres unter den aktuellen Bedingungen der Corona-Pandemie ermöglichen. Es bestimmt daher:
 
 
 Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die nächsthöhere Klasse über, es sei denn, die Versetzung ist mit einem Abschluss oder einer Berechtigung verbunden (§ 50 Absatz 6 SchulG).
Nicht geändert hat der Landtag den § 18 Absatz 5 SchulG. Damit schließt die gymnasiale Oberstufe auch in diesem Schuljahr mit der Abiturprüfung ab. Nordrhein-Westfalen verhält sich damit wie alle anderen Länder.
Die Änderungen des Schulgesetzes haben den Weg dafür freigemacht, die Einzelheiten nunmehr in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu regeln. Dazu hat Schulministerin Yvonne Gebauer am 1. Mai 2020 mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung die Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW erlassen (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16b).
 
 
Das Ministerium hat sich dabei von folgenden Überlegungen leiten lassen:
 Das im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 verkürzte Unterrichtsangebot und die womöglich geringere Zahl der tatsächlich geschriebenen Klassenarbeiten erlauben keine förmlichen Versetzungsentscheidungen, wie sie sonst in den meisten Schulformen und Jahrgangsstufen üblich sind. Die Klassenkonferenz soll aber den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Die letzte Entscheidung ist Sache der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler.
( ...)
 Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler freiwillig das Schuljahr 2019/2020 oder tritt spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres 2020/2021 in die vorherige Klasse zurück, soll dies nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet werden.
 
 
....

 

 

 

Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf

Auswirkung der Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs-
und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz auf die
Zeugnisse der Grundschule im Schuljahr 2019/20
 
 
Die besonderen Umstände der Corona-Pandemie haben es erforderlich
gemacht, dass der Landtag am 30. April 2020 das Gesetz zur Sicherung
von Schul- und Bildungslaufbahnen im Jahr 2020 (Bildungssicherungsgesetz)
beschlossen und der Ausschuss für Schule und Bildung der befristeten
Änderungen von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zugestimmt
hat.
In die Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) wurde ein neuer § 8a
eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:
 
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auch dann in die Klassen 3, 4 und 5
versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse nicht erreicht
sind.
 
(2) Die Zeugnisse der Klassen 3 und 4 beschreiben unter Berücksichtigung der
Entwicklung und der Leistungen im gesamten Schuljahr die Lernentwicklung
und den Leistungsstand in den Fächern. Entsprechend § 6 können die Zeugnisse
in Klasse 2 und 3 Noten für die Fächer enthalten, in Klasse 4 müssen sie
diese enthalten.
 
Kern der auf dieses Schuljahr begrenzten Änderung ist also vor allem,
die Versetzungen auf eine rechtliche Grundlage zu stellen sowie klarzustellen,
dass die Leistungsbeurteilung in den Klassen 3 und 4 sich am
Ende dieses Schuljahres ausnahmsweise nicht nur auf das zweite Halbjahr,
sondern auf das gesamte Schuljahr bezieht.
Die Formulierung in § 8a Absatz 2 bedeutet aber auch, dass ausnahmsweise
neben den Noten in diesem Schuljahr im Zeugnis der Klasse 4
kurze Aussagen zur Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler vorzunehmen
sind.
....
 
 

 elternbrpfingsten

 

 

AKTUALISIERUNG! 15.5.2020!!!

 

Liebe Eltern,
 
die 1. "Schulwoche " nach Teil- Schulöffnung am 11.5.2020 haben wir nun gestemmt. Der tageweise Stundenplan für Ihre Kinder wurde umgesetzt und  ich möchte mich bei allen Beteiligten für den doch zum großen Teil reibungslosen Ablauf bedanken. Ein ganz besonderes Dankeschön gilt hier unseren Schulkindern! Die Umsetzung der Schulregeln unter Corona verlief erstaunlich gut und nach anfänglich doch unsicherem Auftreten macht es den  Anschein , dass die Kinder sich allmählich in den neuen Schulalltag eingewöhnen. 
Die Klassenlehrerinnen  freuen sich  jedenfalls sehr, dass sie fast alle Kinder nun noch ein paar Tage in der Schule begrüßen dürfen, bevor es in die Sommerferien geht.  Der Präsenztag ist nun die beste Möglichkeit , dass verbindliche Lernen  im Homeschooling anzuleiten und den Lernstand der Kinder im Blick zu haben!  Die Aufgaben im Homeschooling bleiben daher fester Bestandteil des Unterrichts auf Distanz. Wichtig ist, dass Ihr Kind zum Präsenztag die vollständigen Homeschooling- Materialien mit in die Schule bringt.   Nur so können Aufgaben gemeinsam besprochen und ggf. bearbeitet werden.  
Neben den Präsenzschultagen findet weiterhin an allen Werktagen (ausgenommen bewegliche Ferientage) auch die Notbetreuung statt. Hier sind die Gruppen deutlich gewachsen und somit ist immer "Leben" im Haus.Ich möchte Sie darum bitten, darauf zu achten, dass Ihr Kind die  Wochenaufgaben mit in die Schule nimmt, da in den Lernzeiten an den Wochenaufgaben gearbeitet wird!
Für alle Kinder, egal ob Notbetreuung oder Präsenzunterricht, ist es wichtig die Schulregeln unter Corona  uneingeschränkt zu beachten. Nur dann ist es möglich den eingeschränkten Schulbetrieb aufrecht zu erhalten. Daher möchten wir Sie, liebe Eltern, noch einmal bitten, auch im häuslichen Umfeld ihre Kinder daran zu erinnern und insbesondere die schulischen Verhaltensregeln  zu besprechen, zu erklären und uns in der Umsetzung zu unterstützen! Hier hilft eventuell das wiederholte Anschauen unserer Erklär-Videos!
 
Doch nicht nur die Kinder müssen sich an die Regeln im Corona-Schulalltag halten! Auch und gerade wir Erwachsenen müssen das tun und sollten mit gutem Beispiel voran gehen. Viele Kinder werden von Ihren Eltern zur Schule gebracht und leider werden hier nicht immer die wichtigsten Regeln, wie z.B. Abstand halten, eingehalten. Auch scheint der Hinweis an der Tür, dass es ein Betretungsverbot  gibt, immer weniger Beachtung zu finden. Wir möchten Sie daher bitten:
- Verabschieden oder begrüßen Sie Ihr Kind entweder am Stein (Turnhalle) oder vor dem Tor (Hausmeisterbungalow)! 
- Betreten Sie das Schulgebäude nur bei  im Vorfeld vereinbarten Terminen !
 
Aus der Erfahrung der vergangenen Schulwoche haben wir nun noch folgende dringende Bitte:
Schicken Sie Ihre Kinder nach dem Stundenplan, den die Klassenlehrerin Ihnen hat zukommen lassen. Die Zeiten haben sich zum "normalen Schulalltag" geändert, da wir ja eine gestaffelte Anfangs-Pausen-und Endzeit haben! Bitte  schicken Sie Ihr Kind zeitnah zum Unterrichtsbeginn zur Schule. Kinder die deutlich zu früh da sind, können nicht ins Schulgebäude gelassen werden. Der gestaffelte Beginn hat zudem ja auch  den Sinn, dass sich die Lerngruppen nicht vermischen und keine gehäufte Ansammlung von Schüler/innen vor dem Schulgebäude ist. Rufen Sie im Sekretariat an, falls Ihr Kind nicht zum Unterricht erscheinen kann!
 
Die Planung der Präsenztage bis zum Endes des Schuljahres haben Sie erhalten!
Leider ist der Ausblick auf das kommende Schuljahr noch ungewiss, aber natürlich werden, Sie liebe Eltern, umgehend informiert, wenn es Neuigkeiten aus dem Ministerium gibt! In diesem Zusammenhang möchte ich noch einmal ganz dringend auf unsere Homepage verweisen. Hier finden Sie alle Aktualisierungen und Neuigkeiten, die das Schulleben betreffen.
 
Zur Erinnerung:  Am Donnerstag, 21.Mai 2020 ist Feiertag und am Freitag, 22.Mai 2020 ist unser beweglicher Ferientag! An diesen Tagen ist schulfrei - kein Präsenzunterricht und auch keine Notbetreuung!!!
 
Bleiben Sie gesund!
 
Liebe Grüße im Namen des gesamten Lieberfed-Teams
Jutta Portugall
Schulleiterin
 
 
 

 

NotbetrbeweglFerientagjpg

 

 

 

 

AKTUALISIERUNG! 7.5.2020!!!

 

 

 coronainfo1

 coronainfo2

 

Hier der Link zu den Erklär-Vidos!

https://www.dropbox.com/sh/d9m5y274djmr3kp/AAClI80_Fb2Cgek954QpO3zaa?dl=0

 

>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

am gestrigen Dienstag hatte ich Ihnen eine schnellstmögliche Information über weitere Schritte zur Wiederaufnahme des Schul- und Unterrichtsbetriebes zugesagt. Diese Zusage möchte ich mit dieser SchulMail Nr. 20 einlösen.

Außerdem erhalten Sie mit dieser SchulMail Informationen über die Auswirkungen des am 30. April 2020 im Landtag von Nordrhein-Westfalen beschlossenen Bildungssicherungsgesetzes auf die Bildungsgänge der jeweiligen Schulformen. Schließlich ergänzen wir diese Informationen mit Hinweisen zu Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen, die mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der öffentlichen Schulträgerseite sowie mit der Unfallkasse NRW unter Mitwirkung wissenschaftlicher Expertise ganz aktuell abgestimmt wurden.

Die nächsten Schritte zur Wiederaufnahme des Schul- und Unterrichtsbetriebes gestalten sich in Nordrhein-Westfalen wie folgt:

  1. Präsenzunterricht in den Grundschulen

Ab morgen, 7. Mai 2020, wird in dieser Woche in den Grundschulen der Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler der 4. Klassen wiederaufgenommen. Am 7. und 8. Mai 2020 findet also Unterricht nur für die Viertklässler statt. Darüber hatte ich Sie bereits mit der SchulMail Nr. 17 vom 30. April 2020 informiert.

Ab Montag, 11. Mai 2020, werden tageweise rollierend alle Jahrgänge der Grundschule wieder unterrichtet. Um allen Schülerinnen und Schülern auch in dieser außergewöhnlichen Zeit einen gleichen Zugang zur Schule zu ermöglichen, bedeutet dies: Pro Wochentag wird ein Jahrgang in der Schule unterrichtet; am Folgetag der nächste Jahrgang. Unter Berücksichtigung der Feiertage werden die Schulleitungen sicherstellen, dass alle Jahrgänge bis zum Ende des Schuljahres in möglichst gleichem Umfang unterrichtet werden. Dieses auf einzelne Tage ausgerichtete Rotationsmodell kann in Absprache mit der Schulaufsicht auch auf zwei aufeinanderfolgende Tage abgeändert werden. Dabei ist ebenfalls sicherzustellen, dass alle Schülerinnen und Schüler bis zu den Sommerferien und unter Berücksichtigung der Feiertage möglichst im gleichen Umfang am Präsenzunterricht teilnehmen können. Für Schulen mit jahrgangsübergreifendem Unterricht gilt die Regelung entsprechend für die einzelnen Lerngruppen.

Alle Schulen sollen, auch im Interesse der Eltern, einen transparenten und verbindlichen Plan erarbeiten, aus dem ersichtlich wird, an welchen Tagen die verschiedenen Lerngruppen bis zu den Sommerferien Präsenzunterricht haben. Hierbei ist zu beachten, dass die festgelegten beweglichen Ferientage weiterhin Bestand haben.

  1. Präsenzunterricht an den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen

Ebenso wie mit den Grundschulverbänden wurden in der vergangenen Woche auch Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern von Lehrer- und Elternverbänden sowie Schulleitungsvereinigungen und Gewerkschaften für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen geführt. Dabei ging es um gemeinsame Grundsätze, Prioritäten und die Machbarkeit von Szenarien für die schrittweise Ausweitung eines Präsenzunterrichts an den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen.

Grundlage dieser Gespräche war unter anderem das von der Kultusministerkonferenz am 29. April beschlossene „Rahmenkonzept für die Wiederaufnahme von Unterricht in Schulen“, wonach in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen bis zu den Sommerferien möglichst jede Schülerin und jeder Schüler tageweise die Schule besuchen können soll. Präsenzunterricht und das Lernen zu Hause bzw. das Lernen auf Distanz sollen dabei abwechseln und eng aufeinander abgestimmt werden.

  • ·Ab dem 11. Mai 2020 kommen an den Schulformen der Sekundarstufe I (Hauptschule, Realschule, Sekundarschule) neben der Jahrgangsstufe 10 ein bis zwei weitere Jahrgänge rollierend in die Schule. Entsprechendes gilt für die Studierenden der Abendrealschulen.
  • ·Ab dem 11. Mai 2020 kommen an den Schulformen mit gymnasialer Oberstufe (Gymnasium und Gesamtschule) die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase 1 in die Schule. Sollten zu diesem Zeitpunkt darüber hinaus räumliche und personelle Kapazitäten zur Verfügung stehen, ist die Beschulung weiterer Lerngruppen bzw. Jahrgangsstufen möglich. In den Weiterbildungskollegs kommen die Studierenden des fünften Semesters hinzu, die im Herbst ihre Abiturprüfungen ablegen, ggfs. auch die des vierten Semesters.
  • ·Ab dem 26. Mai 2020, dem Tag nach dem Haupttermin der Abiturprüfungen, kommen an den Schulformen mit gymnasialer Oberstufe Schülerinnen und Schüler aus allen Jahrgangstufen im Rahmen der vorhandenen personellen und räumlichen Kapazitäten im annähernd gleichen Umfang bis zum Ende des Schuljahres dazu.

Die an den Schulen einzuhaltenden Abstandsgebote und Hygienevorschriften werden in der Regel zur Teilung von Klassen, Kursen und Lerngruppen führen. Dass dafür an den Schulen unterschiedlich viele Lehrkräfte für den Präsenzunterricht zur Verfügung stehen, ist uns allen bewusst. Ähnliches gilt für die Raumsituation.

Auch unter Berücksichtigung der oben genannten Verbändegespräche gelten für eine Ausweitung des Unterrichts an den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen bis zu den Sommerferien folgende Vorgaben:

  • ·Vorrang hat die Durchführung von Abiturprüfungen sowie der schriftlichen Prüfungsarbeiten, die anstelle der landeseinheitlich gestellten Aufgaben in Deutsch, Englisch und Mathematik im Abschlussverfahren zum Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und zum mittleren Schulabschluss geschrieben werden.
  • ·Für Schülerinnen und Schüler im ersten Jahr der Qualifikationsphase, die im kommenden Schuljahr das Abitur anstreben, soll sichergestellt werden, dass – soweit erforderlich – eine Klausur in diesem Schulhalbjahr geschrieben wird, um so zu einer angemessenen Leistungsbeurteilung kommen zu können.
  • ·Darüber hinaus sollen alle Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen und aller Schulformen bis zu den Sommerferien Präsenzunterricht erhalten, auch wenn dies nur an einzelnen Tagen möglich sein sollte.
  • ·Alle Jahrgangsstufen sind dabei schulintern in vergleichbarem Umfang mit einer Mischung aus Präsenz- und Distanzlernen zu unterrichten, beispielsweise durch ein tageweises Rollieren.
  • ·Alle Schulen sollen, auch im Interesse der Eltern, einen transparenten und verbindlichen Plan erarbeiten, aus dem ersichtlich wird, an welchen Tagen die verschiedenen Lerngruppen bis zu den Sommerferien Präsenzunterricht haben. Hierbei ist zu beachten, dass die festgelegten beweglichen Ferientage weiterhin Bestand haben. Gleichwohl finden am Freitag, 22. Mai 2020 die Abiturprüfungen im Fach Mathematik statt. 
  • ·Auf eine Vorgabe, welche Fächer vorrangig in Präsenzform zu unterrichtet sind, wird angesichts der unterschiedlichen Situation in den Schulen und mit Blick auf die Gesamtheit der für den Präsenzunterricht zur Verfügung stehenden Lehrkräfte verzichtet. Dies gilt nicht für die Vorbereitung auf die schriftlichen Prüfungsarbeiten in Deutsch, Mathematik und Englisch für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den mittleren Schulabschluss erwerben wollen.
  • ·Die Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 ist aufrechtzuerhalten.
  • ·Aus Gründen des Infektionsschutzes sollen in der Sekundarstufe I feste und permanente Lerngruppen gebildet werden (z.B. unter derzeitigem Verzicht auf äußere Fachleistungsdifferenzierung und Wahlpflichtkurse mit Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen Klassen).
  • ·Der Präsenzunterricht wird auch an Ganztagsschulen in der Sekundarstufe I auf den Vormittag beschränkt. Ein Ganztag findet bis zu den Sommerferien aus Gründen des Infektionsschutzes (u.a. Mensa-Betrieb, Durchmischung von Schülergruppen) in der Sekundarstufe I nicht statt.
  • ·Zur Einhaltung der Hygienevorschriften können nicht mehrere Lerngruppen nacheinander in dem selben Raum unterrichtet werden. Daher findet kein Schichtbetrieb statt.
  • ·Eine Ausdehnung der Unterrichtszeit auf den unterrichtsfreien Samstag erfolgt nicht.

 

  • ·Angesichts der für dieses Schuljahr geänderten schulrechtlichen Grundlagen soll auf Klassenarbeiten weitgehend verzichtet und stattdessen anderen Wegen der Leistungsbeurteilung der Vorrang gegeben werden. Einzige Ausnahme bilden hier die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die an die Stelle der landeseinheitlich gestellten Aufgaben im Abschlussverfahren zum Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und zum mittleren Schulabschluss geschrieben werden. Hinweise zur Erstellung dieser Prüfungsarbeiten finden Sie im Anhang dieser SchulMail.
  • ·Der Präsenzunterricht soll in den kommenden Wochen auch dazu dienen, den wichtigen Beziehungskontakt zwischen Schülerinnen und Schüler und Lehrkräften zu sichern und damit auf die jeweiligen Bedürfnisse der Schülergruppen in den Zeiten von Corona einzugehen. Zudem soll er dazu beizutragen, die Möglichkeiten eines Lernens auf Distanz zu verbessern und entsprechende Grundlagen dafür zu optimieren.

III.                Unterricht an Förderschulen

An den Primarstufen der Förderschulen gilt grundsätzlich dasselbe Prinzip wie an den Grundschulen (Schulstart mit dem 4. Jahrgang am 7. Mai 2020, s. Punkt I.). Eine Ausnahme bilden die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung (GE) sowie Körperliche und motorische Entwicklung (KME). Über die Rahmenbedingungen und möglicherweise besonderen Auflagen für eine Wiederaufnahme des Unterrichts an diesen Förderschulen sind inzwischen Gespräche mit Interessenvertretungen von Eltern, Lehrkräften sowie Schulträgern geführt worden. Hier stehen kurzfristig noch Klärungen an, so dass der Präsenz-Unterrichtsbetrieb an diese Schulen in der kommenden Woche (11. – 15 Mai. 2020) noch ruht.

Ab Montag, 11. Mai 2020, gilt für die übrigen Jahrgänge an Förderschulen mit anderen Förderschwerpunkten als KME und GE grundsätzlich dasselbe Vorgehen wie an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen. Das bedeutet: Bildung konstanter Lerngruppen in allen Jahrgangsstufen mit dem Ziel, diese bis zum Ende des Schuljahres in möglichst gleichem Umfang in Präsenzform in einem rollierenden System zu unterrichten. Der Unterricht für zielgleich lernende Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, die jetzt vor Prüfungen stehen, findet weiterhin statt.

  1. Corona-Betreuungsverordnung

Eine Grundlage der Wiederaufnahme des Schulbetriebs für weitere Schülergruppen ist die Corona-Betreuungsverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Neufassung tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2020 in Kraft. Sie bestimmt unter anderem, dass in allen Schulen beim Unterricht ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Schülerinnen und Schülern und auch zu den Lehrkräften zu wahren ist. Die neue Betreuungsverordnung finden Sie unter:

https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200505_coronabetrvo_ab_07.05.2020.pdf

  1. Hygienestandards

Auf der Grundlage der Informationen aus der 15. SchulMail sind gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen in Zusammenhang mit Covid-19“ erarbeitet und mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Unfallkasse NRW abgestimmt worden. Sie finden das Dokument im Anhang.

  1. Schulrechtliche Änderungen 

Der Landtag hat in der vergangenen Woche dem „Bildungssicherungsgesetz“ sowie den auf seiner Basis vorgenommenen Änderungen für die verschiedenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zugestimmt. Damit entfallen in diesem Jahr die landeseinheitlich gestellten Aufgaben in Deutsch, Englisch und Mathematik im Abschlussverfahren zum Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und zum mittleren Schulabschluss. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die an deren Stelle treten, können auch zu einem späteren Zeitpunkt geschrieben werden.

Auch der Verzicht auf Versetzungsbestimmungen beim Übergang in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gehört zu den wesentlichen Punkten dieser schulrechtlichen Änderungen. Die Vergabe von Abschlüssen und Berechtigungen bleibt gleichwohl an die Einhaltung der Leistungsanforderungen gebunden. Im Anhang dieser SchulMail erhalten Sie weitere Informationen zu den schulrechtlichen Änderungen, die für die Umsetzung der oben genannten Eckpunkte von grundlegender Bedeutung sind. Zudem möchte ich Sie noch einmal auf die so genannte FAQ-Liste mit Antworten auf häufig gestellte Fragen aufmerksam machen; Sie finden diese unter:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

Die erweiterten Regelungen für die Berufskollegs werden Ihnen in gesonderter SchulMail zeitnah übermittelt.

Abschließend möchte ich Ihnen danken, dass Sie und alle am Schulleben beteiligten Gruppen, in den herausfordernden Zeiten dieser Pandemie eine schrittweise Rückkehr in einen geordneten, verlässlichen Schulalltag ermöglichen und dabei auch mit Ängsten und Sorgen ganz unterschiedlicher Personen und Gruppen umgehen. Danke für Ihr Engagement, Ihre Umsicht und Ihre Geduld.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

 

 

 

AKTUALISIERUNG!!!! 5.5.2020!

 

Liebe Eltern des 4. Jahrgangs!

Mit heutiger Schulmail ist sicher, dass Ihre Kinder nach dem Plan, den Sie von den Klassenlehrerinnen erhalten haben, am Donnerstag starten werden. Wie es dann in der nächsten Woche weiter geht, kann ich der Schulgemeinde hoffentlich am Donnerstag im Laufe des Vormittags mitteilen! Wir sind so gut wie möglich vorbereitet und freuen uns auf Ihre Kinder!

 

Herzlichst

für das Team

Jutta Portugall

Schulleiterin

Datum Heute 10:22
 
 
>>>>>>>>>> Beginn der Schulmail des MSB NRW >>>>>>>>>
 
Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
mit dieser SchulMail möchte ich Sie heute kurz über die in dieser Woche vorgesehenen Schritte zur Wiederaufnahme des Unterrichts für weitere Schülergruppen sowie vorab über anstehende Entscheidungs- und Informationstermine benachrichtigen.
 
Wiederaufnahme des Unterrichts an Grundschulen
Ab Donnerstag, 7. Mai 2020, wird in den Grundschulen - wie bereits mit der SchulMail Nr. 17 mitgeteilt - der Präsenzunterricht zunächst ausschließlich für die Schülerinnen und Schüler der 4. Klassen wiederaufgenommen. Die hierzu noch erforderliche Überarbeitung und Veröffentlichung der Corona-Betreuungs-Verordnung erfolgt rechtzeitig.
Wiederaufnahme des Unterrichts an den Förderschulen  
 
Die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts gilt grundsätzlich auch für die 4. Klassen der Förderschulen. Ausgenommen sind jedoch derzeit noch die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung. Über die Rahmenbedingungen und möglicherweise besonderen Vorgaben für eine Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an diesen Förderschulen werden wir noch in dieser Woche Gespräche mit Interessenvertretungen von Eltern, Lehrern sowie Schulträgern führen. Zudem lassen wir uns hierbei unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes wissenschaftlich gesondert beraten.
 
Keine Ausweitung des Unterrichts an den weiterführenden Schulen in dieser Woche
 
Über das bisherige Maß an Unterricht und Lernangeboten für die Abschlussklassen hinaus ist für diese Woche eine Ausweitung auf weitere Schülergruppen nicht vorgesehen. Diese Festlegung ist auch das Ergebnis von Gesprächen, die wir in der vergangenen Woche mit Lehrer- und Elternverbänden sowie mit Schulleitungsvereinigungen und Schulträgervertretern geführt haben.
 
Dies gilt auch für die Berufskollegs (vgl. SchulMail Nr. 14 und Nr. 15).
 
Weiteres Vorgehen
 
Am Mittwoch, 6. Mai 2020, beraten erneut die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin darüber, ob und wann weitere Schritte zur Wiederaufnahme des Schul- und Unterrichtsbetriebes für zusätzliche Schülergruppen möglich sein sollen. Wir werden Sie im Anschluss an diese Beratungen über die aus den entsprechenden Beratungsergebnissen zu ziehenden Schlussfolgerungen für den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen schnellstmöglich informieren, spätestens jedoch am Donnerstagvormittag. 
 
Außerdem erhalten Sie in Kürze eine Information über die Auswirkungen des am 30. April 2020 beschlossenen Bildungssicherungsgesetzes auf die Bildungsgänge der jeweiligen Schulformen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
 
 
 

AKTUALISIERUNG!!!! 1.5.2020!

Liebe Eltern,

die 17. Schulmail (Do.,30.4.2020, 13.15 Uhr) wurde durch eine Klarstellung  des Ministeriums am Donnerstagabend aktualisiert!

Nach dieser Aktualisierung werden die  Kinder des 4.Jahrganges ab dem 7.5.2020 in Teilgruppen mit versetzten Anfangs-Pausen-und Schulschlusszeiten unterrichtet.

Den Stundenplan und die Gruppenaufteilung erhalten Sie, liebe Eltern, durch die Klassenlehrerin Ihres Kindes! Damit alle Kinder die Schwerpunktfächer Deutsch und Mathematik bei der Klassenlehrerin haben, wird ein Wechsel durch das für jede Klasse gebildete 2er-Team (Lehrerinnen) stattfinden. Auch das wird im Plan der Klassenlehrerin deutlich sein. Für die ersten beiden Tage bleibt das System der Notbetreuung unverändert. Das heißt, Kinder, die bereits in der Notbetreuung angemeldet sind können vor und nach den jeweiligen Unterrichtsstunden wie gewohnt in ihre Betreuungsgruppe. Kinder, die nicht dort angemeldet sind, müssen nach dem Unterricht die Schule verlassen.

Sollte ggf. die OGS und die KuBe für die Kinder an den Präsenztagen doch geöffnet sein, werden wir Sie, liebe Eltern, darüber umgehend informieren!!!

Die angekündigte Beschulung aller Kinder in tageweisem Wechsel steht noch nicht fest. Ob außer den 4.Klassen weitere Jahrgänge beschult werden und wie und ab wann diese Beschulung erfolgen wird, soll am 6.Mai 2020 durch die MInisterpräsidenten der Länder beraten werden.

Somit ist zum jetzigen Zeitpunkt nur der Unterricht der 4.Klassen (Informationen durch die Klassenlehrerinnen folgen) ab Donnerstag, 7.5.2020, sicher!

Wir werden Sie, liebe Eltern, über die weitere Entwicklung so zeitnah wie möglich informieren!

Leider sind das nur erste Informationen. Weitere Folgen Anfang nächster Woche!!!

Mit freundlichen Grüßen!

Jutta Portugall

Schulleiterin

 

Im Folgenden die Klarstellung der 17.Schulmail (Auszüge)

[30.04.2020] Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen (Klarstellung der 17. Mail)

>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Wiederaufnahme des Unterrichts an den Grundschulen und den Primarstufen der Förderschulen

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Nachgang der Versendung unserer heutigen SchulMail Nr. 17 möchte ich im Interesse einer eindeutigen und unmissverständlichen Kommunikation, auf die auch Sie in den vergangenen Wochen großen Wert gelegt haben, folgende Klarstellung treffen:

Sämtliche in der heutigen SchulMail Nr. 17 beschriebenen weiteren Schritte der Schulöffnung für die Klassen 1 bis 3, die frühestens ab dem 11. Mai 2020 realisiert würden, stehen unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Beratungen zwischen den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 6. Mai 2020. Bund und Länder müssen im Rahmen der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz Mitte nächster Woche zuerst die Grundlagen für weitere Schritte schaffen, um ein bundesweit abgestimmtes Vorgehen sicherzustellen. Die heutige Schulmail beschreibt einen für Nordrhein-Westfalen denkbaren Plan, sofern ein solcher Öffnungsbeschluss von Bund und Ländern am 6. Mai 2020 getroffen wird.

Der Text der nachfolgenden SchulMail Nr. 17 wurde daraufhin an den entsprechenden Stellen präzisiert:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Länder haben gemeinsam in der Ministerpräsidentenkonferenz am 15. April 2020 entschieden, dass ab dem 4. Mai 2020 vorzugsweise die 4. Grundschulklassen sowie Abschlussklassen des kommenden Jahres in den Unterricht zurückkehren können. Für die Zeit darüber hinaus hat die Kultusministerkonferenz entsprechende Empfehlungen erarbeitet.

Wir haben auf dieser Grundlage entschieden, in Nordrhein-Westfalen nicht von der Möglichkeit des Unterrichtsstarts bereits direkt am 4. Mai 2020 Gebrauch zu machen, sondern die Wiederaufnahme des Unterrichts an den Grundschulen und den Primarstufen der Förderschulen für Donnerstag, den 7. Mai 2020 vorzusehen. An den ersten beiden Tagen, also am 7. und 8. Mai 2020, soll zunächst nur Unterricht für Schülerinnen und Schüler der 4. Klassen stattfinden.

Vorab möchte ich Ihnen aber bei dieser Gelegenheit auch im Namen von Frau Ministerin Gebauer ausdrücklich danken. Nach der Einstellung des Unterrichts an allen Schulen am 16. März 2020 haben Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen mit hoher Einsatzbereitschaft entscheidend dazu beigetragen, dass auch während der Corona-Pandemie Beschäftigte kritischer Infrastrukturen, vor allem im Gesundheitswesen, weiterhin im Einsatz sein konnten. Wir haben Ihnen und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ganztags- und Betreuungsangebote diese Notbetreuung auch in den Osterferien und auch an Wochenenden zugemutet, und Sie haben diese Aufgabe engagiert angenommen. Uns ist sehr bewusst, dass insbesondere die Schulen der Primarstufe, diese Notbetreuung zum Teil in sehr kleinen Gruppen organisieren mussten und weiterhin müssen.

Wie sie wissen, ist die Notbetreuung in der vergangenen Woche auch auf weitere berufliche Tätigkeitsbereiche (Alleinerziehende - berufstätig oder in Prüfungen) ausgeweitet worden. Grundlage bildet die Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die mit Wirkung vom 27. April 2020 angepasst wurde. Darüber hatte ich Sie bereits mit der 16. SchulMail vom 24. April 2020 informiert.

I.                    Unterstützung durch Lernen auf Distanz

In den vergangenen Wochen haben Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen entscheidend dazu beigetragen, dass Ihre Schülerinnen und Schüler sich Zuhause nicht nur sinnvoll beschäftigen, sondern den Bezug zur Schule und zum Lernen halten und auch Lernfortschritte erzielen konnten. Wir wissen, dass die Voraussetzungen von Schule zu Schule, aber auch innerhalb einer Schule und vor allem zwischen den Familien unterschiedlich sind. Mein Dank gilt daher auch hier Ihrem beispielhaften Engagement. Sie haben auf oftmals sehr kreative Weise dazu beigetragen, dass Kinder die Freude am Lernen behalten und mit Ihnen in dem pädagogisch so wichtigen persönlichen Kontakt bleiben konnten.

In den vergangenen Tagen hat vor allem die Wiederaufnahme des Schulbetriebs an den weiterführenden Schulen im Mittelpunkt der öffentlichen Wahrnehmung gestanden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Schülerinnen und Schüler, die in Kürze ihre Abiturprüfungen absolvieren oder in diesem Schuljahr noch andere wichtige Schulabschlüsse anstreben. Nunmehr steht eine gestufte Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs an den Schulen der Primarstufe bevor.

II.                  Begrenzter Unterrichtsbeginn ab 7. Mai 2020

Die Tatsache, dass wir eine Wiederaufnahme des Unterrichts für den 7. Mai 2020 vorsehen, hat verschiedene Gründe. Zunächst wollen wir Ihnen und Ihren Kollegien, aber auch den Schulträgern mehr Zeit geben, notwendige Vorbereitungen zu treffen: Seien es die Reinigung und Einhaltung von Hygienevorgaben an den Schulen, die Vorkehrungen zur Abstandshaltung, die Bereitstellung von notwendigem Material oder der Schülertransport. Zudem gibt es durch die zusätzliche Zeit Gelegenheit, sich pädagogisch und didaktisch auf die neuen Erfordernisse des Präsenzunterrichts für die kommenden Wochen einzurichten.

Ein weiterer Grund bestand darin, dass wir die inzwischen geführten Gespräche mit Lehrer- und Elternverbänden sowie Schulleitungsvertretungen abwarten wollten, um ein möglichst von allen getragenes Vorgehen für die Zeit bis zu den Sommerferien abzustimmen und sich auf Grundprinzipien und Prioritäten zu verständigen, die Basis für schulische Konzepte sein sollen.

III.                Notbetreuung, OGS und weitere Betreuungsangebote

Parallel zur Wiederaufnahme des eingeschränkten Unterrichtsbetriebes wird die Notbetreuung –angepasst an die Vorgaben des Infektionsschutzes, die auch für den Unterricht in den Klassen gelten (vgl. 15. SchulMail) – fortgeführt. Dazu wird die auf dem Bildungsportal befindliche FAQ-Liste entsprechend angepasst. Maßgeblich für die Durchführung der Notbetreuung sind die Abstandsvorgaben (1,50 m), die eingehalten und beaufsichtigt werden müssen, sowie eine Vermeidung der Durchmischung der Gruppen.

Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass ganztägige Betreuungs- und Bildungsangebote ein wichtiger Bestandteil bei der Schulöffnung sein werden und für die Kinder, die einen Betreuungsvertrag haben, an den Präsenztagen auch gewährleistet wird. Die Wiederaufnahme von OGS- und anderen Betreuungsformen ist mit weitergehenden Fragestellungen (z.B. Mittagsverpflegung) verbunden, die mit den Kommunen und den Trägern zu klären sind. Auch wenn im Grundsatz mit den Partnern Einigkeit darüber besteht, das Ganztagsangebot an den Grundschulen mit zu öffnen, wird es vor Ort zunächst möglicherweise individuelle Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der Betreuung im gewohnten Umfang geben müssen.

IV.                Eckpunkte für schulische Konzepte

Aus Gründen des Infektionsschutzes werden die Klassen in Abhängigkeit von Raum- und Klassenstärke zumeist halbiert werden müssen. Zudem werden nicht alle Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schulen wegen der unvermeidlichen Beschäftigungsverbote für einen Präsenzunterricht eingesetzt werden können. Diese beiden Faktoren machen deutlich, dass eine Rückkehr zu einem „normalen“ Unterricht in diesem Schuljahr nahezu auszuschließen ist.

Dennoch muss es unser Ziel sein – und damit waren wir uns mit allen Vertreterinnen und Vertretern der schulischen Verbände einig, in den kommenden Wochen bis zu den Sommerferien allen Kindern aller Jahrgänge – auch denen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung – eine Rückkehr in einen regelmäßigen Präsenzunterricht und eine Wiederaufnahme von Ganztags- und Betreuungsanteilen zu ermöglichen. Dies hat zur Folge, dass Unterricht mindestens an einem Tag in der Woche möglich sein muss.

Ich bin mir bewusst, dass Sie in Ihren Schulen längst an Konzepten arbeiten und sich frühere Informationen und Orientierung gewünscht hätten. Aber auch wir wissen erst seit dieser Woche, dass sich aus dem für den 30. April 2020, also für heute, angesetzten Treffen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder keine neuen und weitergehenden  Beschlüsse zu den Schulen ergeben sollen, sondern diese erst in Kenntnis belastbarer Zahlen zur Entwicklung des Infektionsgeschehens volle zwei Wochen nach den ersten Öffnungen auf der Konferenz der Regierungscheffinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 6. Mai 2020 gefasst werden sollen. Auf diese Information hin haben wir die Verbändegespräche so schnell wie möglich geführt.

Wir alle sind uns bewusst, dass die Rahmenbedingungen und die Möglichkeiten der Schulen zum Teil unterschiedlich sind und dass alle Schulen – gerade in dieser schwierigen Zeit – das Beste für Ihre Schülerinnen und Schüler erreichen wollen. Allerdings müssen Bildungschancen möglichst gleich verteilt sein. Bei aller Flexibilität und bei allem kreativen Engagement vor Ort brauchen wir in dieser außergewöhnlichen Situation für die kommenden Wochen eine landesweit stabile und klare gemeinsame Basis.Daher sind die folgenden Eckpunkte für die Wiederaufnahme des Schulbetriebes unbedingt zu berücksichtigen: gleichen Zugang zu Schule und Unterricht. Gleichzeitig muss die Notbetreuung weiter angeboten werden.

  • Wenn Lerngruppen in der Regel zumindest halbiert werden müssen und nicht alle Lehrkräfte für Präsenzunterricht zur Verfügung stehen, dann wird ein solcher Unterricht nur jeweils an einem einzelnen Tag möglich sein. Im Laufe einer Woche ergibt sich daraus ein „rollierendes“ System mit tageweisem Unterricht für nur einzelne Jahrgangsstufen. Dies bedeutet eine Mischung aus Präsenzunterricht und Lernen auf Distanz.
  • Ein „Schichtbetrieb“, bei dem an einem Tag unterschiedliche Schülergruppen verschiedener Jahrgänge zu unterschiedlichen Tageszeiten in die Schule kommen, ist ausgeschlossen.
  • Jede Schule passt diese Mindestvorgaben auf ihre individuelle Situation an. Alle Planungen sollen auf Sicherheit ausgelegt sein, so dass bei immer möglichen Personalengpässen – ganz unabhängig von Corona – keine sofortigen Anpassungen erfolgen müssen.
  • Ein so rollierendes System – zumal bei Feiertagen und Ferien an Pfingsten – führt dazu, dass die einzelnen Jahrgangsstufen nicht immer am selben Wochentag in der Schule sein werden. Um Eltern dennoch eine Planungssicherheit für die letzten sieben Schulwochen zu geben, ist ein Unterrichtsplan für alle Jahrgänge für die Zeit bis zu den Sommerferien zu erstellen.
  • Der Umfang des Unterrichts an Präsenztagen hängt wesentlich von den Möglichkeiten der einzelnen Schule ab. Der Präsenztag soll gleichwohl für die Kinder als ganztägiges Angebot – also auch unter Einbindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ganztag konzipiert werden.
  • Bei der Pausen- und Wegegestaltung ist unbedingt darauf zu achten, dass nicht alle am Präsenztag anwesenden Schülerinnen und Schüler zum gleichen Zeitpunkt in die Pause gehen, um hier mögliche Kontakte zu reduzieren.

Soweit die bisherigen Beschlüsse der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin sowie der entsprechende Beschluss der Kultusministerkonferenz erwartungsgemäß über den 6. Mai 2020 hinaus Bestand haben, bedeutet das:

  • Beginn der Schulöffnungen am 7. Mai 2020 zunächst mit den Viertklässlern,
  • an einem Tag so viel Unterricht und Betreuung wie möglich,
  • nach einem festen Plan bis zu den Sommerferien
  • bei Fortsetzung der Notbetreuung.

 

 

Ich möchte nicht schließen, ohne mich noch einmal für Ihr Engagement und Ihre Geduld zu bedanken. Dabei hoffe ich, mit diesen Informationen zu mehr Planungssicherheit beigetragen zu haben. Und ganz zum Schluss noch eine Bitte, die von den Elternverbänden an mich herangetragen wurde: Denken Sie, wenn Sie es nicht längst getan haben, auch an eine Weiterleitung dieser Informationen an die Elternvertretungen Ihrer Schulen.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

 

 

Datum Heute 13:13

>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Wiederaufnahme des Unterrichts an den Grundschulen und den Primarstufen der Förderschulen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Länder haben gemeinsam in der Ministerpräsidentenkonferenz am 15. April 2020 entschieden, dass ab dem 4. Mai 2020 vorzugsweise die 4. Grundschulklassen sowie Abschlussklassen des kommenden Jahres in den Unterricht zurückkehren können. Für die Zeit darüber hinaus hat die Kultusministerkonferenz entsprechende Empfehlungen erarbeitet.

Wir haben auf dieser Grundlage entschieden, in Nordrhein-Westfalen nicht von der Möglichkeit des Unterrichtsstarts bereits direkt am 4. Mai 2020 Gebrauch zu machen, sondern die Wiederaufnahme des Unterrichts an den Grundschulen und den Primarstufen der Förderschulen für Donnerstag, den 7. Mai 2020 vorzusehen. An den ersten beiden Tagen, also am 7. und 8. Mai 2020, soll zunächst nur Unterricht für Schülerinnen und Schüler der 4. Klassen stattfinden. Ab dem 11. Mai 2020 sollen in einem tageweise „rollierenden“ System die Kinder aller Jahrgangsstufen wieder in „ihre“ Schulen gehen können.

Vorab möchte ich Ihnen aber bei dieser Gelegenheit auch im Namen von Frau Ministerin Gebauer ausdrücklich danken. Nach der Einstellung des Unterrichts an allen Schulen am 16. März 2020 haben Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen mit hoher Einsatzbereitschaft entscheidend dazu beigetragen, dass auch während der Corona-Pandemie Beschäftigte kritischer Infrastrukturen, vor allem im Gesundheitswesen, weiterhin im Einsatz sein konnten. Wir haben Ihnen und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ganztags- und Betreuungsangebote diese Notbetreuung auch in den Osterferien und auch an Wochenenden zugemutet, und Sie haben diese Aufgabe engagiert angenommen. Uns ist sehr bewusst, dass insbesondere die Schulen der Primarstufe, diese Notbetreuung zum Teil in sehr kleinen Gruppen organisieren mussten und weiterhin müssen.

Wie sie wissen, ist die Notbetreuung in der vergangenen Woche auch auf weitere berufliche Tätigkeitsbereiche (Alleinerziehende - berufstätig oder in Prüfungen) ausgeweitet worden. Grundlage bildet die Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die mit Wirkung vom 27. April 2020 angepasst wurde. Darüber hatte ich Sie bereits mit der 16. SchulMail vom 24. April 2020 informiert.

  1. Unterstützung durch Lernen auf Distanz

In den vergangenen Wochen haben Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen entscheidend dazu beigetragen, dass Ihre Schülerinnen und Schüler sich Zuhause nicht nur sinnvoll beschäftigen, sondern den Bezug zur Schule und zum Lernen halten und auch Lernfortschritte erzielen konnten. Wir wissen, dass die Voraussetzungen von Schule zu Schule, aber auch innerhalb einer Schule und vor allem zwischen den Familien unterschiedlich sind. Mein Dank gilt daher auch hier Ihrem beispielhaften Engagement. Sie haben auf oftmals sehr kreative Weise dazu beigetragen, dass Kinder die Freude am Lernen behalten und mit Ihnen in dem pädagogisch so wichtigen persönlichen Kontakt bleiben konnten.

In den vergangenen Tagen hat vor allem die Wiederaufnahme des Schulbetriebs an den weiterführenden Schulen im Mittelpunkt der öffentlichen Wahrnehmung gestanden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Schülerinnen und Schüler, die in Kürze ihre Abiturprüfungen absolvieren oder in diesem Schuljahr noch andere wichtige Schulabschlüsse anstreben. Nunmehr steht eine gestufte Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs an den Schulen der Primarstufe bevor.

  1. Begrenzter Unterrichtsbeginn ab 7. Mai 2020

Die Tatsache, dass wir eine Wiederaufnahme des Unterrichts für den 7. Mai 2020 vorsehen, hat verschiedene Gründe. Zunächst wollen wir Ihnen und Ihren Kollegien, aber auch den Schulträgern mehr Zeit geben, notwendige Vorbereitungen zu treffen: Seien es die Reinigung und Einhaltung von Hygienevorgaben an den Schulen, die Vorkehrungen zur Abstandshaltung, die Bereitstellung von notwendigem Material oder der Schülertransport. Zudem gibt es durch die zusätzliche Zeit Gelegenheit, sich pädagogisch und didaktisch auf die neuen Erfordernisse des Präsenzunterrichts für die kommenden Wochen einzurichten.

Ein weiterer Grund bestand darin, dass wir die inzwischen geführten Gespräche mit Lehrer- und Elternverbänden sowie Schulleitungsvertretungen abwarten wollten, um ein möglichst von allen getragenes Vorgehen für die Zeit bis zu den Sommerferien abzustimmen und sich auf Grundprinzipien und Prioritäten zu verständigen, die Basis für schulische Konzepte sein sollen.

III.                Notbetreuung, OGS und weitere Betreuungsangebote

Parallel zur Wiederaufnahme des eingeschränkten Unterrichtsbetriebes wird die Notbetreuung –angepasst an die Vorgaben des Infektionsschutzes, die auch für den Unterricht in den Klassen gelten (vgl. 15. SchulMail) – fortgeführt. Dazu wird die auf dem Bildungsportal befindliche FAQ-Liste entsprechend angepasst. Maßgeblich für die Durchführung der Notbetreuung sind die Abstandsvorgaben (1,50 m), die eingehalten und beaufsichtigt werden müssen, sowie eine Vermeidung der Durchmischung der Gruppen.

Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass ganztägige Betreuungs- und Bildungsangebote ein wichtiger Bestandteil bei der Schulöffnung sein werden und für die Kinder, die einen Betreuungsvertrag haben, an den Präsenztagen auch gewährleistet wird. Die Wiederaufnahme von OGS- und anderen Betreuungsformen ist mit weitergehenden Fragestellungen (z.B. Mittagsverpflegung) verbunden, die mit den Kommunen und den Trägern zu klären sind. Auch wenn im Grundsatz mit den Partnern Einigkeit darüber besteht, das Ganztagsangebot an den Grundschulen mit zu öffnen, wird es vor Ort zunächst möglicherweise individuelle Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der Betreuung im gewohnten Umfang geben müssen.

  1. Eckpunkte für schulische Konzepte

Aus Gründen des Infektionsschutzes werden die Klassen in Abhängigkeit von Raum- und Klassenstärke zumeist halbiert werden müssen. Zudem werden nicht alle Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schulen wegen der unvermeidlichen Beschäftigungsverbote für einen Präsenzunterricht eingesetzt werden können. Diese beiden Faktoren machen deutlich, dass eine Rückkehr zu einem „normalen“ Unterricht in diesem Schuljahr nahezu auszuschließen ist.

Dennoch muss es unser Ziel sein – und damit waren wir uns mit allen Vertreterinnen und Vertretern der schulischen Verbände einig, in den kommenden Wochen bis zu den Sommerferien allen Kindern aller Jahrgänge – auch denen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung – eine Rückkehr in einen regelmäßigen Präsenzunterricht und eine Wiederaufnahme von Ganztags- und Betreuungsanteilen zu ermöglichen. Dies hat zur Folge, dass Unterricht mindestens an einem Tag in der Woche möglich sein muss.

Ich bin mir bewusst, dass Sie in Ihren Schulen längst an Konzepten arbeiten und sich frühere Informationen und Orientierung gewünscht hätten. Aber auch wir wissen erst seit dieser Woche, dass sich aus dem für den 30. April 2020, also für heute, angesetzten Treffen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder keine neuen und weitergehenden  Beschlüsse zu den Schulen ergeben sollen, sondern diese erst in Kenntnis belastbarer Zahlen zur Entwicklung des Infektionsgeschehens volle zwei Wochen nach den ersten Öffnungen auf der Konferenz der Regierungscheffinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 6. Mai 2020 gefasst werden sollen. Auf diese Information hin haben wir die Verbändegespräche so schnell wie möglich geführt.

Wir alle sind uns bewusst, dass die Rahmenbedingungen und die Möglichkeiten der Schulen zum Teil unterschiedlich sind und dass alle Schulen – gerade in dieser schwierigen Zeit – das Beste für Ihre Schülerinnen und Schüler erreichen wollen. Allerdings müssen Bildungschancen möglichst gleich verteilt sein. Bei aller Flexibilität und bei allem kreativen Engagement vor Ort brauchen wir in dieser außergewöhnlichen Situation für die kommenden Wochen eine landesweit stabile und klare gemeinsame Basis.  Daher sind die folgenden Eckpunkte für die Wiederaufnahme des Schulbetriebes unbedingt zu berücksichtigen:

  • ·Bis zu den Sommerferien erhalten die Schülerinnen und Schüler aller vier Jahrgangsstufen den gleichen Zugang zu Schule und Unterricht. Gleichzeitig muss die Notbetreuung weiter angeboten werden.
  • ·Wenn Lerngruppen in der Regel zumindest halbiert werden müssen und nicht alle Lehrkräfte für Präsenzunterricht zur Verfügung stehen, dann wird ein solcher Unterricht nur jeweils an einem einzelnen Tag möglich sein. Im Laufe einer Woche ergibt sich daraus ein „rollierendes“ System mit tageweisem Unterricht für nur einzelne Jahrgangsstufen. Dies bedeutet eine Mischung aus Präsenzunterricht und Lernen auf Distanz.
  • ·Ein „Schichtbetrieb“, bei dem an einem Tag unterschiedliche Schülergruppen verschiedener Jahrgänge zu unterschiedlichen Tageszeiten in die Schule kommen, ist ausgeschlossen.
  • ·Jede Schule passt diese Mindestvorgaben auf ihre individuelle Situation an. Alle Planungen sollen auf Sicherheit ausgelegt sein, so dass bei immer möglichen Personalengpässen – ganz unabhängig von Corona – keine sofortigen Anpassungen erfolgen müssen.
  • ·Ein so rollierendes System – zumal bei Feiertagen und Ferien an Pfingsten – führt dazu, dass die einzelnen Jahrgangsstufen nicht immer am selben Wochentag in der Schule sein werden. Um Eltern dennoch eine Planungssicherheit für die letzten sieben Schulwochen zu geben, ist ein Unterrichtsplan für alle Jahrgänge für die Zeit bis zu den Sommerferien zu erstellen.
  • ·Der Umfang des Unterrichts an Präsenztagen hängt wesentlich von den Möglichkeiten der einzelnen Schule ab. Der Präsenztag soll gleichwohl für die Kinder als ganztägiges Angebot – also auch unter Einbindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ganztag konzipiert werden.
  • ·Bei der Pausen- und Wegegestaltung ist unbedingt darauf zu achten, dass nicht alle am Präsenztag anwesenden Schülerinnen und Schüler zum gleichen Zeitpunkt in die Pause gehen, um hier mögliche Kontakte zu reduzieren.

Soweit die bisherigen Beschlüsse der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin sowie der entsprechende Beschluss der Kultusministerkonferenz erwartungsgemäß über den 6. Mai 2020 hinaus Bestand haben, bedeutet das:

  • ·Beginn der Schulöffnungen am 7. Mai 2020 zunächst mit den Viertklässlern,
  • ·ab dem 11. Mai ein Jahrgang pro Werktag in der Schule,
  • ·an einem Tag so viel Unterricht und Betreuung wie möglich,
  • ·nach einem festen Plan bis zu den Sommerferien
  • ·bei Fortsetzung der Notbetreuung.

 

  1. Schulrechtliche Änderungen

Vielfach haben uns in den vergangenen Tagen Fragen vor allem zu Versetzungsregelungen und Zeugnissen erreicht. Angesichts des Ausfalls von Unterricht seit dem 16. März 2020 ist das sehr verständlich. Dem Landtag liegen ein Gesetzentwurf sowie dazugehörige Änderungen an den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen aller Schulformen vor, die darauf eine Antwort geben sollen. Sollte der Landtag heute dem Gesetzentwurf zustimmen, werden alle Schulen am Anfang der kommenden Woche mit einer weiteren ausführlichen SchulMail über die Einzelheiten aller schulrechtlichen Änderungen informiert. Zusätzlich werden die Informationen in der so genannten FAQ-Liste im Bildungsportal aktualisiert.

  1. Zurück in den schulischen Alltag

Um Sie beim Einstieg in den Unterricht zu unterstützen, der derzeit nicht den üblichen Anforderungen entsprechen kann, sondern mit Blick auf die Rückkehr der Kinder in die Schulen vielfach auch altersgerecht auf das Thema Corona eingehen muss, hat QUA-LiS auf unsere Bitte hin Materialien zusammengestellt, die Sie unter folgendem Link abrufen können: 

https://www.schulentwicklung.nrw.de/cms/online-und-distanzlernen/praesenzunterricht-nach-corona

Schon in der SchulMail Nr. 14 vom 16. April 2020 hatte ich Sie über das umfangreiche Unterstützungsangebot durch die Schulpsychologie hingewiesen, das Ihnen zur Verfügung steht. Heute möchte ich Sie noch einmal besonders auf die Ideen zur Gestaltung des ersten Unterrichtstages aus schulpsychologischer Sicht aufmerksam machen. Unter  http://schulpsychologie.nrw.de/schule-und-corona/lehrkraefte/ideen-1.-unterrichtstag/1.-unterrichtstag.html finden Sie praxisnahe Empfehlungen, Hinweise und Materialien, die Ihnen und den Kindern den Einstieg erleichtern sollen. Hilfen zur Orientierung im sozialen Umfeld, Rituale, die den Schülerinnen und Schülern in einer – im Vergleich zu dem bekannten schulischen Alltag – veränderten Lernumgebung Sicherheit geben können.

VII.              Bewegungsangebote

Bewegungsintensive Pausen sollten Teil eines Schultages sein, doch die Infektionsschutzmaßnahmen schränken die Möglichkeiten von Bewegung, Spiel und Sport in der Pause stark ein. Trotzdem sind bewegte Pausen auf dem Schulhof oder im Klassenraum möglich. Viele Ideen, Anregungen und Spielbeschreibungen dazu werden ab dem 5. Mai 2020 auf www.schulsport-NRW.de  abrufbar sein.

VIII.            Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19/Umgang mit Corona-Verdachtsfällen   

Mit einer weiteren SchulMail werden wir Ihnen über die Hinweise in der SchulMail Nr. 15 hinaus sowohl gemeinsame Hinweise der Kommunalen Spitzenverbände und des MSB zum Infektionsschutz, das mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Unfallkasse abgestimmt ist, wie auch Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Corona-Verdachtsfällen übersenden.

Ich möchte nicht schließen, ohne mich noch einmal für Ihr Engagement und Ihre Geduld zu bedanken. Dabei hoffe ich, mit diesen Informationen zu mehr Planungssicherheit beigetragen zu haben. Und ganz zum Schluss noch eine Bitte, die von den Elternverbänden an mich herangetragen wurde: Denken Sie, wenn Sie es nicht längst getan haben, auch an eine Weiterleitung dieser Informationen an die Elternvertretungen Ihrer Schulen.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

HINWEIS: Falls vorhandene Links in dieser Nachricht nicht richtig angezeigt werden, sollten Sie diese kopieren und in die Adresszeile des Browsers einfügen.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Herrn Benjamin Verhoeven, 0211 / 5867-3581, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

 

AKTUALISIERUNG !!! 28.4.2020  Infos für den Jahrgang 4!!!!!

 jhrg4corona

 scan corona2

 

 

 

 

AKTUALISIERUNG !!! 27.4.2020

Auszug aus der 16.Schulmail (Freitag 24.4.2020)

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  1. Notbetreuung

1) Tätigkeitsbereiche

Für den Anspruch auf die Notbetreuung in Schulen gelten seit dem 23. April 2020 erweiterte berufliche Tätigkeitsbereiche. Grundlage bildet die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die mit Wirkung vom 27. April 2020 angepasst wird.

https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie

Ein aktualisiertes Formular zum Nachweis des Betreuungsbedarfs für die Eltern ist unter der Rubrik bzw. dem Reiter „Notbetreuung“ zu finden.

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

2) Alleinerziehende Elternteile

Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben ab dem 27. April 2020 Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der CoronaBetrVO ergeben.

3) Notbetreuung an Wochenenden und Feiertagen

Mit der SchulMail Nr. 8 hatte ich Sie informiert, dass eine Wochenendbetreuung nur bis einschließlich 19. April 2020 erfolgt. Folglich findet sie ab sofort nicht länger statt. An Feiertagen findet ebenfalls keine Notbetreuung statt.

III. Hygienemaßnahmen im Schülerverkehr

Durch die schrittweise Wiederaufnahme des Schulbetriebes nutzen Schülerinnen und Schüler seit dieser Woche wieder vermehrt Busse und Bahnen. Um die Ansteckungsgefahr auch auf dem Weg zur Schule so gering wie möglich zu halten, haben das Land, die kommunalen Spitzenverbände und die Branchenverbände Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen (NWO) Hinweise und Verhaltensregeln für einen besseren Infektionsschutz im Schülerverkehr erarbeitet. Diese sind auf der Webseite des Verkehrsministeriums abrufbar:

www.vm.nrw.de/presse/pressemitteilungen/Archiv-des-VM-2020/2020_04_22_Hygieneregeln_Schuelerverkehr/20200421-finale-Fassung-Infektionsschutz-Schuelerbefoerderung.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

Freitag,24.4.2020 

Liebe Eltern der Kinder des 4.Jahrgangs!

Leider kann ich bis heute noch keine verlässlichen Informationen zum Schulstart Ihrer Kinder am 4.5.2020 geben! Ich werde Sie in Kenntniss setzen, sobald das Ministerium zur Umsetzung klare Vorgaben erlässt!

 

Bleiben Sie gesund!

 

Es grüßt Sie ganz herzlich

Jutta Portugall

Schulleitern

 

 

Unter dem Reiter „Schulsozialarbeit“ finden Sie Informationen zum „Notfall-Kinderzuschlag“ (bis zu 185 Euro extra zum Kindergeld bei entsprechendem Einkommen) und weitere Hilfsangebote wie die „Nummer gegen Kummer“ und ein Online-Freizeitprogramm der Stadt Dortmund. 
 
 
 
 
 

 

 

AKTUALISIERUNG  21.4.2020

 notbetr

 

 

 AKTUALISIERUNG ! 17.4.2020

Liebe Eltern,
die Meldungen hinsichtlich der Öffnung bzw. Teilöffnung von Schulen überschlagen sich und sicherlich sind Sie durch Presse und Fernsehen auch schon ein wenig informiert. Die Grundschulen in NRW sollen zum 4.Mai 2020 den Schulbetrieb für die Abschlussklassen (Jahrgang 4) wieder aufnehmen. Wenn wir zum 4.Mai 2020 starten, wird das Schulleben dennoch nicht annähernd so sein , wie vor dem 18.März 2020. Zur Zeit ist in Planung, die Klassen in Gruppen (vermutlich max. 15 Kinder) aufzuteilen und in getrennten Räumen in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu unterrichten. Der Zeitumfang ist nicht abschließend geklärt - wie so vieles! Wir bereiten uns gut darauf vor und werden Sie, liebe Eltern, immer möglichst tagesaktuell über unsere Homepage und Informationen durch die Klassenpflegschaften auf dem Laufenden halten.
 
Eine Öffnung der Schulen für die Klassen 1-3 ist zur Zeit noch nicht absehbar!
 
Unsere Notbetreuung findet ab Montag, den 20.4.2020 wieder zu den üblichen Modalitäten statt. Sollten Sie nun zu einer neu hinzugekommen Bedarfsgruppe gehören, melden Sie sich bitte im Sekretariat  (Tel.2866770) unserer Schule! Das Ministerium wird kurzfristig uns Schulen informieren, welche Personengruppen nun zusätzlich in die Notbetreuung aufgenommen werden sollen. Weiterhin benötigen wir in jedem Falle eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Bedarf an Notbetreuung!
 
Ab Montag, 20.4.2020 werden unsere Schulkinder wieder mit Aufgaben für zu Hause versorgt. Hier können wir nun auf eine neue Arbeitsweise zurückgreifen:
 
Liebe Eltern, wir sind froh,  eine neue Kommunikationsplattform zu haben und Ihnen vorstellen zu können: IServe. Dort haben wir einen schuleigenen Zugang, über den die Lehrerinnen mit ihren  Schülerinnen und Schülern kommunizieren und Aufgaben einfach verteilen können. Jedes Kind hat seinen eigenen Zugang und kann so mit Lehrern und Mitschülern per Mail kommunizieren.
Wir möchten in Zukunft mit dieser Plattform arbeiten und auf diesem Wege die neuen Arbeitspläne verteilen und eine klasseninterne Kommunikation ermöglichen.
Bitte machen Sie sich zunächst mit ihrem Kind mit IServe vertraut, damit Ihr Kind möglichst selbstständig damit arbeiten kann.
 
Link:                   https://lieberfeld-grundschule-do.schulserver.de
 
Benutzername:               vorname.nachname   -alles kleingeschrieben!! (Beispiele: otto.mustermann)  
Passwort:           Geburtsdatum              - TT.MM.JJJJ (Beispiel: 17.04.2006)            
 
Nach der Eingabe des Benutzernamens und des Passworts (wie oben erläutert), werden Sie aufgefordert das Passwort zu ändern. Da die Namen der Schüler/innnen aus dem Schild-Programm der Schule  importiert wurden, sind  ALLE Vornamen benutzt worden. Es müssen also unbedingt ALLE Vornnamen angegeben werden (z.B.: Max. Hans. Theodor.Meier)!!!!!Bitte ändern Sie das Passwort und merken sich dieses gut. Nun können Sie mit IServe arbeiten. Eine Anleitung hierzu bietet das Erklärvideo!
 
Bitte unterstützen Sie Ihr Kind bei der Arbeit mit IServe. Sollten Sie Fragen oder technische Probleme haben, so können Sie sich gerne zu den Bürozeiten im Sekretariat der Schule melden. Wir bearbeiten Ihre Anfragen schnellstmöglich.
 
Vielen Dank und bleiben Sie gesund!
Jutta Portugall
Schulleiterin
 
Lieberfeld-Grundschule
Rispenstr. 40-42
44265 Dortmund
Fon 0231 2866770
Fax 0231 28667719
 
 
 

HIER DIE MAIL VOM MINISTERIUM  VOM 16.4.2020 

>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Grundlage des gestern gefassten Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder plant das Ministerium für Schule und Bildung eine vorsichtige und gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs in Nordrhein-Westfalen.

Wie dies im Einzelnen geschehen soll, möchte ich Ihnen in Ergänzung zu der 13. SchulMail vom gestrigen Mittwoch erläutern:

  1. Schrittweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs

Die gestrige Entscheidung macht es möglich, dass nach entsprechenden Vorbereitungen der Schulbetrieb zunächst für Schülerinnen und Schüler aus Abschlussklassen ab Donnerstag, 23. April 2020, wiederaufgenommen wird. Dabei geht es an allen weiterführenden Schulen um Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sowie die Vorbereitung auf Abschlüsse. Dazu sollen zunächst die Lehrerinnen und Lehrer vom 20. April 2020 bis einschließlich 22. April 2020 Vorlauf erhalten, um die organisatorischen und alle weiteren notwendigen Voraussetzungen für den Schulbetrieb schaffen zu können.

Die Grundschulen hingegen bleiben aufgrund der gestern getroffenen Vereinbarungen zunächst noch geschlossen.

Sollte die Entwicklung der Infektionsraten es zulassen, dann sollen sie allerdings schrittweise ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden – vorrangig für die Schülerinnen und Schüler der Klasse 4, um diese Kinder so gut wie möglich auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen vorzubereiten.

  1. Schulorganisatorische Rahmenbedingungen
  1. Hygiene

Gemäß § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz besteht die Pflicht, in Schulen die Einhaltung der Infektionshygiene in einem Hygieneplan festzulegen. Einen Musterhygieneplan finden Sie im Bildungsportal unter:

www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/800-Muster-Hygieneplan/index.html

Weitere Handlungsempfehlungen zum Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern – insbesondere in Prüfungssituationen – sowie das weitere an Schule tätige Personal werden vom Betriebsärztlichen Dienst (B·A·D GmbH) zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus werde ich Ihnen in Kürze weitere Handlungsempfehlungen zur schulischen Hygiene unter Pandemiebedingungen übermitteln, die von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene gemeinsam mit dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin erarbeitet wurden.

  1. Raumnutzungskonzept

Aus Gründen eines fortdauernden Infektionsschutzes ist damit zu rechnen, dass auf absehbare Zeit die Klassen und Kurse nicht in der ursprünglichen Größe unterrichtet bzw. auf Prüfungen und Abschlüsse vorbereitet werden können, sondern dass zumindest eine Teilung der Lerngruppen erforderlich sein wird.

Die dreitägige Vorlaufzeit vom 20. April 2020 bis zum 22. April 2020 gibt die Gelegenheit, in den Schulen Raumnutzungskonzepte zu entwickeln, die einen ausreichenden Abstand bei der Benutzung der einzelnen Räume sowie der Verkehrsflächen und Pausenhöfe sicherstellen. Es empfiehlt sich ein abgestimmtes Vorgehen mit dem Schulträger.

  1. Planung des Personaleinsatzes

Die außergewöhnlichen Umstände für den Schul- und Unterrichtsbetrieb in den kommenden Wochen erfordern besondere Planungen zum Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer. Als Folge der Pandemie ergeben sich erhöhte Krankenstände. Zudem bringt Covid-19 besondere Risiken für bestimmte Personengruppen mit sich. Ich werde Ihnen zum Umgang mit den damit verbundenen Fragen weitere Informationen übermitteln.

  1. Schülerbeförderung

Ein weiteres Thema, das mit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs in engem Zusammenhang steht, ist die Schülerbeförderung. Die Frage einer infektionsschutzrechtlich zulässigen Benutzung von Bussen und Bahnen gehört jedoch nicht zum Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung.

Mit dem dreitägigen organisatorischen Vorlauf vom 20. April 2020 bis zum 22. April 2020 und einer sehr klaren Definition der zunächst erwarteten Schülergruppen können wir jedoch immerhin zur Planungssicherheit konstruktiv beitragen, so dass die zuständigen Stellen ausreichende Kapazitäten schaffen können.

III. Fortsetzung und Ausweitung der Notbetreuung

Solange es gerade für die jüngeren Schülerinnen und Schüler keinen geregelten Unterricht geben kann, wird das bewährte Notbetreuungsangebot in den Grundschulen und den weiterführenden Schulen insbesondere für die Jahrgangsstufen eins bis sechs aufrechterhalten.

Es soll zudem ab dem 23. April 2020 um weitere Bedarfsgruppen erweitert werden, um auch denjenigen Eltern ein Angebot machen zu können, die aufgrund des Wiedereinstiegs wieder an ihre Arbeitsplätze zurückkehren. Hierzu werden Sie rechtzeitig weitere Informationen erhalten.

  1. Schulform- und bildungsgangbezogene Regelungen
  1. Regelungen für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs

Unter Berücksichtigung der verfügbaren räumlichen Kapazitäten und des Personaleinsatzkonzeptes sind in den Berufskollegs mit Blick auf die jeweils nächsten Termine der zentralen und dezentralen Abschlussprüfungen sowie des schriftlichen Teils von Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen zur Vorbereitung die Schülerinnen und Schüler nachfolgender Gruppen im Zeitraum vom 23. April 2020 bis 4. Mai 2020 prioritär zu beschulen:

  1. Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums, die ihre Vorabiturklausuren als Voraussetzung für die Zulassung zum Zentralabitur noch schreiben müssen.
  2. Schülerinnen und Schüler im Abschlussjahrgang der Fachklassen des Dualen Systems, die vor der Berufsabschlussprüfung und/oder der FHR-Prüfung stehen sowie alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der Bildungsgänge, die vor dezentralen Prüfungen zu Berufs- oder Weiterbildungsabschlüssen und zum Erwerb von FHR- oder AHR stehen und die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen des Beruflichen Gymnasiums.
  3. Schülerinnen und Schüler im Abschlussjahrgang der Fachklassen des Dualen Systems und den Klassen der Ausbildungsvorbereitung bzw. der einjährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule Anlage B mit Blick darauf, dass diese mit den Noten des Abschlusszeugnisses die Vergabe eines Schulabschlusses erreichen können.
  1. Abiturprüfungen

Ebenfalls ab dem kommenden Donnerstag, 23. April 2020, sollen die Abiturientinnen und Abiturienten in den allgemeinbildenden Schulen Gelegenheit bekommen, sich gezielt auf die Abiturprüfungen vorzubereiten. Dabei geht es jedoch nicht um die Wiederaufnahme des Unterrichts nach Stundenplan. Vielmehr sollen sie in ihren jeweiligen Prüfungsfächern noch einmal gezielte Lernangebote bekommen. Die Wahrnehmung dieser Angebote ist freiwillig. Schülerinnen und Schüler, die sich zuhause auf ihre Prüfungen vorbereiten wollen, können das tun, müssen sich aber bei ihrer Schule abmelden.

Die Verschiebung der Abiturprüfungen um drei Wochen gibt zudem jenen Schülergruppen, die aufgrund der Schulschließungen noch nicht alle Leistungsnachweise für die Zulassung zu den Abiturprüfungen erbringen konnten – also noch nicht alle so genannten Vorabiturklausuren geschrieben haben – Gelegenheit, das nachzuholen.

Für angehende Abiturientinnen und Abiturienten aus dem Kreis Heinsberg, deren Schulen ja bereits länger geschlossen waren, werden zudem unter Nutzung auch der zentralen Nachschreibetermine für die Abiturprüfungen individuelle Lösungen angestrebt.

  1. Zentrale Prüfungen 10 (ZP 10)

In den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sollen mit Priorität die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die im Sommer den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den Mittleren Schulabschluss erwerben können. Auch hier ist die bestmögliche Vorbereitung das Ziel.

Da auch diese Klassen aus Gründen des Infektionsschutzes voraussichtlich geteilt werden müssen, wird die Wiederaufnahme des Unterrichts allerdings auch für diese Schülerinnen und Schüler keine Rückkehr zum „Normalbetrieb“ bedeuten, sondern vielfach mit einem Wechsel von Lehrkräften und einem den schulischen Verhältnissen anzupassenden Unterrichtsangebot in möglichst allen Unterrichtsfächern, vorrangig aber in den Kernfächern, verbunden sein.

Aufgrund der unterschiedlich weit gediehenen Vorbereitungen der Schülerinnen und Schüler wollen wir in diesem Jahr auf eine Prüfung mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben verzichten. An deren Stelle soll eine durch die Lehrkräfte der Schule zu erstellende Prüfungsarbeit treten. Diese orientiert sich einerseits an den inhaltlichen Vorgaben für die ZP 10, nimmt aber andererseits auch stärker auf den tatsächlich erteilten Unterricht Bezug – stärker, als das bei zentralen Prüfungen möglich ist. Diese Prüfungsarbeiten können dann auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem für die ZP 10 vorgesehenen ersten Prüfungstag, 12. Mai 2020, geschrieben werden.

Hierzu bedarf es einer Änderung der rechtlichen Vorschriften, die kurzfristig zu erfolgen hat.

  1. Förderschulen

Auch in den Förderschulen soll ab Donnerstag, 23. April 2020, mit Blick auf die Abschlussklassen der Unterricht grundsätzlich wieder aufgenommen werden. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler in den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, soweit sie sich auf schulische Abschlüsse vorbereiten.

Im Übrigen bleiben die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung vorerst geschlossen. Schülerinnen und Schüler dieser Schulen benötigen zum einen oftmals ergänzende pflegerische und therapeutische Angebote, die besonderen Hygienemaßnahmen unterliegen; zum anderen ist es den Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Disposition nicht immer in ausreichendem Maße möglich, die in Corona-Zeiten notwendigen Regeln einzuhalten.

  1. Lernen auf Distanz

Das Ruhen des Unterrichts hat alle am Schulleben Beteiligten, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch Eltern von jetzt auf gleich in eine Situation versetzt, in der Unterricht am gleichen Ort zur gleichen Zeit nicht mehr möglich war. Vieles, was im gewohnten Unterricht gut funktioniert hat, konnte nicht fortgesetzt werden. Dennoch war von Anfang an klar, dass die Schulen ihren Schülerinnen und Schülern Lernangebote machen sollten. Unsere Lehrkräfte sind hervorragend ausgebildet und sie wissen am besten, wie sie Lernprozesse anregen und organisieren müssen. Dafür hat es in den letzten Wochen viele gute Beispiele gegeben. Wir sind froh, dass wir in diesen Zeiten auf die Expertise unserer Lehrkräfte zurückgreifen können, und ich möchte die Gelegenheit nutzen, um mich für das besondere Engagement an dieser Stelle zu bedanken.

Je näher wir uns auf das Schuljahresende zubewegen, desto drängender werden auch die Fragen nach der Bewertung der Lernangebote. Wir haben im Rahmen unserer FAQ-Liste und auch im Rahmen der 9. Schulmail hervorgehoben, dass die während des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben keiner Leistungskontrolle oder -bewertung unterliegen. Knüpft der Unterricht nach Wiederbeginn an die bearbeiteten Aufgaben an, so können Leistungen, die dann, auch infolge des häuslichen Arbeitens, aus dem Unterricht erwachsen, bewertet werden.

Für die jetzt anstehende Phase der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs werden wir darauf hinwirken, dass gute Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch erbracht werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die Abschlussnote im Rahmen der Sonstigen Leistungen im Unterricht miteinfließen können. Nicht erbrachte oder nicht hinreichende Leistungen hingegen werden nicht in die Zeugnisnote einbezogen. Wir berücksichtigen hierbei den Umstand, dass es in dieser Zeit individuelle Situationen geben kann, die dazu führen, dass Aufgaben nicht so erledigt werden können wie es im Präsenzunterricht ggf. möglich gewesen wäre. In diesen Fällen werden Lehrkräfte vor allem gezielt beraten und unterstützend aktiv werden, auch hinsichtlich geeigneter Strategien, um Lernziele dennoch zu erreichen.

Es gilt auch weiterhin beim Lernen auf Distanz, Augenmaß zu bewahren.

  1. Lehrerausbildung

Das Ruhen des Unterrichts an Schulen hat auch Folgewirkungen für die Lehrerausbildung. Lehramtsstudierende sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen nach Möglichkeit keine Nachteile für ihr berufliches Fortkommen aus der Corona-Krise haben – und wir brauchen mehr denn je neu einzustellende Lehrkräfte.

Mit dem geplanten Bildungssicherungsgesetz und Verordnungsregelungen soll es dem Ministerium und den Hochschulen (nach regionalen Gegebenheiten) für das Jahr 2020 ermöglicht werden, Anforderungen an die Dauer und Ausgestaltung der Praktika im Lehramtsstudium zu modifizieren.

Einstellungen neuer Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter wird es wie geplant zum 1. Mai 2020 geben; das Einstellungsverfahren in den Bezirksregierungen wird formal weitestgehend flexibilisiert. Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulprüfungen noch abschließen müssen, können zudem notfalls noch im Juni nachrücken.

Schließlich werden zum Abschluss der Ausbildung, im Rahmen der Zweiten Staatsprüfungen, modifizierte Unterrichtspraktische Prüfungen im Laufe des Mai vorgesehen, um möglichst Einstellungen in den Schuldienst noch in diesem Schuljahr zu ermöglichen. Hierzu ist im Rahmen der Kultusministerkonferenz am 2. April 2020 beschlossen worden, auch „andere Prüfungsformate bzw. Prüfungsersatzleistungen“ zuzulassen und die Abschlüsse gegenseitig anzuerkennen. Aus dem aktuellen Prüfungszyklus in Nordrhein-Westfalen seit Februar 2020 stehen von rund 3.800 Prüfungen noch knapp 850 Prüfungen aus. Diese waren vom Landesprüfungsamt zunächst für Ende April neu terminiert worden und sollen jetzt im Mai in veränderter Form durchgeführt werden; hierbei werden die bereits geleisteten Planungen und Vorbereitungen der Kandidatinnen und Kandidaten zugrunde gelegt. Der Vorbereitungsdienst der betroffenen Lehramtsanwärterinnen und -anwärter und das Beamtenverhältnis auf Widerruf verlängert sich automatisch mit einer Verschiebung der Prüfungstermine.

  1. Unterstützung bei der Rückkehr in den schulischen Alltag

Die Rückkehr in den schulischen Alltag unter Beibehaltung besonderer Regeln und Vorsichtsmaßnahmen ist für alle Beteiligten eine Herausforderung. Sie sollten daher auch die psychosozialen und möglichen krisenhaften Aspekte im Blick behalten. Um Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen hierbei nachhaltig zu unterstützen, hat die Landesstelle für Schulpsychologie und Schulpsychologische Krisenintervention ein umfassendes Unterstützungskonzept erarbeitet, das Ihnen ab sofort unter

schulpsychologie.nrw.de/schule-und-corona/schule-und-corona.html

zur Verfügung steht.

Folgende Unterstützungsangebote stehen konkret bereit:

  • ·Wiederaufnahme des Schulbetriebs – der erste Tag: Beispielplanung für eine Klassenleitungsstunde und für den Ablauf des ersten Tages
  • ·Leitfaden: Eine FAQ-Handreichung mit zentralen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs ergeben, beantwortet aus schulfachlicher und schulpsychologischer Sicht
  • ·Video-Clips: kurze Videobeiträgen mit Antworten zu zentralen Fragen, die die Schulgemeinschaft bewegen
  • ·Sicher durchs Abitur: Tipps für Abiturientinnen und Abiturienten, um sicher, stark und gesund durchs Abitur zu kommen
  • ·Schulisches und schulpsychologisches Krisenmanagement: Konkrete Hinweise auf Basis des Notfallordners zum schulischen und schulpsychologischen Krisenmanagement
  • ·Telefonische Beratung: Beratungsangebot der Schulpsychologischen Beratungsstellen und des Schulischen Krisenbeauftragten

Wegen der weiterhin dynamischen Entwicklung der Lage sowie der Ankündigung der Bundeskanzlerin, am 30. April 2020 erneut mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten zu beraten, planen wir diese Schritte zunächst nur bis zum 4. Mai 2020.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

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Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

16.4.2020 Kurz-Info

Liebe Eltern,

wie gestern und auch heute ausführlich in den Medien berichtet wurde, werden die Grundschulen am 4.Mai 2020 den Unterricht für die Abschlussklassen (4.Klassen) wieder aufnehmen. Wie genau die Umsetzung sein soll, erfahren wir in den nächsten Tagen. Wir werden Sie, liebe Eltern, darüber umgehend informieren, sobald wir in Kenntniss sind!

Die Notbetreuung wird am 20.4.2020 nahtlos  und wie gewohnt fortgeführt. Kinder, die bereits die Notbetreuung besucht haben, sind auch ab Montag wieder herzlich willkommen. Liebe Eltern, bitte melden Sie sich hierzu morgen (Freitag, 17.4.2020)oder spätestens Montag (20.4.2020) einmal im Sekretariat ( Freitag in der Zeit von 8.30- 12.30 Uhr / Montag in der Zeit von 7.30 Uhr - 15.30 Uhr)) unter der Rufnummer 2866770, damit wir besser planen können.

Die Notbetreuung steht nun auch den Eltern zur Verfügung, die ab Montag, den 20.4.2020, nachweislich zu den neuen  Bedarfsgruppen gehören, die ihren Dienst wieder aufnehmen. Hier benötigen wir schnellstmöglich den Nachweis des Arbeitgebers und natürlich die Anmeldung im Sekretariat, wie oben genannt.

Das Nachweisformular ist den Arbeitgebern normalerweise bekannt. Ansonsten fragen Sie gerne bei uns nach.

 

Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten!

 

Liebe Grüße

und bleiben weiterhin Sie gesund!

 

Ihre Jutta Portugall

Schulleiterin

 

 

 

 

 

 

 

15.4.2020

Liebe Eltern,

auch wir wissen zur Zeit noch nicht, wie es nach den "Osterferien" weiter gehen wird. Ich werde Sie , liebe Eltern, sobald wie möglich  informieren, wenn klar ist, wann und für welche Klassen der Unterricht wieder aufgenommen wird. Klar ist aber jetzt schon, dass Unterricht auch dann nur in sehr veränderter Form  für einzelne Jahrgangsstufen (z.B. Kleingruppen, versetzte Pausen, ggf. versetzten Unterrichtsbginn.....) statt finden kann!

Weiterhin wird die Notbetreuung an Schulen statt finden. Auch hierzu werde ich Sie so schnell es geht informieren!!!

Jutta Portugall, Schulleiterin

 

 

AKTUALISIERUNG! 9.4.2020

Liebe Eltern,

über Ostern findet keine Notbtetreuung statt!

Sollten Sie nach den Osterfeiertagen unvorhersehbaren, kurzfristigen  Bedarf haben gilt weiterhin das bekannte Vorgehen: Ab Dienstag,14.4.2020 können Sie sich  über das Sekretariat (8.30-13.30 Uhr) per Mail  (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) oder telefonisch  (0231/2866770) melden. 

Wir wünschen gesunde und sonnige Ostertage! Bleiben Sie gesund!

 scan 2

Das Team der Lieberfeld-Grundschule!

WIR BLEIBEN STARK!!!

 

AKTUALISIERUNG !!! 3.4.2020

Liebe Eltern,

mit Auszügen aus der 12. Schulmail möchte ich Sie und Ihre Kinder in die dieses Jahr sicherlich ungewöhnlichen Osterferien verabschieden. Wenn jedoch auch Ferien sind, so ist doch nichts so, wie wir es gewohnt sind!

Wie aus den Auszügen der Schulmail deutlich wird, kann noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der reguläre Schulbetrieb nach den Osterferien (also zum 20.4.2020) wieder aufgenommen werden kann. Seien Sie sicher , dass ich die Schulgemeinde in jedem Falle so frühzeitig wie möglich informieren werde. Sicher ist aber jetzt schon, dass diese Entscheidung seitens der Landesregierung erst nach den Osterfeiertagen getroffen werden wird.

Die Klassenlehrerinnen Ihrer Kinder haben in den letzten Wochen Ihre Kinder mit Lernangeboten versorgt und  in Kontakt zu Ihnen und Ihren Kindern gestanden.  Über unsere Homepage konnten die Aufgabenstellungen und Wochenpläne zudem eingesehen werden. Ich weiß ganz sicher, dass jedes Kind sein Bestes gegeben hat, den Lernstoff eigenständig  und sorgfältigzu bearbeiten. Und Ihnen, liebe Eltern, danke ich für die Unterstützung hierbei.

Nun aber beginnen die Ferien- und auch in Zeiten von Corona sollten Ferien auch Ferien bleiben.  Daher haben sich alle Beteiligten eine Lern-und Lehrpause verdient. Sollte dennoch Langweile aufkommen,  finden Sie sicherlich allerlei Angebote im Netz -ansonsten ist  der im Jahrgang 3 und 4 genannte Literaturwettbewerb eine schöne Ablenkung. Ebenso ist das in der  unten folgenden Schulmail erwähnte Schulfernsehen des WDR sicherlich mal eine willkommene Alternative.

Auch für das gesamte Team der Lieberfeld-Grundschule sind diese Osterferien außergewöhnlich. Wir alle hoffen, schnellstmöglich zur Normalität zurück zu finden!

Wie schon gesagt, werden Sie, sobald wie möglich, über die weitere Entwicklung informiert.

Auch in den Osterferien und an den Wochenenden ist eine Notbetreuung  (nach bekannten Kriterien) an unserer Schule eingerichtet! Sollten Sie unvorhersehbaren, kurzfristigen  Bedarf haben gilt weiterhin das bekannte Vorgehen: Am Wochenende (bisher kein Bedarf) können Sie in dringenden Fällen unseren Hausmeister, Herrn Conrad (Bungalow amSchulgelände) informieren. In der Ferienzeit können Sie sich  über das Sekretariat (8.30-13.30 Uhr) per Mail  (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) oder telefonisch  (0231/2866770 )melden. 

Liebe Eltern, Ihnen und Ihren Familien wünsche ich im Namen des gesamten Teams der Lieberfeld-Grundschule eine schöne Osterzeit, auch wenn sie anders ist als sonst!

Bleiben Sie gesund!!!

Liebe Grüße

Jutta Portugall

Schulleiterin

Auszug aus der 12.Schulmail,

Sehr geehrte Damen und Herren,

an diesem Wochenende beginnen die Osterferien. Und dennoch beschäftigt uns alle schon jetzt die Frage, wie es mit der Schule und dem Unterricht nach den Osterferien weitergehen wird.

Die Entscheidung darüber wird vor allem unter den Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes zu treffen sein. Bund und Länder haben am Mittwoch dieser Woche entschieden, dass die bundesweiten Kontaktbeschränkungen bis zum 19. April 2020 aufrechterhalten werden müssen. Welche Verhaltensregeln ab dem 20. April 2020 gelten werden und welche Auswirkungen das auf den Schulbetrieb haben wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt niemand sagen. Es ist aber beabsichtigt, Sie am 15. April 2020 über die weiteren Schritte zu informieren. Im Vordergrund werden dabei Informationen zur Ausgestaltung und zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Schulbetriebes stehen. (...)

(...)

Vergleichsarbeiten in der Grundschule (VERA 3)

Die Kultusministerkonferenz hat beschlossen, dass die Vergleichsarbeiten VERA 3 in diesem Jahr in den Ländern freiwillig durchgeführt werden können. Nordrhein-Westfalen wird einmalig darauf verzichten. Auch eine spätere oder freiwillige Testung ist in diesem Jahr nicht vorgesehen.

(...)

Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes

Der Runderlass vom 24. März 2020 zur Absage von Schulfahrten und anderer schulischer Veranstaltungen erstreckt sich nur auf Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes, um Infektionsgefährdungen vorzubeugen.

Kulturelle oder sportliche Veranstaltungen und weitere Projekte mit außerschulischen Partnern bleiben davon unberührt und können – vorausgesetzt der Schulbetrieb ist wiederaufgenommen worden – weiterhin durchgeführt werden, sofern sie in der Schule stattfinden.

Dasselbe gilt für den Unterricht und die Prüfungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, zum Beispiel in Sporthallen oder Schwimmbädern.

 (...)

Erstattung der Elternbeiträge bei Ganztagsangeboten

Die Landesregierung hat am 31. März 2020 beschlossen, dass das Land zur Hälfte die für den Monat April anfallenden Elternbeiträge für Angebote im Rahmen des Erlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2) erstattet.

Die andere Hälfte tragen gemäß einer Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden die Kommunen selbst. Das Verfahren der Beitragserstattung der Bezirksregierungen an die Kommunen wird derzeit erarbeitet, die Bezirksregierungen werden zeitnah informiert. Die Rückerstattung der Elternbeiträge erfolgt über die Kommunen. Rückfragen von Eltern hinsichtlich des Zeitpunkts und Verfahrens der Rückerstattung können nur von den Schulträgern beantwortet werden.

Sonderprogramm des WDR

Der WDR hat seine Programmangebote für Kinder und Jugendliche in Abstimmung mit dem Ministerium für Schule und Bildung bereits seit Mitte März ausgebaut. Auch in den Osterferien wird im WDR-Fernsehen ein Sonderprogramm für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter ausgestrahlt.

Der Sender bietet unter anderem „Die Sendung mit der Maus“, die Serie „Rennschwein Rudi Rüssel“, Magazine wie „Wissen macht Ah!“, „neuneinhalb“, „Kann es Johannes?“ sowie auch Märchenverfilmungen an.

In Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung plant der WDR auch für die Zeit nach den Osterferien ein lernorientiertes, moderiertes Sonderprogramm für Kinder und Jugendliche.

Gerade in Zeiten eingeschränkter Bewegungsmöglichkeiten sind Bildungsangebote für Kinder auch in den kommenden Wochen sinnvoll. Klar ist aber auch, dass es sich hierbei um Angebote handelt, denn Ferien sollen auch in diesen Zeiten Ferien bleiben.

Ich wünsche Ihnen, auch im Namen von Frau Ministerin Gebauer, trotz der schwierigen Zeiten und all den Unwägbarkeiten, schöne Ostertage.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

<<<<<<<<<< Ende der Schulmail des MSB NRW <<<<<<<<<<

 

 

 

AKTUALISIERUNG !!! 1.4.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

auch für die Notbetreuung an kommenden Wochenende (4.4.-5.4.2020) hat niemand Bedarf gemeldet. Sollte unvorhersehbar am Wochenende bei den bereits in der Notbetreuung angemeldeten Familien doch ein dringender Bedarf entstehen , möchte ich Sie bitten, sich bei unserem Hausmeister, Herrn Conrad, zu melden! (Bungalow am Schulgebäude) 

Für diesen Fall wird auch kurzfristig die Notbetreuung aktiviert!

 

Und noch ein Hinweis: Unser Schulsozialarbeiter, Herr Golfels, ist auch in Schulschließungszeiten über seine Handynummer zu erreichen!!!

Handy-Nummer:0152 08646989!!!

 Bleiben Sie gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Portugall

Schulleiterin 

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AKTUALISIERUNG !!! 24.3.2020

 

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

sollten Sie durch die Neuerung des Betreuungserlasses (...einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können...) nun Betreuungsbedarf geltend machen, möchte ich Sie bitten sich schnellstmöglich mit unserem Sekretariat  (Telefon:.0231/28667710 oder per Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) in Verbindung zu setzen! Auch wenn Sie auf das nun eingerichtete Angebot der Wochenendbetreuung zurückgreifen müssen, möchte ich Sie bitten, sich schnellstmöglich bei uns zu melden!

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Portugall

Schulleiterin

 

Auszug aus der 9. Schulmail

(...)

I Erweiterte Notbetreuung in den Schulen

Unsere Schulen bieten seit dem 17.03.2020 eine Notbetreuung an. Die Reaktion der Öffentlichkeit und der Medien darauf war ausgesprochen positiv. Wir entlasten Menschen, die in Krankenhäusern und in anderen kritischen Bereichen mit großem Einsatz gegen die Ausbreitung des Corona-Virus kämpfen. Wie bereits gesagt: Bislang ist die Nachfrage sehr gering. Der Bedarf an Betreuungsangeboten könnte jedoch in den nächsten Wochen steigen, weil nicht nur im Gesundheitsbereich immer mehr Menschen über ihre normale Arbeitszeit hinaus arbeiten – und daher keine Zeit für die Betreuung ihrer Kinder haben. Wir beobachten die Entwicklung sehr genau, auch um am Ende nicht in Widerspruch mit dem Ziel der Infektionsschutzmaßnahmen zu geraten.

Leider stellen wir im Augenblick fest, dass der Kampf gegen das Corona-Virus immer neue und umfangreichere Maßnahmen erfordert. Auf zahlreiche Nachfragen und Bitten hin haben wir uns daher entschlossen, das Angebot der schulischen Notbetreuung auf die Wochenenden und die Osterferien zu erweitern. Eltern, die im Bereich sog. Kritischer Infrastrukturen arbeiten, müssen mehr und mehr auch an Wochenenden arbeiten. Für Krankenhäuser, Labore und Gesundheitsämter versteht sich das von selbst. Aber auch in der Lebensmittelversorgung und der Logistik gibt es jetzt regelmäßig Sonntagsarbeit. Auch das Personal in Rettungsdiensten, Polizei und kommunalen Ordnungsdiensten zählt dazu.

 (...)

In den vergangenen Tagen bin ich immer wieder gefragt worden, ob der Dienst in der Notbetreuung nicht Gefahren für die Lehrkräfte mit sich bringt. Immerhin werden an anderer Stelle menschliche Kontakte streng reglementiert, inzwischen sogar unterbunden. Ohne jeden Zweifel: das oberste Gebot ist auch für mich, Gefahren zu minimieren und Ihre Gesundheit zu schützen. Deshalb haben wir klargestellt – und werden dies gegenüber Eltern auch noch einmal öffentlich tun: In die Notbetreuung dürfen nur solche Kinder, bei denen nicht der geringste Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht. Allerdings darf die Betreuung in geschlossenen Räumen und von persönlich bekannten Kindern bzw. Eltern auch nicht mit dem Zusammentreffen fremder Menschen in der Öffentlichkeit, das auf zwei Personen beschränkt ist, gleichgesetzt werden. Dort müssen wegen des Infektionsschutzes strengere Maßnahmen greifen.

Gleichwohl finden im Zusammenwirken mit den Gesundheitsbehörden bereits Abstimmungsprozesse zu weiteren Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrkräfte beim Infektionsschutz statt. So dringend wir auf die erweiterte Notbetreuung angewiesen sind, so wichtig ist es, dass die Risiken für Lehrkräfte und betreute Kinder bekannt und beherrschbar sind. Dabei ist auch die Versorgung der Lehrkräfte mit Materialien zum Zwecke des Infektionsschutzes unter verschiedenen Gesichtspunkten genau zu bewerten. Und vor allem den Eltern kommt hier eine besondere Verantwortung zu. Wir müssen uns darauf verlassen, dass nur infektionsfreie Kinder in die Notbetreuung kommen. Und nur die Eltern können gewährleisten, dass ihre Kinder auch außerhalb der Notbetreuung von Infektionsherden ferngehalten werden. Wir werden daher auch von hier einen entsprechenden Appell veranlassen. (...)

 II Lernangebote für Schülerinnen und Schüler
Für Ihr großes Engagement bei der Bereitstellung von Lernangeboten möchte ich mich an dieser Stelle ebenfalls ausdrücklich bedanken. Aufgrund von vermehrten Nachfragen stelle ich klar, dass es sich bei den nun bis zum Beginn der Osterferien von Lehrerinnen und Lehrern zur Verfügung gestellten Materialien und Aufgaben mit einer Ausnahme (siehe nachfolgend) nicht um Inhalte von Prüfungsrelevanz handeln kann. Gleichwohl sollen Schülerinnen und Schüler die ihnen gestellten Aufgaben – auch in ihrem Interesse – natürlich in angemessener Zeit bearbeiten. Eine Leistungskontrolle oder Leistungsbewertung ist damit nicht verbunden. Mit den in angemessenem Umfang bereitgestellten Aufgaben soll erreicht werden, dass der Unterricht nach Beendigung der derzeitigen Maßnahmen nach Möglichkeit ohne großen Vorlauf wiederaufgenommen werden kann.

 (...)

Angebot des WDR
Der WDR hat gemeinsam mit dem Ministerium für Schule und Bildung die Bedürfnisse von Schulen, Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern in der unterrichtsfreien Zeit weiter konkretisiert. Ab Montag, 23. März 2020, wird im WDR Fernsehen täglich in der Zeit zwischen 9 Uhr und 12 Uhr ein Programm für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter ausgestrahlt. Das Angebot kombiniert Inhalte aus bekannten Kinderprogrammen wie der Sendung mit der Maus, Wissen macht Ah! und Planet Schule mit interaktiven Elementen, also beispielsweise Rätselmöglichkeiten und aktive Bewegungspausen. Durch das Programm führen André Gatzke und die Grundschullehrerin Pamela Fobbe.

(...)

 

 

AKTUALISIERUNG !!!! 23.3.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

sollten Sie durch die Neuerung des Betreungserlasses (Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.) nun Betreuungsbedarf geltend machen, möchte ich Sie bitten sich schnellstmöglich mit unserem Sekretariat  (Telefon:.0231/28667710 oder per Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) in Verbindung zu setzen! Auch wenn Sie auf das nun  eingerichtete Angebot der Wochenendbetreuung zurückgreifen müssen, möchte ich Sie bitten, sich schnellstmöglich bei uns zu melden!

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Portugall

Schulleiterin

 Auszug aus der 8.Schulmail:

 

20.03.2020] Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen (8. Mail)
>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
.....

seit dem 18. März 2020 bieten die Schulen in NRW insbesondere für die Klassen 1 bis 6 eine sog. Notbetreuung an. Wo ein Ganztagsangebot besteht, ist ab sofort auch eine Betreuung aller Schülerinnen und Schüler bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.

Ein Anspruch auf diese Notbetreuung besteht bislang, wenn beide Elternteile im Bereich sog. kritischer Infrastrukturen arbeiten, sie dort unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern selbst nicht ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben auch Alleinerziehende mit einer beruflichen Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastrukturen.

Ab dem 23.März 2020 wird die bestehende Regelung erweitert: Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.

Link zum Formular: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Antrag-auf-Betreuung-eines-Kindes-waehrend-des-Ruhens-des-Unterrichts.pdf

Ebenfalls ab dem 23. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 wird ebenfalls der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.

In den Schulen wird die erweiterte Notbetreuung durch Lehrkräfte des Landes und Personal des Trägers der Ganztagsbetreuung im Rahmen der tarifrechtlichen Bestimmungen geleistet.

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

....

Aktualisierung !!!  18.03.2020

DER SCHULHOF IST AB SOFORT GESPERRT!!!!

Lediglich zugelassenes Personal, ggf. städtische Mitarbeiter für Baumaßnahmen, Handwersksfirmen und die Kinder der Notbetreuung haben in der Zeit von 7.30 Uhr-16.00 Uhr Zugang!!!

 

Unser Sekretariat ist während der Schulschließungszeit zu folgenden Zeiten für Sie telefonisch oder über Email erreichbar:

Montag , 7.30 Uhr- 16.00 Uhr

Dienstag, 7.30 Uhr- 11.30 Uhr

Mittwoch,7.30 Uhr -16.00 Uhr

Donnerstag,7.30 Uhr- 11.30 Uhr

Freitag, 7.30 Uhr - 15.00 Uhr

Telefon: 0231/2866770

Fax: 0231/28667719

Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Die Schulleitung ist an jedem Wochentag in der Zeit von 8.30 Uhr- 13.30 Uhr  unter der Telefonnummer :0231/28667710 oder per Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu erreichen.

ES FINDET KEIN PUBLIKUMSVERKEHR STATT! 

 

Aktuelle Elterninformationen!  18.03.2020

 

 

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Hier 2 Info-Links!

 Link zum Video:

 
Link zur Info:

 

 

Aktualisierung !  16.03.2020

Liebe Eltern,

in einer kurzen Dienstbesprechung hat sich das Kollegium verständigt, wie das weitere Vorgehen zu gestalten ist. Die Klassenlehrerinnen werden Aufgaben für die Kinder zur Bearbeitung zur Verfügung stellen, welche die Kinder eigenständig bearbeiten können.  Über den Emailverteiler der Klassen oder über die Pflegschaftsvorsitzenden werden sie im Laufe des heutigen Tages  die Aufgaben erhalten. Wir empfehlen allen, für eine strukturierte Tagesgestaltung , die Kinder im Vormittagsbereich mindestens 2 Stunden Schularbeiten (wie empfehlen sogar 9-12 Uhr) erledigen zu lassen. Die Klassenlehrerinnen werden zudem auf geeignete Apps oder digitale Aufgabenformate verweisen. Zudem werden die Stehordner in den Klassen zur Verfügung gestellt. Morgen (Dienstag, 17.3.2020) in der Zeit von 8.00 Uhr-13.00 Uhr können Eltern oder auch Kinder in die Schule kommen um ihre Stehordner abzuholen. GGf. können auch Individualtermine eingerichtet werden. Bitte weisen Sie auch noch einmal daraufhin, dass die Notbetreuung ab Mittwoch, 18.3.2020,nur per Arbeitgeberbescheinigung für unverzichtbare Berufsgruppen eingerichtet ist. Bei 2 Sorgeberechtigten müssen auch beide diese Bescheinigung vorlegen!!
Bleiben Sie gesund!
Liebe Grüße

Jutta Portugall
Schulleiterin

Lieberfeld-Grundschule
Rispenstr. 40-42
44265 Dortmund
Fon 0231 2866770
Fax 0231 28667719

 

Aktualisierung !  15.03.2020

Eltern, die Bedarf für die Notbetreuung ihrer Kinder geltend machen, müssen eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen!

Jutta Portugall

Schulleiterin

Betreff: WG: Pressemitteilung zur Schulschließung wegen Corona; hier: Übersetzung in 10 Sprachen
 
Information des MSB NRW, Frau MR´in Schüßler, zur geplanten Veröffentlichung der Pressemitteilung des MSB NRW über die bevorstehende Einstellung des Unterrichtsbetriebes in 10 verschiedenen Sprachen.
 

Das Schulministerium NRW hat die Pressemitteilung "Coronavirus: Unterricht in allen Schulen wird bis zu den Osterferien ausgesetzt" von Freitag, 13. März 2020, in insgesamt zehn Sprachen übersetzen lassen:

 Liebe Eltern,

mit Schulmail vom 13.3.2020, wurden die Schulen in NRW durch die Landesregierung geschlossen. Mit Ausdruck der Schulmail in Auszügen möchte ich Sie über die wichtigsten Regelungen informieren!

Alle Schulen in NRW sind ab Montag, 16.3.2020, geschlossen. In dringenden Fällen - falls also über das Wochenende  eine außerschulische Betreuung Ihres Kindes /Ihrer Kinder nicht zu organisieren ist - gilt die Übergangsregelung. In diesen außerordentlichen Fällen wird an der Schule eine Betreuung zu Unterrichtszeiten gewährleistet. Diese gilt nur für Montag und Dienstag und sollte wirklich nur in Notfällen - auch zur Sicherheit Ihrer Kinder- zum Tragen kommen. Ab Mittwoch gilt die Übergangsregelung nicht mehr.

Für die im Schreiben des MSB angekündigte Not-Betreuung über die gesamte Zeit der Schulschließung gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keine weitere Information. Ich verweise da auf die Ankündigung einer weiteren Info-Mail durch das Ministerium. Ich werde Sie, liebe Eltern, über bekannte Infowege- Mail, Homepage,..- zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.

Sicher ist aber: Eine Notbetreuung wird für Kinder von Eltern, die in unverzichtbaren Berufsgruppen - insbesondere im Gesundheitswesen - arbeiten, eingerichtet. Diese Kinder werden über die gesamte Dauer der Schließung zu den üblichen Betreuungszeiten betreut. 

Ich werde Sie, liebe Eltern, weiter auf dem Laufenden halten!

Ich bitte die Eltern, die zu den o.g. Berufsgruppen gehören und nachweislich Betreuungsbedarf haben, sich am Montag, den 16.03.2020 im Sekretariat unter 0231/2866770 zu melden.

Alles Gute und bleiben Sie gesund!

Jutta Portugall

Schulleiterin

 scan corona aktuell

Wir gestalten unsere Toiletten!!!